Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Gera – Einzelrichterin – vom 13.01.2009, 6 O 1617/07, aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe von € 1.115,00 versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die nach §§ 127 Absatz 2 und 3, 567 und 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen ist.
Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen Zahlungsansprüche, die der Kläger, ihr geschiedenen Ehemann, gegen sie geltend macht. Gegen diese Forderung hat die Beklagte die Aufrechung mit eigenen behaupteten Ansprüchen sowie mit einer Forderung betreffend einen behaupteten Unterhaltsrückstand des Klägers gegenüber dem gemeinsamen Sohn der Parteien erklärt.
Mit Beschluss vom 13.01.2009, 6 O 1617/07, hat das Landgericht Gera die beantragte Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Beklagte die Aufrechung mit eigenen behaupteten Gegenforderungen erklärt hat. Abgelehnt worden ist die Bewilligung wegen der zur Aufrechung gestellten Forderung in Höhe von € 1.115,00 betreffend den behaupteten Unterhaltsrückstand des Klägers gegenüber dem gemeinsamen Sohn der Parteien, da es an der erforderlichen Konnexität der Forderungen fehle.
Gegen diesen, ihr am 21.01.2009 zugestellten, Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am selben Tag eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 20.02.2009, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt worden ist. Die Beklagte trägt zur Begründung vor, ihr obliege auch die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Parteien, so dass sie gemäß § 1629 Absatz 2 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes als eigene geltend machen könne.
Mit Beschluss vom 10.03.2009 hat das Landgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Thüringer Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist angeführt, wie bereits im angefochtenen Beschluss vom 13.01.2009 ausgeführt, dass es sich bei der behaupteten Unterhaltsforderung des gemeinsamen Sohnes der Parteien gegen den Kläger nicht um eigene Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger handelt, so dass es an der für eine wirksame Aufrechnung erforderliche Konnexität der Forderungen fehle.
Die Sache ist noch nicht endgültig entscheidungsreif, so dass sie gemäß § 572 Absatz 3 ZPO dem Landgericht zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung zurück übertragen wird.
Die Beklagte stellt mit ihrer sofortigen Beschwerde ersichtlich auf die Rechtsfigur des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches ab. Danach kann ein Elternteil, der ein eheliches Kind allein unterhalten hat, von dem ebenfalls unterhaltspflichtigen anderen Elternteil Ausgleich für die Vergangenheit verlangen. Bei diesem Anspruch handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Elternteils, der das gemeinsame eheliche Kind allein unterhalten hat. Ein solcher Anspruch scheidet auch nicht allein deswegen aus, weil bereits ein Titel über den Unterhaltsanspruch des Kindes besteht (vgl. hierzu BGH FamRZ 1989, 850 ff, zitiert nach juris). Ferner ist anerkannter Maßen die Aufrechung mit einer familienrechtlichen Forderung im Zivilrechtsstreit zulässig (BGH FamRZ 1996, 1067 ff, zitiert nach juris).
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist eine Aufrechung mit einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch seitens der Beklagten gegenüber den von dem Kläger geltend gemachten Forderungen denkbar. Es bestehen aber Bedenken, ob nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien tatsächlich ein solcher Ausgleichsanspruch der Beklagten bestehen könnte. Dies würde voraussetzen, dass die tatsächlich erfolgten Unterhaltszahlungen des Klägers für das gemeinsame eheliche Kind der Parteien hinter dem zurückgeblieben sind, was laut der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde über die Verpflichtung zum Regelbetrag vom 15.03.2007 zu leisten war. Insbesondere erschließt sich dem Senat noch nicht, inwieweit der Umstand, dass die Düsseldorfer Tabelle in die Thüringer Leitlinien des Thüringer Oberlandesgerichts aufgenommen worden ist, dazu geführt haben könnte, dass der Kläger in weiterem Umfang Zahlungen zu erbringen gehabt hätte als erfolgt. Ob tatsächlich Unterhaltsrückstände entstanden sind, die zu einem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geführt haben könnten, wird seitens des Landgerichts zu untersuchen sein.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich (vgl. Zöller-Philippi, 26. Auflage, § 127 Rn. 39).
OLG Thüringen, Beschluss vom 23.04.2009
4 W 117/09
LG Gera, Beschluss vom 13.01.2009
6 O 1617/07