OLG Stuttgart: Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Böblingen vom 30. Januar 2009 – 18 F 458/07 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 479,- EUR
b) und für die Monate Januar bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 317,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 13.133,- EUR.

Tatbestand

I.

Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt, welchen die Klägerin vom Beklagten verlangt.

Die Parteien waren seit dem 20. April 2001 verheiratet. Aus der Ehe ist der am 31. Januar 2002 geborene Sohn C. hervorgegangen. Nach vorausgegangenem Trennungsurteil, das wegen grundlosen Verlassens einen Schuldspruch zu Lasten der Ehefrau enthielt, wurde die Ehescheidung ausgesprochen. Die Ehescheidung ist seit dem 31. März 2006 rechtskräftig.

Das Familiengericht hat die Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, sie könne ihren Bedarf nicht selbst decken.

Dagegen wendet sie sich mit der Berufung. Sie berechnet ihren Unterhaltsanspruch, indem sie von einem Unterhaltsbedarf in Höhe von 890,- EUR ausgeht und hierauf Eigeneinkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, monatlich 370,- EUR, anrechnet. Soweit sich der Beklagte auf die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowie erhöhten Wohnkosten berufe, sei dem entgegen zu treten. Nutze er eine größere Wohnung als sein eigener Wohnbedarf erfordere, so liege das darin begründet, dass deren Bewohner aus ihm selbst, seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kinder bestünden.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Böblingen vom 30. Januar 2009 (18 F 458/07) wird abgeändert:

a) Der Beklagte wird verurteilt, ab 1. April 2007 nachehelichen Unterhalt von 571,- EUR und ab 10. August 2008 von 473,- EUR monatlich zu bezahlen, fällig zum 1. Werktag eines Monats im voraus.

b) Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt von 6.281,- EUR zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken, ohne dass entsprechenden Obliegenheiten Belange der Kindesbetreuung entgegenstünden. Zur Zahlung des geforderten Unterhalts sei er jedenfalls nicht in der Lage. Im Jahre 2007 habe er nur bis zum 7. Mai über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verfügt. Ab dem 8. Mai 2007 und über das Jahresende 2007 hinaus habe er Krankengeld bezogen.

Außerdem seien Schulden bei der … Bank zu berücksichtigen, die er mit 284,- EUR im Monat zurückführe. Den zugrunde liegenden Kreditvertrag habe er am 6. Oktober 2006 abgeschlossen und auch abschließen dürfen, weil die Ehescheidung der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits länger als ein halbes Jahr zurückgelegen und er mit einer Inanspruchnahme auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr gerechnet habe, auch nicht mehr habe rechnen müssen. Der Kredit sei erforderlich geworden, um den (auch) durch zu leistenden Trennungsunterhalt bedingten Sollsaldo seines Girokontos umzuschulden. Außerdem habe er in Höhe von monatlich 2 * 30,- EUR Prozesskostenhilferaten zu zahlen, veranlasst durch zwei mit der Klägerin geführte Rechtsstreitigkeiten.

Im Hinblick auf den für den Sohn C. gezahlten Unterhalt sowie seinen Selbstbehalt sei er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage. Ungeachtet dessen sei der Selbstbehalt wegen unvermeidbar hoher Mietkosten zu erhöhen. Wie durch die Parteien abgesprochen gewesen sei, habe er sich eine größere Wohnung angemietet, um dort den Umgang mit dem Sohn C. ausüben zu können. Das habe die Klägerin verlangt. Durch eine erforderlich werdende Parodontosebehandlung träfen ihn zukünftig noch weitere, erhebliche Kosten.

Der Senat hat die das Ehetrennungsverfahren der Parteien betreffenden Akten beigezogen. Die Rückübertragung an öffentliche Träger übergegangener Unterhaltsansprüche ist nachgewiesen.

Entscheidungsgründe
  
II.

1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.

2. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987, dort: Art. 5 Abs. 6 (legge di divorzio, im Folgenden: LD). Nach dieser Regelung ordnet das Gericht mit dem Urteil, das die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen ausspricht, für einen Ehegatten die Verpflichtung an, dem anderen regelmäßig eine Rente zur Verfügung zu stellen, wenn dieser keine hinreichenden Mittel hat oder sich solche aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die Unterhaltsbemessung werden dabei nicht nur die Verhältnisse der Eheleute berücksichtigt, sondern zugleich der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen sowie die Einkünfte beider. Der Unterhaltsgewährung liegt das soziale Erfordernis zugrunde, dass dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten – nach Maßgabe seiner Bedürftigkeit – geholfen wird, also die nacheheliche Solidarität (vgl. Patti, FamRZ 1990, 703, 706).

3. Anders als im Falle des Trennungsunterhalts wird nicht darauf abgestellt, welchem Ehegatten ein Verschulden anzulasten ist. Das Verschulden an der Ehescheidung ist sonach lediglich für die Unterhaltshöhe von Bedeutung ( Breuer, Ehe- und Familiensachen in Europa, Länderteil Italien Rn. 493; Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 172; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 154). Nach Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht – vermögensrechtliche Folgen, S. 244, 246, kann die im Trennungsurteil vorgenommene Wertung als Orientierungshilfe für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts in Betracht gezogen werden. Indem Art. 5 Abs. 6 LD auch auf die Entscheidungsgründe des auf Ehescheidung lautenden Urteils abstellt, mindert sich der Unterhalt, wenn der Gläubiger für die Scheidung verantwortlich ist ( Funke, a.a.O., S. 216).

Zusammengefasst bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt (assegno di divorzio) letztlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft herrschten ( Vecchi , in: Hohloch (Hrsg.), internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, Kap. 38 Rn. 154; Wendl/Dose , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9 Rn. 61 m.w.N.).

4. a) Indem das italienische Recht auf die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten abstellt, setzt es das Bestehen von Erwerbsobliegenheiten voraus (vgl. Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 173; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 155).

Für deren Beurteilung sind auch die gegenüber Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen ( Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderteil Italien, Rn. 177).

Das am 31. Januar 2002 geborene Kind C. lebt bei der Mutter und wird durch sie betreut. Die im Falle der Kindesbetreuung bestehenden Erwerbsobliegenheiten werden durch das italienische Recht nicht präzisiert ( Grunsky, FamRZ 1988, 783, 785; DIV-Gutachten vom 17. September 1992 – Az. LI 8, ZfJ 1992, 650, 651). Art. 5 Abs. 6 LD stellt unter anderem darauf ab, dass sich der Berechtigte eigene Mittel aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann. Zu diesen Gründen dürfte auch die Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung gehören, so dass diese eine Grundlage für den zuzusprechenden Unterhalt ist, wenn sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Dabei wird man auf die Grundsätze zurückgreifen können, die die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1570 BGB entwickelt hat (DIV-Gutachten, a.a.O.).

Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin mit Rücksicht auf das Kindesalter bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Stellt man weiter auf die zum Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretene Änderung des § 1570 BGB ab, so ist Betreuungsunterhalt nur bis zu demjenigen Zeitpunkt geschuldet, zu dem ein Kind sein drittes Lebensjahr vollendet (sog. Basisunterhalt). Zu Beginn des Jahres 2008 vollendete C. sein sechstes Lebensjahr. Dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt durch Belange der eigenen Kindesbetreuung an der Erzielung bedarfsdeckender Erwerbseinkünfte gehindert gewesen wäre, ist nicht erkennbar.

C. ist nach dem Vortrag der Klägerin entwicklungsverzögert und hat unstreitig Sprachschwierigkeiten. Wegen letzterer nimmt er Förderunterricht in Anspruch. Das berührt aber keine Fragen der eigenen Kindesbetreuung, vielmehr die Förderung und Betreuung C. durch Dritte.

b) Der der Klägerin zuzubilligende Unterhaltsbedarf folgt nicht den Berechnungsgrundssätzen des deutschen Rechts, insbesondere nicht der Halbteilungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 – XII ZR 87/99 -, FamRB 2002, 42 = juris Rn. 18). Ausgehend davon, dass für den Unterhalt auf Seiten der berechtigten Partei deren Bedürftigkeit maßgeblich ist, bemisst der Senat den Unterhalt nicht abstrakt, sondern konkret (Senat, FamRZ 2004, 1496 = FamRBint 2005, 5 [ Finger ]; a.A. wohl OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387, 388). Wie der Senat in seiner die Parteien betreffenden Entscheidung zum Trennungsunterhalt zum Ausdruck gebracht hat, setzt sich der Unterhalt aus einem Bar- und einem Wohnbedarf zusammen (Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2003 – 17 UF 265/03 -). Stellt man insoweit auf die Eigenbedarfssätze in den Jahren 2005 bis 2007 ab, so ergeben sich diese mit 770,- EUR für Nichterwerbstätige, bis zum 30. Juni 2007 mit 890,- EUR für Erwerbstätige, danach mit 900,- EUR.

Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht verpflichtet, diesen Bedarf selbst zu decken. Tatsächlich verfügte sie aber bereits seinerzeit über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, nämlich solchen in Höhe von 370,- EUR. Dass das italienische Recht einer Anrechnung dieser Einkünfte entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.

Ermittelt man den Unterhaltsbedarf aus einem Durchschnittswert der soeben genannten Sätze, so ergibt sich jener in einer Größenordnung von monatlich 830,- EUR. Nach Abzug der um Berufskosten bereinigten Eigeneinkünfte von (370,- EUR ./. 5 % =) 351,50 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von monatlich aufgerundet (830,- EUR ./. 351,50 EUR =) 479,- EUR.

Ab dem Jahr 2008 ist der Klägerin zuzumuten, Eigeneinkünfte zur vollständigen Bedarfsdeckung zu erzielen. Bereits ab dem Monat August 2008 weitete sie ihre Tätigkeit zu einer Vollbeschäftigung aus, aus welcher sie einen Bruttostundenlohn von 8,15 EUR erzielt. Hieraus ermittelt sich nach der Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) ein Monatsnettoeinkommen in der Größenordnung von 1.050,- EUR (LStK II/05, Kinderfreibeträge). Diese Einkünfte reichen zur Bedarfsdeckung hin. Erst recht gilt dies, soweit die Klägerin aus einer Geringverdienertätigkeit weitere Einkünfte erzielt (vgl. Arbeitsvertrag für Geringfügigbeschäftigte mit der Fa. M. W. mit Wirkung zum 10. September 2008).

5. a) Im Jahre 2006hat der Beklagte ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 36.579,56 EUR erzielt. Nach der Schätzung des Senats leitet sich hieraus ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.894,45 EUR ab. Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen (s. unter Ziff. 6). Abzuziehen sind Berufskosten mit einer Pauschale von 5 %, die arbeitgeberseits gewährten vermögenswirksamen Leistungen (39,88 EUR) und weiter der Kindesunterhalt.Dieser ist im italienischen Recht mit den Zahlbeträgen anzusetzen, hier auch wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse.

b) Zur Einkommensbestimmung in 2007:

Für Mai 2007 ergeben sich kumulierte Jahreswerte von 10.798,58 EUR Gesamtbrutto, bei 10.313,71 EUR Steuerbrutto. Wie sich aus dem Krankengeldbescheid vom 21. Januar 2008 und dem Vorbringen des Beklagten ergibt, hat er vom 8. Mai 2007 bis Jahresschluss 2007 und darüber hinaus Krankengeld bezogen, das sich auf monatlich „brutto 1.496,70 EUR“ bzw. „netto 1.305,30 EUR“ belief.

Für die Berechnung der Steuerlast unter Einbezug des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG hat der Senat das genannte Steuerbrutto um den „Brutto“-Betrag des Krankengelds erhöht, der sich anteilig für den Zeitraum vom 8. Mai bis zum 31. Dezember 2007 ergibt. Das ist ein Betrag von (7,74 Monate * 1.496,70 EUR =) 11.584,45 EUR.

Die Summe beider Beträge, 21.898,16 EUR, führt für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu einer jährlichen Steuerlast von 2.773,68 EUR. Diesen Betrag hat der Senat zu dem bereits genannten Gesamtbetrag von 21.898,16 EUR ins Verhältnis gesetzt und ermittelte hierdurch einen Steuersatz von (2.773,68 EUR / 21.898,16 EUR =) 12,66 %. Mit diesem Steuersatz hat er das Steuerbrutto von 10.313,71 EUR multipliziert, was zu einem gesamten Steuerabzug von jährlich (10.313,71 EUR * 12,66 % =) 1.305,71 EUR führt.

Das Jahresgesamteinkommen wird mit dem Gesamtbrutto von 10.798,58 EUR und den anschließenden 7,74 Monaten Netto-Krankengeldbezug (1.305,30 EUR * 7,74 Monate) addiert, ergibt 20.901,60 EUR. Die Abzüge für Steuer und Sozialversicherung folgen sodann.

Indem der Senat mit Jahresdurchschnittswerten gerechnet hat, hat er auch für die Berufskostenpauschale Durchschnittswerte gebildet (monatsdurchschnittliches Netto 1.452,51 EUR * 5 % = 72,62 EUR *4,26/12 Monate =) 25,78 EUR. In gleicher Weise sind die vermögenswirksamen Leistungen nur anteilig abgezogen, und zwar mit monatsdurchschnittlich 14,16 EUR.

Die Zahlbeträge für Kindesunterhalt betrugen in 2007 in den unteren Gruppen der Altersstufe I nur noch 196,- EUR.

6. a) Der dem Beklagten zu belassende notwendige Selbstbehalt belief sich in 2006 auf 890,- EUR, in 2007 auf 900,- EUR. Nach den Grundsätzen des italienischen Rechts und mit Rücksicht auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien setzt der Senat den zu belassenden Selbstbehalt durchgängig im Umfang des notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen an. Er brauchte deshalb insoweit auch nicht zwischen den Zeiträumen der Erwerbstätigkeit einerseits und der Krankheitszeit andererseits zu differenzieren, die nach deutschem materiellem Recht einen eheangemessenen Selbstbehalt von monatlich 1.000,- EUR bzw. monatlich 935,- EUR in Betracht kommen ließen.

b) Die an die … Bank gezahlten Kreditraten sind nicht berücksichtigungsfähig. Selbst wenn die Klägerin zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend machte, konnte sich der Beklagte entgegen seinem Vorbringen nicht sicher sein, solches werde auch in Zukunft unterlassen. So betreut die Beklagte ab Anbeginn den im Jahr 2002 geborenen Sohn C. und verfügte anfänglich ihrerseits lediglich über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit.

Soweit der Beklagte vorträgt, der Kredit sei zur nachträglichen Finanzierung (auch) von Ehegattenunterhalt benötigt worden, würde die Klägerin späterhin ihren eigenen Unterhalt mitfinanzieren. Auch das steht einer Berücksichtigungsfähigkeit der Kreditraten entgegen.

c) Prozesskostenhilferaten sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Die Absetzbarkeit von Verfahrenskosten ist einerseits fraglich, wenn sie mit der anderen Partei geführte Auseinandersetzungen betreffen. Andererseits hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, auf die Prozesskostenhilferaten tatsächlich nicht weiterhin Zahlungen zu erbringen.

d) Unvermeidbar erhöhte Wohnkosten, die den Selbstbehalt beeinflussen könnten, sind bestritten geblieben. Der Beklagte zahlt eine monatliche Miete von 630,- EUR. Er trägt allerdings selbst vor, bis heute verweigere die Klägerin den Umgang mit C., weil dieser beim Beklagten kein eigenes Zimmer habe. Der Beklagte ließ Letzteres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigen. In der Wohnung, welche unter anteiliger Berücksichtigung des Balkons eine Wohnfläche von 65 m² aufweist, leben neben dem Beklagten seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder, die zwölf und 14 Jahre alt sind. Diese beiden benutzen eines der beiden vorhandenen Zimmer, das andere dient dem Beklagten und seiner Partnerin als Schlafzimmer, zugleich als Ess- und Wohnzimmer. Ein weiteres Zimmer, in welchem das Kind C. übernachten könnte, steht nicht zur Verfügung. Eine Verknüpfung zwischen tatsächlich gezahlter Miete und Umgangsausübung besteht deshalb derzeit nicht.

e) Abzüge für die Kosten einer erst zukünftigen Parodontosebehandlung sind nicht veranlasst. Dass er für diese Behandlung bereits derzeit Rücklagen gebildet hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

7. Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung: 
 

                          2006 2007        
Eink. Mann, brutto p.a. 36.579,56 EUR 20.901,60 EUR
./. LSt., KiSt, Soli -6.581,52 EUR -1.305,71 EUR
./. RV          -3.271,56 EUR -1.026,19 EUR
./. AV          -1.090,56 EUR -216,58 EUR
./. KV          -2.533,44 EUR -809,61 EUR
./. PV          -369,12 EUR -113,44 EUR
Eink. Mann, netto mtl. 1.894,45 EUR 1.452,51 EUR
Berufspauschale, in 2007 anteilig -94,72 EUR -25,78 EUR
./. VL          -39,88 EUR -14,16 EUR
Zwischensumme          1.759,84 EUR 1.412,57 EUR
./. Unterhalt C., Zahlbetrag -199,00 EUR -196,00 EUR
Summe:          1.560,84 EUR 1.216,57 EUR
                                   
Eink. Frau, netto mtl. 370,00 EUR 370,00 EUR
Berufspauschale          -18,50 EUR -18,50 EUR
Zwischensumme          351,50 EUR 351,50 EUR
Bedarf Frau          830,00 EUR 830,00 EUR
offener Bedarf          479,00 EUR 479,00 EUR
verbleibende Einkünfte Mann, s.o. 1.560,84 EUR 1.216,57 EUR
Selbstbehalt Mann -890,00 EUR -900,00 EUR
Unterhaltsanspruch 479,00 EUR 317,00 EUR

 
8. Eine Absenkung der errechneten Unterhaltsbeträge ist selbst im Hinblick auf die kurze Ehedauer und des im Trennungsurteil ausgesprochenen Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst, weil die Klägerin auch während der Trennungsdauer der Parteien das gemeinsame Kind betreut hat (hierzu: Cubeddu-Wiedemann , in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 158).

Die Berufung hatte nach alledem teilweise Erfolg und führte dazu, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Dezember 2007 Unterhalt in einem Gesamtumfang von (479,- EUR* 3 + 317,- EUR * 12 =) 5.241,- EUR schuldet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.
 
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.11.2009
17 UF 112/09

AG Böblingen, Urteil vom 30.01.2009
18 F 458/07

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