Das am 1.1.2010 in Kraft getretene sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz sieht einen deutlichen Anstieg des Freibetrages für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) vor.
Da der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, der den Beträgen der ersten Gruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht, sich nach diesem Freibetrag richtet (§ 1612a BGB) und die Unterhaltsbeträge für höhere Einkommensgruppen wiederum auf den Mindestunterhaltsbeträgen aufbauen, erhöhen sich die Tabellenbeträge, d.h. die Unterhaltsbedarfsbeträge, gegenüber 2009 beträchtlich. Abgemildert wird die Erhöhung dadurch, dass Basis der Tabelle künftig eine bestehende Unterhaltsverpflichtung gegenüber zwei statt bisher drei Unterhaltsberechtigten sein wird. Künftig wird also eine Herabstufung in der Tabelle schon bei drei Unterhaltsberechtigten, eine Heraufstufung erst bei einem Unterhaltsberechtigten in Betracht kommen. Bei den Unterhaltszahlbeträgen wird der Anstieg durch die Erhöhung der Kindergeldbeträge um 20 € abgemildert.
Eine Änderung der Unterhaltsleitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen (aktueller Stand: 1.1.2008) ist zur Jahresmitte 2010 geplant. Schon jetzt sei darauf hingewiesen, dass die Familiensenate der Rechtsprechung des BGH zur Bedarfsbemessung beim Ehegattenunterhalt im Falle des Zusammentreffens mehrerer unterhaltsberechtigter Ehegatten nach der sog. Drittelmethode folgen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2009, 343 = NJW 2009, 449 und NJW 2009, 925).