OLG Köln: Umgangsausschluss, offensichtlich manipuliertes Kind

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und des weitergehenden Umgangsrechtsantrages im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 16.11.2009 – 41 F 364/07 – dahin abgeändert, dass

1.

das persönliche Umgangsrecht des Antragstellers zunächst bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres von I. ausgeschlossen wird und

2.

dem Antragsteller erlaubt wird, mit seinem Sohn I. einmal monatlich in brieflichen Kontakt zu treten und zu den Geburtstagen und Festtagen (Weihnachten, Ostern und Pfingsten) Geschenke zu übermitteln.

Bezüglich der I. Instanz verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung.

Im Beschwerdeverfahren werden Auslagen nicht erstattet. Die Gerichtskosten tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

Gründe

Die gemäß § 621e ZPO zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – befristete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg, nämlich insoweit als das persönliche Umgangsrecht zunächst nur bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeschlossen und dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben wird, nach Vollendung des 16. Lebensjahres erneut überprüfen zu lassen, ob es bei dem Ausschluss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verbleiben muss. Darüber hinaus ist dem Antragsteller zu gestatten, einmal monatlich in brieflichen Kontakt zu seinem Sohn zu treten und diesem zu Geburtstagen, Weihnachten, Ostern und Pfingsten Geschenke in üblichem Umfange zu übermitteln.

Bedenken, ob der vom Antragsteller verfahrenseinleitend gestellte Umgangsrechtsantrag überhaupt zulässig war, können deswegen dahinstehen, weil dieser Antrag, auf Einräumung eines unbegleiteten Umgangsrechtes jedenfalls unbegründet ist.

Zweifel an der Zulässigkeit des verfahrenseinleitend gestellten Antrages sind deswegen geboten, weil bereits eine Umgangsregelung besteht und der Antragsteller grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB eine Abänderung der bestehenden Umgangsrechtsregelung verlangen kann. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn die Änderung aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Solche Abänderungsgründe hat der Antragsteller vorliegend kaum dargetan. Vielmehr führt das vorliegende Verfahren, in welchem eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung zu treffen ist und alle Umstände, die für diese Entscheidung entscheidend sind, von Amts wegen berücksichtigt werden müssen, dazu, dass letztlich das dem Antragsteller in dem Vorverfahren 22 F 199/01 Amtsgericht Düren = 26 UF 91/02 OLG Köln zu gebilligte begleitete Umgangsrecht in dem tenorierten Umfang weitergehend auszuschließen war.

In seiner Beschwerdeentscheidung vom 09.09.2002 hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat zur Bestätigung des erstinstanzlich eingeräumten begleiteten Umgangsrechtes für den hiesigen Antragsteller (im dortigen Verfahren Antragsgegner) ausgeführt, dass die Ausübung eines ungeschützten geregelten Umgangsrechtes, das der Antragsgegner erstrebe, derzeit nicht verantwortet werden könne. Der Gutachter halte dies für nicht vertretbar. Der Senat schließe sich dem in Übereinstimmung mit den Vertretern des Jugendamtes und dem Verfahrenspfleger an. Abgesehen davon lehne der Sohn I. momentan jegliche Kontaktaufnahme – auch eine solche mit den ihm angebotenen Sicherungsmaßnahmen im geschützten Bereich – kategorisch ab. Er gebe zwar an, dass er keine Angst vor dem Vater habe, dass dieser aber „so komische Wörter“ gesagt habe. Nach dem Eindruck des Senates entziehe sich I. mit seiner Verweigerung der enormen emotionalen Belastung, die die unstreitigen Äußerungen des Antragsgegners bei den letzten Besuchskontakten und die besorgten Reaktionen darauf von Seiten der Antragstellerin bei ihm ausgelöst hätten. Die von ihm eingenommene ablehnende Haltung dürfte deshalb am ehesten als Schutzmechanismus zu verstehen sein und nicht zwingend auf eine Beeinflussung durch die Antragstellerin zurückgehen, wie der Antragsgegner befürchte. Denn die Antragstellerin habe immerhin die zuvor eingeleiteten Besuchskontakte nicht boykottiert. Allerdings obliege der Antragstellerin gerade bei der alleinigen Wahrnehmung der elterlichen Sorge die wichtige Aufgabe, den Vater des Kindes trotz aller Schwierigkeiten der Trennungsproblematik in die Erziehung einzubeziehen, ihn nicht als Zerrbild darzustellen und das Kind zu einer erneuten Kontaktaufnahme mit ihm zu ermuntern, zumal es sich bereits einmal spontan gegenüber dem Verfahrenspfleger zu einem geplanten Treffen im geschützten Umfeld bereit gefunden habe. Nachdem allerdings der Antragsgegner im Erörterungstermin vor dem Senat die Ausübung des Umgangsrechtes in einem geschützten Bereich definitiv abgelehnt habe und ein sofortiges ungeschütztes Umgangsrecht nicht nur aufgrund der Verweigerung jeglicher Kontaktaufnahme durch das Kind, sondern auch nach den Empfehlungen des Gutachters wegen der affektiven Instabilität, des Übermaßes an unkontrollierter Wut, der sarkastischen Ausdrucksweise und der Vorfälle in der Vergangenheit nicht in Betracht komme, erübrige sich derzeit ein weiteres Einwirken mit Hilfe von Fachkräften auf den Sohn, um ihn zur Wahrnehmung eines Umgangsrechtes zu veranlassen. Auch die Bereitstellung der Möglichkeit vorbereitender Gespräche und begleiteter Kontakte zum Zwecke der Vorbereitung und der Aufarbeitung der Erlebnisse bei der Aufnahme eines so ausgestalteten Umgangsrechtes sei daher im Moment nicht angezeigt. Der Senat halte es trotz der gegenwärtigen Verweigerung eines geschützten Umgangs durch den Antragsgegner für sinnvoll, den von dem Amtsgericht erlassenen Beschluss insoweit aufrecht zu erhalten, als den Parteien weiterhin aufgeben werde, sich erneut an die katholische Beratungsstelle Düren zwecks Beilegung ihres Beziehungskonfliktes zu begeben. Denn nur wenn die Eltern einen Weg zur Aufarbeitung ihres „Ehekrieges“ fänden, werde das grundsätzlich dem Wohl des Kindes dienende Umgangsrecht des Antragsgegners eines Tages realisiert werden können. Für den Ausspruch eines Ausschlusses jeglichen Umgangsrechtes des Antraggegners sehe der Senat trotz der Aufhebung der Maßnahmen zur Vorbereitung eines geschützten Umgangs ebenso wenig Veranlassung wie das Amtsgericht. Allerdings werde hiermit klargestellt, dass derzeit nur ein geschützter Umgang in Betracht komme (§ 1684 Abs. 4 BGB). Sollte sich der Antragsgegner alsbald doch noch dazu entschließen, die Möglichkeit eines geschützten Kontaktes unter fachkundiger Begleitung des Jugendamtes und der dortigen Beratungsstelle anzunehmen, werde er sich mit diesem Anliegen erneut an das Amtsgericht zu wenden haben, das dann zur Herbeiführung eines geschützten Kontaktes erforderlichen Maßnahmen erneut prüfen und gegebenenfalls anordnen werde.

Nur soweit der Senat den Antrag des Antragstellers auf Einräumung eines Umgangsrechtes im Sinne dieser erneuten Prüfung versteht, kann das vorliegende Abänderungsverfahren überhaupt als zulässig bezeichnet werden. Indes ist der gestellte Antrag unbegründet. Abänderungsgründe liegen nicht vor. Vielmehr ist auch der Senat davon überzeugt, dass das Umgangsrecht, soweit es den persönlichen Kontakt zwischen Vater und Sohn betrifft, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres auszuschließen ist, weil dies zum Wohl des Kindes erforderlich und anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet ist. Zunächst erfüllt die Verhaltensweise des Antragstellers nicht die im zitierten Beschluss geforderten Anforderungen. Entscheidend ist aber auch, dass I. wiederholt seinen Willen begründet und beachtenswert dahin aufrecht erhält, dass er mit dem Vater keinen persönlichen Kontakt haben will. Diese wiederholten Äußerungen auch im vorliegenden Verfahren sprechen dafür, dass es sich um I. verfestigten Willen aufgrund der Erfahrungen mit seinem Vater handelt und gegen eine Fremdbestimmung durch die Mutter.

Gegen den Willen von I. darf ein Umgang nicht erzwungen werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit dem Persönlichkeitsrecht von ihm nicht vereinbar wäre (vgl. u. a. OLGR Hamm 2009, 505 bis 507). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die gesetzliche Umgangspflicht des Kindes verfassungskonform zu beurteilen ist. So besitzt auch ein klar geäußerter Wille des Kindes keinen absoluten Vorrang vor dem Umgangsrecht des Elternteiles, der das Umgangsrecht begehrt. Vielmehr ist zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Kindes und dem Interesse des umgangsberechtigten Elternteils abzuwägen, wobei der Kindeswille bei zunehmendem Alter für die Entscheidung des Gerichts an Bedeutung gewinnt. Zu prüfen ist, in wieweit der geäußerte Kindeswille tatsächlich mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Soweit weiter zu fordern ist, dass gegebenenfalls von den Möglichkeiten der Gestaltung des Umgangs z. B. durch begleiteten Umgang Gebrauch zu machen ist, kann vorliegend jedenfalls hierauf nicht mehr zurückgegriffen werden, da der Antragsteller solchen begleiteten Umgang ablehnt. Zudem hat er auch nicht die therapeutisch geforderten Hilfen in Anspruch genommen, so dass die in der vorgenannten Entscheidung des 26. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Köln aufgeführten charakterlichen Defizite des Antragstellers kaum „abgearbeitet“ sein können. Hierfür spricht auch das im vorliegenden Verfahren von dem Familiengericht eingeholte Sachverständigengutachten der Sachverständigen Diplom Psychologin (BDP) L. vom 30.06.2009 (Blatt 189 bis 246 GA) in beredter Weise.

Zwar verkennt der Senat nicht, dass der Umgang mit den eigenen Eltern grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht und dieser daher in der Regel gegebenenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu gewähren ist. Dies gilt aber nur insoweit, als die Begründung für seine Ablehnung aus der Sicht des Kindes nicht berechtigt erscheint. Zutreffend hat daher das Familiengericht durch seine eigene Anhörung von I. (vgl. Vermerk über die Anhörung vom 30.10.2009, Blatt 278, 279 GA) und durch dessen Anhörung im Verlaufe der Erstellung des vorgenannten psychologischen Gutachtens vom 30.06.2009 durch die Sachverständige I. Willen im Einzelnen erforscht (vgl. Ziffer 5 des vorbenannten Gutachtens ab Seite 37, Blatt 227 bis 232 GA) und dessen Beachtlichkeit auch zur Überzeugung des Senates zutreffend festgestellt. Einer erneuten Anhörung von I. bedarf es nicht.

Der Senat verkennt auch nicht, dass die Ablehnung des Umgangsrechtes durch das Kind grundsätzlich nur beachtlich ist, wenn sie auf einem tatsächlichen Erleben des Kindes beruht, so dass etwa die tiefe Enttäuschung I. von seinem Vater vorliegend den Ausschlag geben konnte. Auch kann nicht verkannt werden, dass I. aufgrund nicht verarbeiteter Vorgänge, die durch die früheren Besuchskontakte entstanden waren, Konfliktsituationen ausgesetzt war, die er nicht bewältigen konnte. Dabei mag es durchaus eine Rolle spielen, dass auch I. Mutter den Widerstand schürte. Jedoch ist die Nichtbeachtung eines suggerierten Widerstandes des Kindes nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes die wirklichen Bindungsverhältnisse nicht zutreffend wiedergeben.

Hiervon kann vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. Zwar lässt teilweise I. Wortwahl erkennen, mit der er seinen Vater charakterisierte, dass diese nicht alleine seiner eigenen kindgemäßen Ausdrucksweise entspricht. So spricht Einiges dafür, dass die nunmehrige Bezeichnung des Antragstellers durch I. als sein „Erzeuger“ ursprünglich nicht von I. selbst stammt, sondern eher von seiner Mutter übernommen wurde. Auch der Umstand, dass er vor der Sachverständigen äußerte (vgl. Seite 40 des Gutachtens, Blatt 230 GA), man sehe auch, dass sich die Schizophrenie nicht verändert habe, denn der Vater sei noch vor 1 ½ Jahren bei ihnen eingebrochen, zeigt deutlich, dass I. durchaus von seiner Mutter beeinflusst wird.

Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob dieser Vorwurf des „Einbruchs“ überhaupt zutreffend ist. Schließlich weist der Antragsteller darauf hin, dass er aufgrund einer einstweiligen Verfügung gegen die Kindesmutter mit Hilfe der Polizei sich Zutritt zur Wohnung der Kindesmutter verschafft hatte, um Unterlagen, die im Zusammenhang mit einer unternehmerischen Verpflichtung der Kindeseltern standen, herauszubekommen, nachdem die Kindesmutter sich geweigert hatte, solche Unterlagen herauszugeben und auch nicht den Zugang zur Wohnung gewährte. Über die Rechtmäßigkeit solcher Maßnahmen braucht der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls zeigt I. Verhalten doch, dass er sich insoweit unreflektiert Äußerungen der Mutter über den Kindesvater zu Eigen gemacht hat.

Gleichwohl ist das Ergebnis von I. Anhörung wie auch die Feststellung der Sachverständigen in dem vorbezeichneten Gutachten eindeutig. Die Willensbekundungen von I., seinen Vater nicht sehen zu wollen, entsprechen seinem eigenen Erleben und seiner tiefen Enttäuschung gegenüber dem Vater. Seine Ernsthaftigkeit kann nicht bezweifelt werden.

Diese Willensbekundung ist nämlich durchaus nachvollziehbar. Sie beruht auf plausiblen Gründen des Kindes. So lässt schon der Gang des Vorverfahrens erkennen, dass I. im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern und deren Kampf um ihn starken Belastungen ausgesetzt war und auch noch ist. I. hat seinen Vater nicht als fürsorgliche Person kennengelernt, sondern als diejenige, die seine und die Existenz der Mutter bedrohte. Das folgende Verhalten des Kindesvaters nach der Entscheidung des 26. Zivilsenates konnte I. sodann nur als Bestätigung seiner Beurteilung auffassen. Denn der Antragsteller kümmerte sich danach (die Entscheidung des 26. Zivilsenates datiert vom 09.09.2002) bis zur Antragstellung im hiesigen Verfahren am 31. August 2007 nahezu 5 Jahre nicht mehr um seinen Sohn. So weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Antragsteller weder versucht hat, seine Probleme therapeutisch aufzuarbeiten, noch brieflichen Kontakt zu I. aufgenommen hat, geschweige denn ihm Geschenke hat zukommen zu lassen. Um so überraschter muss es für I. gewesen sein, dass sein Vater im Jahre 2007 fünf Jahre nach den letzten Kontakten erneut auf Einräumung eines unbegleiteten Umgangsrecht antrug, ohne dass für I. erkennbar gewesen war, dass sich in der Einstellung des Kindesvaters nunmehr etwas geändert hätte. Plausible Gründe für die erneute Antragstellung konnte selbst der Kindesvater bei seiner Anhörung durch den Sachverständigen nicht vorbringen. Seine ambivalente Stellung zu I. wird auf Seite 18 des Gutachtens (Blatt 208 GA) deutlich, wenn der Antragsteller auf die Frage der Sachverständigen, wie es ihm in der ganzen Zeit gegangen sei, in der er den Sohn nicht gesehen habe, angab, er habe hin und wieder gegrübelt, ansonsten viel verdrängt. Er könne nicht einschätzen, ob er einen Antrag auf Umgang gestellt hätte, wären nicht Probleme mit der Firma aufgetaucht. Auslöser dafür, dass er sich erneut um Kontakt zu I. bemüht habe, sei gewesen, dass man an ihn wegen Unstimmigkeiten der Firma seiner Frau herangetreten sei. So sei er auf die Idee gekommen, sich wieder um Kontakt zu bemühen.

Dies lässt ein tatsächliches Interesse an I. kaum erkennen. Vielmehr bestätigt sich nur I. Einschätzung vom Vater, dass es ihm weniger um seinen Sohn geht, als darum, die alten Auseinandersetzungen mit der Mutter weiter zu betreiben. Seine Ängste sind durchaus real, jedenfalls nachvollziehbar. Gerade der Umstand, dass der Antragsteller die Mutter wieder schlecht zu machen sucht und massiv in die Beziehung zwischen Mutter und Sohn eingreifen will, muss I. verschrecken und sein Misstrauen wecken.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei I. um ein hoch intelligentes Kind handelt, das durchaus in der Lage ist, die Situation zu erkennen und die wahren Interessen seiner Eltern zu hinterfragen. Mit seinen nunmehr fast 15 Jahren muss I. Willen, weiter ungestört in seiner geordneten Welt leben zu dürfen, ernst genommen werden. Gerade im Hinblick auf seine intellektuellen Fähigkeiten ist der Senat mit dem Familiengericht davon überzeugt, dass sich I. nicht einfach von der Kindesmutter etwas einreden lässt, was nicht seiner eigenen Überzeugung entspricht, wird doch diese Überzeugung gerade durch das bisherige Verhalten des Antragstellers gestützt. Jahrelange Gleichgültigkeit mit der weiter oben geschilderten Vorgeschichte kann der Antragsteller nicht insgesamt ungeschehen machen. Hier bedarf es vertrauensbildender Maßnahmen, die I. in die Lage versetzen, das Anliegen des Kindesvaters als wirklich ernsthaft an seine Person ausgerichtetes Interesse zu erkennen.

So hat I. gerade auch in der Enttäuschung über das Verhalten des Vaters in der neuen Familie seinen ruhenden Pol gefunden. Hier ist sein Lebensmittelpunkt. Das neuerliche Auftreten des Kindesvaters muss I. fast notgedrungen als Gefährdung des neuen Lebensmittelpunkts, indem er sich heimisch fühlt, empfinden.

Entsprechende Feststellungen hat die Sachverständige in ihrem Gutachten auf Seiten 52 ff. unter den Punkten (3) Willensäußerungen des Jungen und auf Seiten 54 ff. (4) Schlussfolgerungen und Empfehlungen gezogen. Die Sachverständige hat detailliert und für den Senat überzeugend die Schlussfolgerungen aus den Anhörungen der Kindeseltern und von I. gezogen und insbesondere die Beachtlichkeit seines geäußerten Willens festgestellt.

Dabei gehen die Angriffe des Antragstellers fehl, die Sachverständige habe sich einseitig bei ihrer Beurteilung auf die Äußerungen der Antragsgegnerin gestützt und diese als wahr unterstellt, während sie seinen Äußerungen kaum Bedeutung zugemessen habe. So hat die Sachverständige ausdrücklich in ihrem Gutachten hervorgehoben, dass es nicht ihre Aufgabe ist, die bei der Exploration erfahrenen Äußerungen der Kindeseltern auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu untersuchen. Vielmehr hat die Sachverständige die Äußerungen der beteiligten Eltern und die Kindesäußerungen gegenübergestellt und Erklärungen gesucht und gefunden für das Verhalten von

I. und hier insbesondere für dessen tiefe Abneigung seinem Vater gegenüber.

Würde man dieser nachvollziehbaren und beachtenswerten Willensäußerung von I. nicht die notwendige Beachtung schenken, müsste dies nahezu zwangsläufig zu einer Gefährdung seiner seelisch-geistigen Entwicklung führen. Bei I. handelt es sich – wie oben ausgeführt – um einen hoch intelligenten, gleichwohl gefühlsbetonten Jungen, der es als deutliche Verletzung seiner Persönlichkeit empfinden müsste, würde man dem von ihm geäußerten Willen nicht folgen.

Um eine Kindeswohlgefährdung zu vermeiden muss es daher bei dem Ausschluss des Sorgerechtes zumindest bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verbleiben. Der Senat meint allerdings, dass nach einer gewissen Zeit möglicherweise nochmals ein Versuch unternommen werden kann, I. davon zu überzeugen, dass es für ihn und seinen Vater wichtig ist, doch noch „normale“ Kontakte zu haben.

Dabei weist der Senat den Antragsteller darauf hin, dass es insoweit deutlicher vertrauensbildender Maßnahmen seinerseits bedarf. Hierzu gehört zunächst, I. davon zu überzeugen, dass er bereit ist, dessen Willen zu akzeptieren.

Andererseits soll dem Antragsteller Gelegenheit gegeben werden, über briefliche Kontakte mit dem Sohn kommunizieren zu können. Dabei sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass es I. überlassen bleiben muss, ober er die an ihn gerichteten Briefe akzeptiert und auf diese reagiert.

Auch die Möglichkeit, im üblichen Umfang zu den üblichen Zeiten Geschenke an I. zu richten, mag diesem die Überzeugung vermitteln, dass sein Vater durchaus (noch) Interesse an ihm und seiner Entwicklung hat. Insoweit kann die Hoffnung geäußert werden, dass I. solche Versuche der Wiederannäherung würdigt und durch eigene Informationen über sich und seine persönliche und schulische Entwicklung honoriert.

Sollten solche Wiederannäherungsversuche von Erfolg gekrönt sein, wird der Antragsteller möglicherweise in einem neuen Umgangsrechtsverfahren nach Vollendung von I. 16. Lebensjahr erreichen können, dass nunmehr auch ein persönlicher Umgang stattfinden kann. Eine Prognose hierfür ist allerdings derzeit nicht möglich, da dies ganz entscheidend von dem Verhalten des Antragstellers I. gegenüber abhängt.

Die Kostentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG.

Der Beschwerdewert beträgt: 3.000,00 €

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010
4 UF 188/09

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