- Der Antragsteller wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Salzungen (Az. 2 F 191/08) hinsichtlich des Ausspruches zum Nachscheidungsunterhalt (Ziffer 2 und 3) einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 550,- € ab dem Tage der Rechtskraft der Ehescheidung (29.06.2009) bis zum 30.06.2013 zu zahlen.
- Im Übrigen werden die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen sowie der Antrag auf Nachscheidungsunterhalt abgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 23 % und die Antragsgegnerin zu 77 % zu tragen.Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14400,- € [Berufung des Antragstellers: (12 x 343,- € =) 4116,- € und Berufung der Antragsgegnerin: {12 x (1200 – 343 =) 857 = 10284,- €}] festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller im Scheidungsverbund auf einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 1642,- € in Anspruch genommen.
Die Parteien haben am 14.10.1983 die Ehe geschlossen. Sie leben seit Juni 2007 voneinander getrennt. Aus der Ehe der Parteien sind drei Kinder hervorgegangen: S., geboren am 24.12.1981 und die Zwillinge A. und N., geboren am 16.07.1985, die volljährig sind.
Während der Ehe war die Klägerin seit dem 01.08.1987 ununterbrochen als Gärtnerin tätig. Sie verdient als Vollzeitkraft rund 693,- € netto. Die einfache Fahrtstrecke zwischen ihrer Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 3 km.
Die berufsbedingten Fahrtkosten des Antragstellers belaufen sich auf 165,- €/ Monat.
Der Antragsteller hat sich durch Anerkenntnisurteil vom 18.09.2008 verpflichtet, an die Ehefrau ab dem 01.7.2008 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 595,- € zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, der Antragsteller verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2237,99 €. Ihm sei ein Vorteil mietfreien Wohnens zuzurechnen. Er habe seine Lebensgefährtin im Oktober/November 2007 in die Wohnung aufgenommen.
Darüber hinaus seien die Mieteinnahmen aus dem Mehrfamilienhaus A. in D. in voller Höhe dem Nettoeinkommen des Antragstellers zuzurechnen. Es handele sich um zwei Wohnungen à 108 qm multipliziert mit dem qm-Preis à 3,68 €, ergebe sich ein Mietwert von 794,88 €. Im Dachgeschoss gebe es eine weitere Wohnung mit einer Wohnfläche von 61 qm, so dass eine Mieteinnahme von 197,03 € anzunehmen sei. Insgesamt beliefen sich die Mieteinnahmen auf 991,91 €. Es sei der Antragsgegnerin nicht zuzurechnen, dass eine Wohnung nicht vermietet sei.
Der Antragsteller verfüge über insgesamt 3559,90 €. Nach Abzug des Erwerbstätigenbonus in Höhe von 319,71 € verblieben 3240,19 €. Ziehe man vom Einkommen der Antragsgegnerin den Erwerbstätigenbonus und die Fahrtkosten in Höhe von (3 km x 2 x 20 x 0,30 € =) 36,- € ab, so errechneten sich 558,24 €. Unter Berücksichtigung des Aufstockungsunterhalts, der z Z 2200,- € betrage, ergebe sich ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 1641,76 €.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag auf nachehelichen Unterhalt zurückzuweisen.
Er bestreitet das Einkommen der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin möge die Verdienstabrechnungen für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 sowie den Einkommensteuerbescheid 2007 vorlegen. Diese Unterlagen seien die Berechnungsgrundlage.
Die Antragsgegnerin sei hälftige Miteigentümerin des Mehrfamilienhauses in D.. Sie könne eine leerstehende Wohnung selbst nutzen. Ein Wohnvorteil in Höhe von 330,- € für die Eigennutzung erscheine angemessen.
Die Kreditraten seien voll in Abzug zu bringen, da die Antragsgegnerin durch die Tilgung an der bewirkten Vermögensmehrung teilnehme. Zwischen den Parteien sei eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Antragsteller die Darlehen bei der VR Bank und bei der LBS alleine tilge und dafür die tatsächlichen Mieteinnahmen verwenden könne.
Gegenwärtig erziele der Antragsteller nur für die Dachgeschosswohnung Mieteinnahmen in Höhe von 187,75 €. Die Erdgeschosswohnung stehe seit dem 01.12.2007 leer. Die Wohnung im 1. OG werde bis zum 31.12.2008 durch die Eheleute W. genutzt. Die Eheleute W. hätten sich getrennt und Frau W. werde die Wohnung bis zum 31.01.2009 räumen. Einen Mietvertrag für die Wohnung gebe es nicht, da sich die Antragsgegnerin geweigert habe, den Mietvertrag zu unterzeichnen.
Der Antragsteller zahle gegenwärtig monatliche Hausverbindlichkeiten wie folgt:
1. Darlehensrate VR Bank 624,50 €
2. Darlehensrate LBS Bausparvertrag 138,05 €
3. Grundsteuer 50,15 €
4. Heizungswartung 13,29 €
5. Schornsteinfeger 7,93 €
6. Gebäudeversicherung 47,42 €,
7. Haftpflichtversicherung 7,18 €,
8. Gasrechnung für leerstehende Wohnung 41,- €
Summe Hauskosten monatlich 929,52 €
Diese Kosten kürzten den Wohnvorteil des Antragstellers.
Es sei auch absehbar, dass die Wohnungen in der kommenden Zeit nicht vermietbar seien. Zum einen müssten Sanierungsarbeiten durchgeführt werden. Die Parteien hätten sich am 25.02.2009 darauf geeinigt, den Immobilienmakler M. K. in B. S. mit dem Verkauf der Immobilie zu beauftragen. Der Antragsteller habe sich auch intensiv um die Vermietung der Wohnungen bemüht. Es hätten sich auf drei Inserate in den Monaten Januar/Februar 2009 nur sechs Interessenten gemeldet. Die Vermietung sei nicht gelungen.
Für 2007 sei voraussichtlich ebenso wie für 2006 eine Steuernachzahlung zu leisten. Der Einkommensteuerbescheid 2007 liege wegen der mangelnden Mitwirkungspflicht der Antragsgegnerin noch nicht vor.
Die Antragsgegnerin, die wegen Kindererziehungszeiten ihre Erwerbstätigkeit nur kurz unterbrochen habe, habe keine ehebedingten Nachteile. Die Unterbrechung werde ohnehin von beiden Parteien durch den Versorgungsausgleich getragen (BGH, NJW 2008, 2581). Die Antragsgegnerin habe nicht vorgetragen, dass sie eine Übergangszeit benötige, um sich auf eine Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen.
Auch ohne die Ehe hätte zwischen den Parteien ein Einkommensgefälle bestanden. Nach § 1578 b Abs. 1 S. 1 BGB sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen. Maßstab für den angemessenen Lebensbedarf sei die eheunabhängige Lebensstellung der Antragsgegnerin, die nicht höher bewertet werden dürfe als der eheliche Standard, da eine Entlastung des Schuldners bezweckt sei.
Wenn wie hier die Antragsgegnerin Eigeneinkommen habe, sei der angemessene Bedarf durch Eigeneinkommen gesichert und nur der restliche Unterhalt geschuldet. Danach habe die Antragsgegnerin einen befristeten Unterhaltsanspruch in Höhe von 343,- €, der sich wie folgt berechne:
Einkommen Antragsgegnerin 693,- €
minus Fahrtkosten -36,- €
bereinigtes Einkommen 657,- €
angemessener Selbstbehalt 1000,- €
minus bereinigtes Einkommen 657,- €
Unterhaltsanspruch 343,- €
Der Antragsteller sei gelernter Bergmann. Er habe ein monatliches Einkommen in Höhe von 2237,- € (01.09.2007 bis 31.08.2008). Zu Beginn des Jahres 2009 arbeite K. + S. GmbH in Kurzarbeit und Winterpause, so dass sich das Einkommen des Antragstellers auf 1992,88 € reduziere.
Ferner habe er Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 187,75 €, so dass nach Abzug der Hauslasten in Höhe von 762,55 €, der Pkw-Leasingrate in Höhe von 321,72 €, 1096,36 € verbleiben. Sein Selbstbehalt betrage 1000,- €.
Das Amtsgericht hat der Antragsgegnerin einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 343,- € als Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Trotz ihrer vollschichtigen Tätigkeit in der Gärtnerei erziele sie ein Nettoeinkommen in Höhe von 693,- €; bereinigt um Fahrtkosten verblieben ihr 657,- €.
Nach § 1587 b Abs. 1 S. 2 BGB sei zu fragen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeiten eingetreten seien, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile könnten sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe und aus der Dauer der Ehe ergeben.
Ehebedingte Nachteile habe die Antragsgegnerin vorliegend nicht vorzutragen vermocht. Sie habe bereits vor der Ehe als Floristin gearbeitet und diese Tätigkeit nach relativ kurzen Kindererziehungszeiten fortgesetzt. Es sei auch nicht ersichtlich und vorgetragen, dass ihre Erwerbsbiographie einen anderen Verlauf genommen hätte, hätte sie den Antragsteller nicht geehelicht. Der Unterhaltsanspruch sei daher gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB herabzusetzen.
Den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin im Sinne des § 1587 b Abs. 1 BGB schätze das Gericht auf 1000,- €. Hierauf sei eigenes Einkommen in Höhe von 657,- € bedarfsmindernd anzurechnen, so dass ein Anspruch gegen den Antragsteller in Höhe von 343,- € verbleibe.
Zur Zahlung dieses Betrages sei der Antragsteller auch in der Lage. Das Gericht gehe davon aus, dass die Kurzarbeit bei der Firma K + S nur von kurzer Dauer sein werde. Nach dem geplanten Verkauf des Hauses entfalle für den Antragsteller die Darlehensverbindlichkeit.
Mit einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse der Antragsgegnerin sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Im Hinblick auf die lange Ehedauer und die bereits nach § 1587 b Abs. 1 BGB vorgenommene Herabsetzung des Unterhalts erscheine eine zusätzliche zeitliche Befristung (§ 1587 Abs. 3 BGB) nicht der Billigkeit entsprechend.
Hiergegen richten sich die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller führt an, entgegen der Annahme des Familiengerichtes sei die Antragsgegnerin gelernte Gärtnerin und nicht Floristin und habe als Gärtnerin vor und auch in der Ehe gearbeitet. Wegen Kindesbetreuung habe sie ihre Berufstätigkeit in der Zeit vom 01.01.1982 bis 31.12.1982 und vom 01.08.1985 bis 31.07.1987 unterbrochen. Seit dem 01.08.1987 sei sie ununterbrochen als Gärtnerin in der Gärtnerei G. in D. tätig.
Unrichtig sei, dass die Antragsgegnerin seit 1992 täglich nur sechs Stunden gearbeitet habe. Die Antragsgegnerin habe auch an den Wochenenden und zu den Öffnungszeiten an den Feiertagen gearbeitet. Diese Tätigkeiten habe sie zusätzlich vergütet erhalten.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin würden ehebedingte Nachteile als fehlende Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen. Eine nochmalige Berücksichtigung beim Nachehelichenunterhalt sei deshalb nicht nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin habe zu DDR-Zeiten in einem „volkseigenen Betrieb“ und nicht im öffentlichen Dienst gearbeitet. Sie habe nach der Geburt der Kinder jeweils nur ein Jahr wegen Kinderbetreuung pausiert.
Die Parteien hätten 1992 eine Miteigentumshälfte an dem Mehrfamilienhaus in D., A., erworben und für den Erwerb der Immobilie einen Kredit in Höhe von 195000,- €/99701,92 € aufgenommen. Die Parteien hätten seitdem zwar mietfrei gelebt, aber monatlich 1175,66 DM/601,11 € Tilgungsraten erbracht, welche sich später durch die Aufnahme eines weiteren Kredites von 17000,- € für den Einbau der Fenster auf 762,55 € erhöhten. Beim Kauf der Immobilie seien die Parteien in bestehende Mietverträge eingetreten, so dass eine Mietbindung vorliege.
Derzeit sei lediglich die Dachgeschosswohnung vermietet. Es hätten sich umfangreiche Sanierungsmaßnahmen aufgezeigt. Da die Antragsgegnerin sich geweigert habe, finanzielle Mittel aufzubringen, seien die Parteien im September 2007 übereingekommen, die Miteigentümergemeinschaft aufzulösen. Zunächst habe der Antragsteller der Antragsgegnerin ein Kaufangebot zum Erwerb des ½ Miteigentumsanteil unterbreitet, das die Antragsgegnerin abgelehnt habe. Die Parteien hätten sich darauf geeinigt, das Wohnhaus zu veräußern. Am 02.10.2007 hätten sie den Sachverständigen U. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt und alle Hausdarlehen bei der Wartburg-Sparkasse gekündigt. Die Antragsgegnerin habe ihre Zustimmung zum Verkauf des Hauses erteilt, habe jedoch die Unterzeichnung des Umschuldungsvertrages mit der VR Bank Bad Salzungen am 23.10.2007 abgelehnt. Ihm sei nichts anderes übrig geblieben, als über die Restschuld in Höhe von 33500,- € ein Darlehen aufzunehmen.
Er klage die hälftigen Sachverständigengutachterkosten und die hälftigen Hauskosten, die nicht auf die Mieter umzulegen seien, in einem Zivilverfahren ein. Das Sachverständigengutachten U. weise zwar einen Verkehrswert aus, dieser sei jedoch weit überzogen und entspreche nicht dem Marktpreis.
Im Februar dieses Jahres hätten die Parteien den Immobilienmakler K., B. S. mit einer Veräußerung des Wohnhauses beauftragt. Das Wohnhaus werde gegenwärtig zum Kaufpreis von 132000,- € angeboten.
Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Antragsteller sich nicht erzielbare Mieteinnahmen fiktiv anrechnen lassen solle. Es werde auf das Protokoll des OLG Jena vom 18.09.2008 zu dem Az. 1 UF 152/08 verwiesen.
In Anbetracht der Tatsache, dass das Wohnhaus verkauft werde solle, mithin die Mieteinnahmen demnächst entfielen, könnten diese bei der Unterhaltsberechnung keine Berücksichtigung finden. Es sei der Antragsgegnerin wiederholt angeboten worden, eine der leerstehenden Wohnungen selbst zu nutzen. Die Wohnung, die sie mit ihrer Tochter angemietet habe, entspreche der Wohnungsgröße im eigenen Haus. Falls ein Wohnvorteil beim Antragsteller berücksichtigt werden solle, habe sie sich auch einen Wohnvorteil anrechnen zu lassen.
Der Ansicht des Amtsgerichts, dass der Unterhalt zeitlich nicht zu befristen sei, werde nicht gefolgt.
Das Familiengericht gehe irrtümlich von einem monatlichen Nettoeinkommen der Antragsgegnerin von 657,- € aus. Bereits mit Schreiben vom 15.01.2009 habe der Antragsteller das Einkommen der Höhe nach bestritten. Nach den von der Antragsgegnerin als Anlage K1 vorgelegten Verdienstabrechnungen errechne sich ein monatliches Durchschnittseinkommen in dem Zeitraum 01.01. bis 31.10.2008 von 713,67 €. Neben diesem Einkommen erhalte die Antragsgegnerin Weihnachtsgeld und eine Steuerrückerstattung, die sie bislang nicht angegeben habe. Das monatliche Nettoeinkommen der Antragsgegnerin betrage mindestens monatlich 750,- €.
Die Antragsgegnerin habe sich nicht um eine besser bezahlte Stelle bemüht, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre. Sie sei 48 Jahre alt und die Kinder seien volljährig mit eigenem Einkommen und Haushalt. Gärtnerinnen erzielten zB in G. ein Gehalt von 1860,- €. In H. betrage das Jahreseinkommen einer Gärtnerin 18783,- €.
Die Antragsgegnerin wohne in D., also in Grenznähe zum Bundesland H.. Sie könnte folglich monatlich 1565,- € verdienen. Die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile. Mit ihrem Einkommen könne sie sich unterhalten. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB stehe ihr nicht zu.
Es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Bewerbungen binnen Jahresfrist eine Anstellung als Gärtnerin finden könne.
Der Antragsteller habe in dem Zeitraum 01.01.2009 bis 31.03.2009 nur ein Einkommen in Höhe von monatlich 1986,92 € erzielt. Er wiederholt seinen Vortrag I. Instanz, er sei nur in Höhe von 91,- € leistungsfähig.
Man habe zwar einen Makler beauftragt. Bisher habe sich noch kein Kaufinteressent gemeldet. Er werde über einen längeren Zeitraum die ehelichen Schulden alleine zu tragen haben.
Der Antragsteller beantragt,
1. das Urteil des Amtsgerichts Bad Salzungen, Az. 2 F 191/08 vom 16.03.2009 abzuändern, und den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt abzuweisen,
2. die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
1. unter Abänderung des am 16.03.2009 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bad Salzungen, Az. 2 F 191/08, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von 1200,- € zu zahlen,
2. die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie trägt vor, sie sei gelernte Gärtnerin und seit dem 01.08.1987 in der Gärtnerei G. in D. tätig. Seit 1992 werde sie dort nicht mehr als Gärtnerin, sondern als ungelernte Floristin beschäftigt und erziele als Vollzeitkraft 693,- €. Seit 1992 bis Januar 2008 habe die Antragsgegnerin nur sechs Stunden täglich gearbeitet und ein entsprechendes Nettoeinkommen erzielt. Erst im Zuge der Trennung der Parteien sei es ihr gelungen, eine Vollzeittätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber zu erhalten, so dass ehebedingte Nachteile zweifelsohne schon durch die fehlenden Rentenanwartschaften während der Ehe festzustellen seien.
Sie habe ihre Ausbildung bei der VEB Stadtwirtschaft B. S. absolviert und danach bei der Stadtwirtschaft B. S. als Gärtnerin bis September/Oktober 1981 Vollzeit gearbeitet.
Am 24.12.1981 sei die erste Tochter S. R. zur Welt gekommen. Die Antragsgegnerin habe nach ca. neun Monaten „Elternzeit“ ihre Tätigkeit als Gärtnerin bei der Stadtwirtschaft B. S. wieder aufgenommen. Am 16.07.1985 seien die Zwillinge der Parteien zur Welt gekommen, so dass die Antragsgegnerin zwei Jahre, mithin bis Juli 1987, zu Hause blieb und die Kindererziehung für drei minderjährige Kinder übernahm. Am 01.08.1987 habe die Antragsgegnerin ihre Tätigkeit bei ihrem jetzigen Arbeitgeber aufgenommen, jedoch nur als 6 Stunden – Kraft, da sie drei Kinder zu versorgen habe. Aufgrund ihrer von 1987 bis 1992 aufgenommenen 6-Stunden-Tätigkeit habe sich ihr Rentenanspruch erheblich vermindert, so dass ehebedingte Nachteile zweifelsohne vorlägen. Sie arbeite erst seit 2008 acht Stunden täglich und verdiene netto 693,- €, so dass nach Abzug der Fahrtkosten 657,- € verbleiben.
Es werde als gerichtsbekannt vorausgesetzt, dass die Entlohnung im öffentlichen Dienst eine wesentlich bessere Vergütung für die Antragsgegnerin dargestellt habe. Die Antragsgegnerin habe aufgrund der Ehe ihre Tätigkeit im öffentlichen Dienst aufgeben müssen. Auch habe sie einen wesentlich geringeren Verdienst als eine Vollzeitkraft erzielt. Darin seien die ehebedingten Nachteile zu sehen.
Da der Antragsteller in dem Mehrfamilienhaus wohne und seit September 2007 die Mieteinnahmen für sich beanspruche, seien ihm auch faktische bzw. fiktive Mieteinnahmen zuzurechnen. Die Darlehensraten seien nicht in Abzug zu bringen. Bei einer Wohnfläche von 324 m² (à 3,68 €) könne der Antragsteller einen Mietzins von 1192,32 € für die Wohnungen im EG, I. OG und II. OG und für die Wohnung im DG (61 m² x 3,23 € =) 197,03 € erzielen. Rechne man 25,- € für die selbstgenutzte Garage hinzu, betrage der monatliche Mietzins insgesamt 1414,35 €.
Bei einem Einkommen des Antragstellers in Höhe von 2237,- € und 1414,35 €, insgesamt 3651,35 € und einem Nettoeinkommen der Antragsgegnerin in Höhe von 657,- € errechne sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 1200,- € monatlich.
II.
Die Berufungen der Parteien sind form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Antragsgegnerin ist teilweise begründet. Die Berufung des Antragstellers ist nur insoweit begründet, als der Anspruch der Antragsgegnerin auf Nachscheidungsunterhalt ab dem 29.06.2009 bis zum 30.06.2013 zu befristen ist.
Nach § 1573 Abs. 2 BGB kann der Bedürftige den Unterschiedsbetrag zwischen seinen tatsächlichen oder fiktiven Einkünften aus einer tatsächlich ausgeübten oder ihm möglichen angemessenen Erwerbstätigkeit und seinem vollen Unterhalt verlangen.
Der Antragsgegnerin ist ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von (821,72 € – 33,- € =) 788,72 € zuzurechnen. Nach dem Tarifvertrag für Erwerbsgartenbau in T. (gültig ab 11/2001) beträgt die tarifliche Grundvergütung für Thüringen zwischen 1021,- € und 1067,- €/Monat bei einem Stundenlohn zwischen 5,87 € und 6,13 €. Der Mittelwert ergibt ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1044,- €; dies entspricht einem Nettolohn in Höhe 821,72 €. Nach Abzug der Fahrtkosten für 3 km Entfernung Wohnung – Arbeitsstätte in Höhe von (220 Arbeitstage x 3 km x 2 x 0,30 € : 12 =) 33,- € verbleiben 788,72 €.
Da es sich bei dem Vbl – Abzug nicht um Altersvorsorge, sondern um Vermögensbildung handelt, die ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages keine Berücksichtigung mehr findet, hat ein Abzug in Höhe von 40,- € bei der Unterhaltsberechnung zu unterbleiben (Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Auflage, 6. Kapitel, Rdnr. 94).
Der Ansatz eines fiktiven Einkommens ist gerechtfertigt, da die Antragsgegnerin nur die Gehaltsabrechnung für Oktober 2008 vorgelegt hat, wonach sie 713,60 €/Monat verdient und keine Auskunft über Weihnachtsgeld und eine Steuererstattung gegeben hat. Beides soll sie nach dem Vortrag des Antragstellers erhalten.
Der Antragsgegnerin kann nicht ohne weiteres angesonnen werden, sich eine Tätigkeit im Altbundesgebiet zu suchen. Entspricht die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte inne hat, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und ist auch die Bezahlung angemessen, so ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit besteht, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können. Ihm kann dann in der Regel nicht zugemutet werden, das konkrete Angebot eines Arbeitsplatzes in der unbestimmten unsicheren Hoffnung auf einen besser bezahlten Arbeitsplatz auszuschlagen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Arbeitsmarktlage für ihn insgesamt unsicher ist und er auf ein nachhaltiges höheres Einkommen auch bei einer intensiven weiteren Suche um einen besser bezahlten Arbeitsplatz letztlich nicht hoffen kann. Der Antragsgegnerin kann deshalb nicht angesonnen werden, ihren sicheren Arbeitsplatz aufzugeben. Im Übrigen hat der Antragsteller keine konkreten Angebote unterbreitet, sondern sich auf allgemeine Ausführungen, die Antragsgegnerin könne in G. mehr verdienen, beschränkt.
Ein fiktiver Wohnwert kann der Antragsgegnerin unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt zugerechnet werden. Die Rechtsprechung geht bei Auszug eines Ehegatten davon aus, dass der angemessene Wohnwert als eingeschränkter Wohnvorteil unter Berücksichtigung des durch den Auszug eines Ehepartners entstehenden „toten Kapitals“ nur noch in einer Höhe in Rechnung zu stellen ist, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den Zurückbleibenden alleine darstellt. Die ehelichen Lebensverhältnisse verwirklichen sich damit nach der Trennung in Form eines geringer anzusetzenden Gebrauchsvorteils als prägender Wohnwert (BGH, FamRZ 2008, 963).
Dem Antragsteller ist ein Wohnwert zuzurechnen. Bei dem Betrag in Höhe von 330,- € handelt es sich ab dem 01.01.2009 um den Kaltmietanteil, der im Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden und geschiedenen Ehegatten (Ziffer 21.4 der Thüringer Leitlinien) enthalten ist. Die in den Selbstbehaltsätzen ausgewiesenen Wohnkosten können im Mangelfall als Maßstab für die Anrechnung mietfreien Wohnens herangezogen werden (Ziffer 5. Abs. 2 der Thüringer Leitlinien). Auch hat der Antragsteller im Laufe des Jahres 2008 die frühere Mieterin G. in seine Wohnung aufgenommen. Die bisher von den Eheleuten G. gemietete Wohnung wurde zum 01.08.2008 weiter vermietet. Nach dem Ablauf des Trennungsjahres im Juni 2008 ist bei dem Antragsteller nach der BGH – Rechtsprechung der volle Wohnwert in Höhe von (108 qm x 3,68 € =) 397,44 € zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 05.03.2008, XII ZR 22/06).
Dem Antragsteller ist für eine selbstgenutzte Garage ein Nutzungsvorteil in Höhe von 25,- € monatlich zuzurechnen.
Bei der Ermittlung des Wohnwertes ist im Übrigen nicht nur von den Einkünften auszugehen, die der Antragsteller tatsächlich erzielt.
Zwischen den Parteien ist eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass der Antragsteller zukünftig (ab September 2007) alle Miteinahmen aus dem gemeinsamen Haus A. in D. für sich vereinnahmen kann. Im Gegenzug hat sich der Antragsteller verpflichtet, die eheprägenden Darlehensbelastungen, die mit dem Haus zusammenhängen, zu tragen. Die Mietverträge sollten/wurden auf den Antragsteller umgeschrieben/ausgestellt.
Nach Ziffer 1.6 der Thüringer Leitlinien ist Einkommen aus Vermietung und Verpachtung der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten. Wendl/Staudigl (, § 1 Rdrn. 304 führt für den nachehelichen Unterhalt unter Hinweis auf BGH, FamRZ 1998, 87,89) aus, dass für den berechtigten Ehegatten sich aus § 1577 Abs. 1 BGB die Obliegenheit ergibt, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen und zu nutzen. Wer eine zumutbare Nutzung durch Vermietung unterlässt, dem ist danach der durchschnittlich erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktives Einkommen zuzurechnen. Werden nicht vorwerfbar keine Mieteinkünfte erzielt, z B wenn der Mieter den Mietzins nicht leistet oder eine kurzfristige Vermietung nicht möglich oder zumutbar ist, entfällt der Ansatz fiktiver Mieteinkünfte.
Die Antragsgegnerin ist darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe der Einkünfte des Antragsstellers.
Der Antragsteller hat in einem Vorverfahren Lichtbilder (in Fotokopie) vorgelegt, aus denen sich der Schimmelbefall im Kinderzimmer und im Keller ergeben soll sowie der Feuchtigkeitsschaden im Badezimmer. Auch befanden sich bei der Akte zwei Kostenvoranschläge zur Badsanierung über einen Kostenaufwand von ca.6000,- €. Dies betrifft aber die Erdgeschosswohnung.
Er erhält für die Dachgeschosswohnung 187,75 € und ihm ist ein Mietwert in Höhe von 397,44 € für die eigengenutzte Wohnung und in Höhe von 25,- € für die eigengenutzte Garage zuzurechnen. Damit verfügt er über ein geldwerten Vorteil/Einkünfte in Höhe von 610,19 €. Er gibt die Hauslasten mit 762,55 € an.
Für die weitere Unterhaltsberechnung ist davon auszugehen, dass es dem Antragsteller möglich sein sollte, Miete in einer den Kredit übersteigenden Höhe zu erzielen. Der Antragsteller hat sich nicht ausreichend bemüht, die leere Wohnung „W.“ zu vermieten. Die Wohnung wurde zum 31.01.2009 gekündigt. Mit nur drei Anzeigen hat der Antragsteller keine ausreichenden Bemühungen entfaltet; ihm ist daher eine fiktive Miete unter Berücksichtigung der Wohnung „W.“ in Höhe der nicht gedeckten Hauslasten zuzurechnen.
Auch hat der Antragsteller vorgetragen, dass die Rechtsschuld bei Umschuldung auf ihn nur 33500,- € betragen habe. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eine monatliche Rate hätte vereinbaren können, die es ihm ermöglicht hätte, den Kredit mit den Mieten zu finanzieren.
Der Antragsteller hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung eine Bescheinigung überreicht, wonach die Eheleute gesamtschuldnerisch gegenüber der LBS in Höhe von 138,05 € monatlich aus Bauspardarlehen haften. Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 19.08.2009 gab keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Abgesehen davon, dass die monatliche Rate in Höhe von 138,05 € in der Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 762,55 € enthalten ist, verbleibt es bei den obigen Ausführungen im Zusammenhang mit der Umschuldung.
Der Antragsteller hat nicht ausreichend dargetan, dass er sich längere Zeit in Kurzarbeit befindet. Die bisherigen Einkünfte sind daher in Höhe von 2237,- € monatlich fortzuschreiben.
Abzüglich der unstreitigen Fahrtkosten des Antragstellers in Höhe von 165,- € beträgt der geschuldete Unterhalt 3/7 x [(2237,- € -165,- € – 788,72 € =) 1283,28 € =] 549,97 €, aufgerundet 550,- €.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist auf vier Jahre bis zum 30.06.2013 zu befristen.
Nach der Rechtsprechung der BGH ist bei der Subsumtion unter § 1578 b BGB nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB deswegen keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich stattdessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (BGH, FamRZ 2008, 1508 m w N).
Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind (BGH, a.a.O.).
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (BGH, FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (BGH, FamRZ 2008, 134, 135 f.).
Weil § 1578 b BGB – wie die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB – als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können (BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die – wie die Aufnahme oder Fortführung einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf – einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere „Schonfrist“ für die Umstellung auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (BGH, FamRZ 2008, 134, 136).
Nach diesen rechtlichen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine Befristung des nachehelichen Unterhalts vor. Der Antragsgegnerin sind durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen. Die Antragsgegnerin war seit 1987, also annähernd während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf als Gärtnerin erwerbstätig und ist dies auch weiterhin. Die Antragsgegnerin war auch nicht im öffentlichen Dienst, sondern in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Die Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Antragsgegnerin i.S. von § 1578 b Abs. 1 und 2 BGB, sondern darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar, nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
Soweit ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin durch die Kindererziehung eingetreten sind, werden diese im Versorgungsausgleich ausgeglichen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2008, 1508) muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er – wie hier – seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist, regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
Der BGH hat im o. g. Fall eine Überlegungsfrist von vier Jahren ab der rechtskräftigen Scheidung für ausreichend und angemessen erachtet, die der Senat auch im vorliegenden Fall für erforderlich hält. Nach vorangegangener Trennungszeit bleibt der Antragsgegnerin ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten und die Lebensführung den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln anzupassen, z B durch Anmietung einer günstigeren Wohnung. Dem steht auch die Höhe der Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen.
Das Amtsgericht hat eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruches auf den eheangemessenen Bedarf vorgenommen, aber eine Befristung abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine zeitlich begrenzte Herabsetzung sind inhaltsgleich mit den Voraussetzungen des § 1578 b Abs. 2 BGB für eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruches (Wendl/Staudigl/Pauling, a.a.O., § 4, Rdnr. 580). Im Regelfall gibt es keine sofortige Herabsetzung mit Beginn des Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung, weil die Gewährung einer Übergangsfrist selten unbillig sein dürfte (Wendl/Staudigl/Pauling, a.a.O., Rdnr. 582). Derartige Gründe sind auch im vorliegenden Fall nicht ansatzweise ersichtlich, da die Parteien lange verheiratet waren, drei Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und die Antragsgegnerin kein vorwerfbares Verhalten trifft.
Auch in der von dem Antragsteller zitierten Entscheidung (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 526) wurde der Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt nicht ab Rechtskraft der Ehescheidung herabgesetzt. Es geht dort um die Begrenzung und Befristung von Krankheitsunterhalt nach dem neuen Unterhaltsrecht.
Das OLG Frankfurt ist für den Fall, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach 23jähriger Ehe dauerhaft erwerbungsunfähig erkrankt ist und die Ehegatten vor der Scheidung bereits seit vier Jahren getrennt lebten, davon ausgegangen, dass eine Begrenzung des vollen Unterhalts auf einen Zeitraum von sechs Jahren ab Rechtskraft der Scheidung angemessen ist. Anschließend sei der Unterhalt auf den angemessenen Lebensbedarf zu beschränken, welcher bei Parteien in durchschnittlichen Einkommensverhältnissen mit dem angemessenen Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern von derzeit 1100 Euro in Ansatz zu bringen ist. Eine Befristung des begrenzten Unterhalts kommt bei dauerhafter Erwerbsunfähigkeit, hohem Alter des Unterhaltsberechtigten und langer Ehedauer komme nicht in Betracht. Das OLG Frankfurt hat im Ergebnis erst nach 6 Jahren eine Herabsetzung vorgenommen. Die zitierte Entscheidung stellt auch wegen der Dauererkrankung einen Ausnahmefall dar.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 93 a, 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich aus § 47 GKG in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 1 GKG nach der Summe der Unterhaltsbeträge für die ersten 12 Monate, soweit sie im Berufungsverfahren im Streit sind. Der Umstand, dass die Dauer der Befristung im Streit ist, führt nicht zu einer Abweichung (vgl. BGH vom 14.11.2007 (XII ZR 16/07).
OLG Thüringen, Urteil vom 27.08.2009
1 UF 123/09
AG Bad Salzungen, Urteil vom 16.03.2009
2 F 191/08