Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 25. Februar 2011 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordenham geändert und der Antrag der Antragstellerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Wert: bis 4.500 €.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB für die Zeit nach Vollendung des dritten Lebensjahres des am 12. Juni 2007 nichtehelich geborenen gemeinsamen Kindes der Beteiligten.
Die Antragstellerin erreichte vor der Geburt des Kindes den Realschulabschluss, besuchte anschließend ohne Erfolg die Höhere Handelsschule und war sodann zu einem Bruttolohn von 750,00 Euro als ungelernte Bürokraft in einer Jugendwerkstatt sowie bei dem Landkreis W… tätig. Nach der Geburt des Kindes zog sie von dem städtisch geprägten N… in den wenige Kilometer entfernten kleinen Ort S…. Dort bezog sie eine Wohnung in dem Haus, in welchem auch ihre Eltern leben. Der Antragsgegner zahlte bis Mai 2010 monatlichen Unterhalt von zuletzt 253 Euro. Ergänzend bezieht die Antragstellerin seit der Geburt des Kindes Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Eine zwischenzeitlich begründete neue Beziehung endete, nachdem die Antragstellerin das in dieser Verbindung gezeugte Kind im Juli 2010 durch eine Fehlgeburt in der 10 Schwangerschaftswoche verloren hatte.
Seit August 2010 besucht das gemeinsame Kind der Beteiligten einen Kindergarten vor Ort.
Der 1980 geborene, ledige Antragsgegner wohnt in N… und erzielt als Hüttenarbeiter ein durchschnittliches Nettoeinkommen von rund 1.800 Euro netto. Er hat regelmäßigen Umgang mit dem Kind, für das er monatlich 257 Euro Unterhalt zahlt.
Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei nicht in der Lage, ihren Mindestbedarf von 770,00 Euro durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, weil es für das Kind vor Ort keinen Ganztageskindergartenplatz gebe. Ihre Eltern seien aus gesundheitlichen Gründen außerstande, auch nur einen Teil der Betreuung des Kindes zu übernehmen. Soweit sie sich um Tätigkeiten als Küchenhilfe oder Verkäuferin bemüht habe, könne sie deshalb zu den dort vorausgesetzten flexiblen Arbeitszeiten nicht tätig werden, zumal sie dann nach N… anreisen müsse. Überdies wolle sie nach wie vor eine Ausbildung zur Arzthelferin absolvieren, woran sie bislang nur durch die Geburt und Betreuung des Kindes gehindert gewesen sei.
Die Antragstellerin hat unter Anrechnung eines fiktiven eigenen Einkommens von 425,00 Euro aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit unter Vorlage einer Rückübertragungserklärung des Trägers der Sozialleistungen für die Zeit ab Juni 2010 weiteren Betreuungsunterhalt begehrt.
Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten, weil die Antragstellerin zurück nach N… ziehen könne, wo für das Kind – unstreitig – ganztags eine Betreuungsmöglichkeit in einem Kindergarten bestehe, so dass die Antragstellerin ihren Bedarf selbst sicherstellen könne.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin Unterhalt in Höhe von 345 € ab dem 01. Juni 2010 und in Höhe von 160 € ab dem 01. Juni 2011 zu zahlen. In der Zeit ab Juni 2010 habe sich die Antragstellerin lediglich ein Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit in Höhe von 425 € monatlich und ab Juni 2011 aus einer dreiviertelschichtigen Erwerbstätigkeit in Höhe von 612 € anrechnen zu lassen. Zwar sei sie gehalten, die in N… bestehenden Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch zu nehmen und dafür notfalls umzuziehen. Jedoch sei einem dreijährigen Kind kein abrupter, sondern nur ein an sein Alter angepasster stufenweiser Wechsel von der alleinigen elterlichen Betreuung bis zur ganztägigen Fremdbetreuung zuzumuten.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags erster Instanz.
Der Antragsteller beantragt,
wie erkannt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, dass das Kind nach dem Bericht der für die Frühförderung des Kindes zuständigen Erzieherin vom 3.Juni 2011 weiterer Förderung bedürfe und ein Wechsel des Kindergartenplatzes derzeit nicht ratsam sei.
II.
Die zulässige, insbesondere form und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.
1. Nachdem das gemeinsame Kind der Beteiligten das dritte Lebensjahr vollendet hat, steht der Antragstellerin kein Anspruch mehr auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach 1615 l BGB zu.
a) Gemäß § 1615 l Absatz 2 BGB ist der Vater eines nichtehelichen Kindes verpflichtet, der Mutter für die Zeit von mindestens drei Jahren nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Mit dieser Regelung gibt der Gesetzgeber zunächst einen Mindestzeitraum vor, innerhalb dessen eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten ist. Wie beim Ehegattenunterhalt will die Vorschrift in den ersten Lebensjahren des nichtehelich geborenen Kindes die persönliche Betreuung durch einen Elternteil gewährleisten. Es handelt sich zwar um einen originären Anspruch des betreuenden Elternteils, der jedoch dem Kindesinteresse geschuldet ist. Die persönliche Betreuung soll dem nichtehelichen Kind die für seine Entwicklung förderlichen Lebensverhältnisse sichern. (BTDrs. 16/6980 S. 10. NKBGB/Schilling § 1615 l Rn. 9).
Diese Zeitspanne kann sich in zweierlei Hinsicht aus Gründen der Billigkeit verlängern. Solche Gründe können sich zum einen unter Berücksichtigung der Kindesbelange sowie der bestehenden Betreuungsmöglichkeiten ergeben, zum anderen aus in der Person des betreuenden Elternteils liegenden Umständen. Zugleich hat der Gesetzgeber aber einen Rahmen vorgegeben, der die Dauer des Anspruchs auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes begrenzt. Nach Erreichen des dritten Lebensjahrs steht das Betreuungsbedürfnis eines Kindes der Wahrnehmung der vollen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung des alleinerziehenden Elternteils im Grundsatz nicht weiterhin entgegen. Zwar bedarf ein Kind auch in diesem Alter einer dauernden persönlichen Betreuung, Förderung und Aufsicht durch eine verantwortliche Person. Es hat aber zu diesem Zeitpunkt in der Regel ein Entwicklungsstadium erreicht, in dem diese Betreuung nicht in vollem Umfang unmittelbar durch die bisherige Hauptbezugsperson, also in der Regel den alleinerziehenden Elternteil erfolgen muss. Zugleich steht nach der Vorstellung des Gesetzgebers infolge der gesetzlichen Gewährleistung der umfassenden Betreuung eines Kindes durch die zahlreichen sozialstaatlichen Leistungen des 8. Buchs des Sozialgesetzbuches jedem Elternteil die Möglichkeit offen, Fremdbetreuung für das Kind in dem Maße in Anspruch zu nehmen, wie dies zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat aus diesen Gründen den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08 FamRZ 2009, 770). Soweit kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs in Betracht zu ziehen sind, ist an die Stelle einer vorrangig persönlichen Betreuung die Obliegenheit getreten, sich rechtzeitig um eine den Kindesbelangen gerecht werdende Betreuung durch Dritte zu bemühen. Eine Grenze ergibt sich erst, soweit eine Fremdbetreuung nicht mit dem Wohl des Kindes zu vereinbaren ist (BGH FamRZ 2009, 770).
Aus der Verwendung des Begriffs „mindestens“ und den nunmehr weniger restriktiv gefassten Voraussetzungen lässt sich mithin nicht schließen, dass eine Verlängerung des Anspruchs die Regel sei. Vielmehr zeigt die nach dem Zeitablauf zusätzlich erforderliche Billigkeitsprüfung, dass es auch nach der Neufassung der Norm bei dem bestehenden RegelAusnahmeVerhältnis geblieben ist und ein über diesen Zeitraum hinausgehender Unterhalt nur aufgrund besonderer Umstände zu gewähren ist (BGH FamRZ 2008, 1739. FamRZ 2010, 357.
Palandt/Brudermüller BGB 70. Aufl. § 1615 l BGB Rn. 13. Diehl FuR 2008, 517). Dies entspricht zugleich der ständigen Rechtsprechung des BGH zur Anwendung der gleichlautenden Bestimmung in § 1570 Abs. 1 BGB (BGH FamRZ 2010, 802. FamRZ 2009, 770). Sowohl die kind als auch die elternbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes sind daher stets nach den individuellen Verhältnissen festzustellen (st. Rechtsprechung, zuletzt BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 – XII ZR 45/09 zu § 1570 BGB).
Darlegungs und beweispflichtig für alle den Ausnahmetatbestand begründenden Umstände ist der Unterhaltsberechtigte, vorliegend also die Antragstellerin. Sie muss im Einzelnen vortragen, aus welchen Gründen das Kind nach Erreichen des dritten Lebensjahrs in einem solchen Umfang der persönlichen Betreuung bedarf, dass sie nicht selbst die zur Deckung ihres Bedarfs erforderlichen Mittel aus eigener Erwerbstätigkeit erzielen kann oder es aufgrund sonstiger besonderer, persönlicher Umstände der Billigkeit entspricht, den Antragsgegner über drei Jahre hinaus zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. Allein das Alter des Kindes bildet hierbei keinen ausreichenden Grund. Mit der Neufassung des Gesetzes hat der Gesetzgeber den Unterhalt wegen Kindesbetreuung vielmehr in verfassungsrechtlich zulässiger Weise zeitlich eingeschränkt (BVerfG FamRZ 2007, 965. BTDrucks. 16/6980 S. 8), sich gegen jede allein an dem Alter des Kindes orientierte Verlängerung dieses Anspruchs ausgesprochen und dem bislang angewandten Alterphasenmodell eine klare Absage erteilt. Die Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann deshalb nicht allein oder überwiegend vom Kindesalter anhängig gemacht werden.
b) Das Amtsgericht hat diese Grundsätze insoweit nicht hinreichend beachtet, als es bei der Verlängerung des Anspruchs ausschließlich auf das Alter des Kindes abgestellt und hiernach den Umfang einer zumutbaren Erwerbstätigkeit – eine Halbtagstätigkeit im 4. Lebensjahr und eine 3/4Stelle im 5. Lebensjahr – beurteilt hat. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten individuellen Verhältnisse, zu denen ausreichender Vortrag der Antragstellerin fehlt.
Die Antragstellerin hat keine Umstände vorgetragen, die einer weitaus umfangreicheren Betreuung des Kindes, als es gegenwärtig mit dem Halbtagsplatz im Kindergarten der Fall ist, entgegenstehen könnten. Eine mit dem Kindergartenbesuch verbundene grundlegende Umstellung der Betreuungssituation verläuft zwar in der Regel nicht reibungslos. Dies betrifft indes alle Kinder und kann durch eine qualifizierte Eingewöhnungsphase, wie sie Standard sein sollte, in kindgerechter Weise begleitet werden. Die tägliche Dauer des Kindergartenbesuchs ist demgegenüber von nur untergeordneter Bedeutung. Der tatsächliche Besuch des Kindergartens und der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Bericht zur Frühförderung zeigen, dass das Kind sich dort gerne aufhält und in die Gruppe integriert ist. Es sind daher keine Gründe erkennbar, die eine persönliche Betreuung des Kindes gerade durch die Antragstellerin in dem vom Amtsgericht angenommenen Umfang als erforderlich erscheinen lassen.
Soweit sich die Antragstellerin auf die in diesem Bericht angeführte Notwendigkeit einer weiteren Förderung beruft, ergeben sich hieraus keine Gründe, die eine Ausweitung des Anspruchs im Kindesinteresse erfordern. Aus dem Bericht folgt gerade nicht, dass die Aufnahme des Kindes im Sommer 2010 in einen Ganztageskindergarten seinem Wohl widersprochen hätte. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass das Kind in der alleinigen Obhut der Antragstellerin nicht die erforderliche Förderung erhalten hatte. In dem Bericht ist ausgeführt, das bereits dreijährige Kind sei noch bis vor wenigen Monaten mit der Flasche ernährt und mit dem Kinderwagen gefahren worden. Das von der Antragstellerin gesteuerte Ernährungsfehlverhalten und die fehlende Bewegung hätten zu einem erheblichen Übergewicht geführt, so dass der erreichte Entwicklungsstand insgesamt noch nicht seinem Lebensalter entspreche. Das Kind leide deshalb an Einschränkungen in der körperlichen, motorischen und intellektuellen Entfaltung. Der in dem Bericht aufgezeigte Förderbedarf spricht vor diesem Hintergrund eher für eine zeitliche Ausweitung des Kindergartenbesuchs, zumal die Beschäftigung dort dem Informations und Bewegungsbedürfnis des Kindes erkennbar entgegenkommt.
Dass der örtliche Kindergarten derzeit noch keine Ganztagsbetreuung anbietet, erfordert keine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgründen. Wie das Amtsgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat, ist nicht nur für die Frage der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, sondern auch der Inanspruchnahme der Betreuung des Kindes auf die örtlichen Verhältnisse in dem nahegelegenen Nordenham abzustellen, wo Ganztagskindergartenplätze angeboten werden.
Es ist nicht erkennbar, dass einem Rückzug der Antragstellerin nach Nordenham im Sommer 2010 eigene erhebliche Belange der Antragstellerin entgegen gestanden hätten. Der Umzug der Antragstellerin nach S… nach der Geburt des Kindes hatte ausschließlich persönliche Gründe. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dieser Wechsel des Wohnortes in irgendeiner Weise – etwa als Ergebnis gemeinsamer Lebensplanung – in den Verantwortungsbereich auch des Antragsgegners gefallen sein könnte.
Auch Gründe des Kindeswohls hätten einen Umzug nach N… nicht gehindert, als das Kind noch nicht im Kindergarten in S… aufgenommen war. Für eine umzugsbedingte besondere Gefährdung der Bindung des Kindes zu den in S… lebenden Großeltern mütterlicherseits oder anderen dritten Personen außerhalb der Kernfamilie ist nichts vorgetragen und auch nichts erkennbar. Vielmehr hat die Antragstellerin selbst dargelegt, ihre Eltern seien aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer Betreuung des Kindes in der Lage. Nach dem Bericht des Kindergartens beginnt das Kind zudem erst seit kurzem, Kontakte zu anderen Kindern aufzubauen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass ein Umzug nach N… dem Kind geschadet hätte, zumal dieser einen intensiveren Kontakt zu dem dort lebenden Antragsgegner ermöglicht hätte. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin auf diese Weise durch den Antragsgegner eine größere Entlastung als derzeit während der Umgangswochenenden hätte erfahren können (vgl. hierzu BGH Urteil vom 01.Juni 2011 – XII ZR 45/09 – juris).
Die Antragstellerin kann auch nichts zu ihren Gunsten daraus herleiten, dass nach der Mitteilung der für die Frühförderung zuständigen Erzieherin ein Kindergartenwechsel für das Kind aus heilpädagogischer Sicht im derzeit bestehenden Entwicklungsprozess nicht förderlich sei, weil das Kind erstmalig beginne, Kontakt zu Spielpartnern aufzunehmen und soziale Bindungen einzugehen. Gegenwärtig mag ein Wechsel des Kindergartens deshalb untunlich erscheinen. Dies ist aber die Konsequenz aus dem zuvor von der Antragstellerin vorgenommenen Wohnortwechsel und ihrem Entschluss, auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus in S… zu bleiben. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, entsprach diese Entscheidung nicht ihrer Obliegenheit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und hierfür die notwendigen Grundlagen zu schaffen. Soweit sich hieraus nachteilige Folgen ergeben, fällt dies nicht in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners und rechtfertigt keine Verlängerung des Anspruchs aus Billigkeitsgründen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe noch vor der Schwangerschaft mit einer Ausbildung zur Arzthelferin beginnen wollen, woran sie durch die Geburt des Kindes gehindert worden sei. Der Antragsgegner hat diesen Vortrag bestritten, ohne dass die Antragstellerin Beweis für ihre Behauptung angetreten hat. Zudem spricht ihre Erwerbsbiografie gegen die Annahme, sie sei gerade durch Schwangerschaft und Geburt nachhaltig in ihrem Erwerbsfortkommen gehindert worden.
2. Die Entscheidungen über die Kosten des Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens beruhen auf den §§ 243 FamFG, 51 Abs.1 Satz 1, 40 FamGK
OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.07.2011
14 UF 49/11
AG Nordenham, Entscheidung vom 14.07.2011
4 F 344/10 UE