Die als sofortige Beschwerde zu wertende – Beschwerde- der Antragstellerin vom 01.07.2009 (Blatt 73 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 27.05.2009 – 13 F 44/09 – (Blatt 68 bis 69 GA), mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen
Gründe :
Die zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende „Beschwerde“ der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Stufenklage zurückgewiesen, da dieser die notwendige hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) fehlt.
Mit dem Familiengericht ist der Senat der Überzeugung, dass eine Auskunftspflicht des Antragsgegners nach § 1560 BGB nicht besteht, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf einen höheren Unterhalt als in der notariellen Vereinbarung vom 08.10.2002 zu UR.-Nr. XXXX/2002 B des Notars Dr. K. L. in T. vereinbart hat. Der vorgenannte Vertrag (vgl. Blatt 9 bis 25 GA) stellt eine abschließende Regelung zum nachehelichen Unterhalt dar, die auch einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 138, 242 BGB standhält.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird zunächst auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in seinen Beschlüssen vom 27.05.2009 (Blatt 68 bis 69 GA) und vom 17.08.2009 (Blatt 95 bis 96 R GA) verwiesen. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist den Ausführungen des Familiengerichts in den vorgenannten Beschlüssen nur Folgendes hinzuzufügen:
Unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zur Nichtigkeit von Eheverträgen (vgl. hierzu u. a. BGH FamRZ 2005, 691 bis 693) kann nach Auffassung des Senates nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegend von der Antragstellerin angegriffene notarielle Ehevertrag zwischen den Parteien unwirksam ist. Weder eine Inhalts- noch eine Ausübungskontrolle rechtfertigt die Annahme, dass der vorgenannte Ehevertrag nach § 138 BGB sittenwidrig bzw. das sich Berufen auf diesen Vertrag durch den Antragsgegner rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) ist. Grundsätzlich sind Eheleute im Rahmen der für das Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit frei, Eheverträge abzuschließen, die auch für einen Vertragsteil einseitig belastend sind. Jedoch darf diese grundsätzliche Disponibilität auch der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn durch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse eine nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten – bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede – bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei um so schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen umso genauerer Prüfung, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle ist zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkung auf die Ehegatten und auf die eventuell vorhandenen Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Vorliegend kann aufgrund der gesamten Umstände, die zum Vertragsabschluss führten, auch bei Beachtung obiger Grundsätze nicht davon ausgegangen werden, dass bei Abschluss des Vertrages eine so gravierende Störung der Vertragsparität vorlag, so dass dem Ehevertrag schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen wäre.
Die Antragstellerin ist am 12. November 1971 geboren. Sie ging am 03.07.1997 mit dem Antragsgegner die Ehe ein. Aus der Ehe stammen die beiden minderjährigen Kinder B., geboren am 14.12.1998, und M., geboren am 29.08.2000. Die Trennung der Parteien erfolgte am 26.06.2002. Nach der Trennung der Parteien schlossen diese sodann am 8. Oktober 2002 den hier in Frage stehenden notariellen Vertrag (vgl. Blatt 10 bis 23 GA). Bei Abschluss des Vertrages war die Antragstellerin somit fast 31 Jahre alt. Von einer Unerfahrenheit ihrerseits kann nicht ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin bereits während der Ehe – wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat – freiberuflich im Bereich „Immobilienverkauf und -Verwaltung, Eilfinanzservice und Bürodienst“ tätig war. Dies setzt eine gewisse Geschäftserfahrung voraus. Schließlich war die Antragstellerin nach ihrer Scheidung bei ihrem neuen Lebensgefährten in England in dessen Gewerbebetrieb ebenfalls tätig. Sie stellt sich als eine „im Leben stehende Frau“ für den Senat dar.
Kann schon nicht von einer Geschäftsunerfahrenheit ausgegangen werden, liegen dem Senat auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin aus einer besonderen Zwangs- bzw. Notlage heraus quasi zum Abschluss des notariellen Ehevertrages gezwungen worden ist. Schließlich lagen zwischen der Trennung der Parteien Ende Juni 2002 und dem Abschluss des notariellen Vertrages am 08.10.2002 mehr als drei Monate. Der Antrag auf Ehescheidung wurde bei Gericht am 19. September 2003 eingereicht. Noch in der Antragsschrift vom 17.09.2003 hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Parteien einen notariellen Ehevertrag geschlossen hätten, und unter Hinweis auf die dortige Versorgungsausgleichsregelung um deren gerichtliche Genehmigung gebeten. Mit keinem Wort wird im dortigen Verfahren darauf hingewiesen, dass sie etwa zum Abschluss dieses Vertrags „genötigt“ oder vor Abschluss des Vertrags getäuscht worden wäre. Vielmehr wird wie selbstverständlich von der Gültigkeit der vertraglichen Regelung ausgegangen. So hat die Antragstellerin in einem persönlichen Schreiben vom 02.11.2003 an das Amtsgericht in der Scheidungssache (vgl. Blatt 25 der Scheidungsakte 13 F 167/03) ausgeführt, dass beide Eheleute jeweils neue Partner hätten und eine Fortführung der „Papierehe“ von beiden Seiten nicht gewünscht werde. An das Familiengericht wurde die Bitte geäußert, „so nett zu sein und es so einzurichten, dass diese Ehe umgehend geschieden werde, damit den Lebensumständen entsprechend Rechnung getragen werden könne“. Auch hier liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin sich zur Eingehung der vertraglichen Regelung gezwungen gesehen hatte. Vielmehr verdichtet sich auch hier der Eindruck, dass die Antragstellerin eine Frau ist, die „im täglichen Leben steht“ und weiß was sie unterschreibt. Soweit die Antragstellerin nunmehr anführt, dass sie bei Abschluss des notariellen Vertrages vom Antragsgegner über den Bestand von Lebensversicherungen, die der Altersversorgung des Antragsgegners dienten, im Unklaren gelassen worden sei, sie also bei Abschluss des Vertrages arglistig getäuscht worden sei, entspricht auch dies nicht der Aktenlage. Richtig weist das Familiengericht darauf hin, dass zwischen Trennung und Abschluss des notariellen Vertrages mehr als drei Monate verstrichen waren. Es ist kaum vorstellbar, dass die Antragstellerin in dieser Zeit nicht über den Bestand von Lebensversicherungen zumindest informiert war. So trägt sie auch in der Beschwerdeschrift vor, dass sie nach der Trennung der Parteien den Antragsgegner auf das Vorhandensein von Lebensversicherungen angesprochen habe und dieser ihr nur entgegnet habe, das gehe sie nichts an. Hiermit hat sie sich offensichtlich zufrieden gegeben. Denn weder im Scheidungsverfahren noch in der Zeit danach hat sie dieses Verhalten des Antragsgegners zum Anlass genommen, den Ehevertrag etwa wegen Irrtums anzufechten. Dem Vortrag der Antragstellerin ist nicht einmal zu entnehmen, dass der Antragsgegner bei Abschluss des notariellen Vertrages diese bewusst getäuscht hätte. Vielmehr trägt die Antragstellerin selbst vor, dass sie während des Zusammenlebens der Parteien niemals Einsicht in die Lebensversicherungspolicen gehabt habe. Sie sei deswegen davon ausgegangen, dass es sich wegen der Zahlung der Versicherungsbeiträge um Risikolebensversicherungen gehandelt habe.
Damit hatte aber die Antragstellerin sehenden Auges den notariellen Vertrag unterschrieben. Verlangte sie keine weitere Aufklärung, so war der Beklagte nach Auffassung des Senates nicht gehalten, von sich aus weitere Auskünfte zu erteilen. Es erscheint dem Senat schon eher fernliegend, Versicherungsbeiträge einer Risikolebensversicherung zuzuordnen, wenn diese eine Kapitallebensversicherung betreffen. Schon aus der Höhe der Beiträge hätte die Antragstellerin rückschließen können, dass hier keine Risikolebensversicherungen betroffen sein konnten. Lagen dagegen die Prämien so niedrig, dass sie Risikolebensversicherungen hätten zugeordnet werden können, kann schon nicht von einer nennenswerten Altersvorsorge ausgegangen werden.
Jedenfalls kann bei der gegebenen Sachlage von einem sittenwidrigen Verhalten des Antragsgegners bei Abschluss des notariellen Vertrages nicht ausgegangen werden.
Im Übrigen hält der Inhalt des Vertrages auch einer rechtlichen Kontrolle stand. Dieser vermag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität ist eine Rangstufung zu beachten, die sich in erster Linie danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB). Hierzu haben die Parteien eine – wie der Senat meint – abschließende Regelung in Ziffer V. des notariellen Vertrages (Blatt 20, 21 GA) getroffen. Danach verpflichtete sich der Antragsgegner an die Antragstellerin zur Ermöglichung des Wiedereinstiegs in deren Beruf auf die Dauer von 10 Jahren, beginnend mit dem 1. September 2002, einen Unterhaltsbetrag in Höhe von 664,68 € zu zahlen. Dieser Betrag war nach den damaligen Lebenshaltungskosten festgelegt worden. Es wurde von den Parteien weiter vereinbart, dass sich dieser Betrag jeweils nach oben oder unten im gleichen Verhältnis verändern sollte, wie sich der Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte auf der Basis 1995 = 100, wie er jeweils vom statistischen Bundesamt oder einer entsprechenden Nachfolgeorganisation für das gesamte Bundesgebiet festgestellt wird, ändern würde. Neben dieser Wertsicherungsklausel, die genehmigt worden ist, wurde weiter vereinbart, dass ein Eigenverdienst der Ehefrau auf die Dauer von 10 Jahren bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs nicht berücksichtigt werde.
Da die Parteien davon ausgingen, dass die Ehescheidung unverzüglich erreicht werden konnte und auch erreicht wurde, die Ehe wurde am 27.02.2004 geschieden, verblieb der Antragstellerin noch bis Oktober 2012, also für 8 Jahre, Betreuungsunterhalt. Dann wird B. knapp 14 Jahre und M. 12 Jahre alt sein. Damit wurde aber die wesentliche Betreuungszeit der Kinder abgedeckt.
Weiter war im letzten Absatz der Ziffer V. 1. vereinbart, dass der vorstehend vereinbarte Ausschluss des nachehelichen Unterhalts nach Ablauf der 10 Jahre gegenstandslos wird, wenn die Berufsausübung des Unterhaltsberechtigten wegen Betreuung eines erkrankten gemeinschaftlichen Kindes unmöglich ist. In diesem Fall sollten die vorstehend genannten Regelungen zum Betreuungsunterhalt fortgelten, solange die Berufsausübung unmöglich war.
Diese Regelung zum Betreuungsunterhalt erscheint in sich ausgewogen. Sie ist auch unter heutigen Gesichtspunkten als durchaus großzügig anzusehen. Jedenfalls verletzt sie die wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin nicht so unangemessen, dass man bei Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien eine Anpassung vornehmen müsste.
Darüber hinaus haben die Parteien in der notariellen Vereinbarung auch eine angemessene Regelung zum Kindesunterhalt getroffen. Auch diese kann nicht beanstandet werden.
Auch wenn der Gesetzgeber dem Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) durchaus als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung beigemessen hat, unterliegt dieser Unterhaltsanspruch nicht einem grundsätzlichen Ausschluss der vertraglichen Disposition hierüber. Vorliegend stehen dem Ausschluss jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB keine Bedenken entgegen. Dabei ist zum Einen die relativ kurze Ehedauer (Eheschließung am 03.07.1997, Trennung der Parteien am 26.06.2002 und Scheidung am 27.02.2004) zu berücksichtigen. Auch wenn aus der Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, kann nicht unbeachtet gelassen werden, dass die Ehe an sich nur 7 Jahre gedauert hat. Auch das Alter der Antragstellerin bei Abschluss des notariellen Vertrages und die begründete Erwartung, dass sie noch über 30 Jahre werde voll erwerbstätig sein können, lässt den Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität vorliegend in den Hintergrund treten. Ehebedingte Nachteile können insoweit auch nicht festgestellt werden. So war die Antragstellerin – wie der Antragsgegner vorgetragen hat – schon während der Ehe freiberuflich teilweise tätig. Gemäß dem Inhalt des notariellen Vertrages sollte sie zudem nach der Trennung unbeschränkt hinzuverdienen können. Selbst wenn die Antragstellerin, was nicht substantiiert vorgetragen wird, höhere als die vereinbarten Unterhaltsansprüche seinerzeit gehabt haben sollte, kann die getroffene Regelung durchaus noch als angemessen betrachtet werden. Eine ganz einseitig benachteiligende und deswegen sittenwidrige Regelung kann jedenfalls nicht festgestellt werden.
Unter den oben genannten Prämissen, kann auch der Ausschluss des Unterhaltsanspruches wegen Erwerbslosigkeit nicht bestandet werden. So kann durchaus festgestellt werden, dass die Antragstellerin – wie sie selbst vorträgt – durch die Mitarbeit in dem Erwerbsbetrieb ihres neuen Lebensgefährten in F. jedenfalls bis zum Jahre 2008 einer Erwerbstätigkeit ausüben konnte. Eine nachhaltig wirtschaftliche Entflechtung der Parteien kann festgestellt werden. Über Jahre hat sich die wirtschaftliche Unabhängigkeit verfestigt.
Auch für die Vereinbarung über den Wahlgüterstand der Gütertrennung gelten die obigen Ausführungen.
Schließlich ist auch der Versorgungsausgleich – als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt – wie dieser einer ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein Verzicht auf Altersunterhalt (vgl. hierzu BGH FamRZ 2005, 26 f.; FamRZ 2005, 185 ff.). Auch nach diesen Maßstäben ist hier der Ausschluss des Versorgungsausgleiches nicht sittenwidrig. Denn der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters lässt den Ehevertrag der Parteien – wie bereits ausgeführt – nicht als sittenwidrig erscheinen. So ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bei Vertragsschluss knapp 31 Jahre alt war und noch ausreichend Gelegenheit hatte, Altersvorsorge zu betreiben. Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass der Ehezeitanteil erworbener Anwartschaften nur relativ kurz war. Die gesetzliche Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB dauerte vom 01.07.1997 bis zum 31.01.2004. Ohne dass dem Senat konkrete Zahlen vorliegen, erscheint daher ein möglicher Nachteil, der der Antragstellerin durch den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs entstanden sein könnte, nur gering.
Fehlt aber dem Inhalt des notariellen Ehevertrages das sittenwidrige Gepräge, so kann sich die Antragstellerin auch nicht darauf berufen, dass jedenfalls im Rahmen einer vorzunehmenden Ausübungskontrolle es treuwidrig erschiene, wenn sich der Antragsgegner auf die vertragliche Regelung beruft. Die getroffene Regelung hält nämlich der richterlichen Ausübungskontrolle stand. Bei der Prüfung im Rahmen der richterlichen Ausübungskontrolle ist nicht nur auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Grundsätzlich ist hierbei auf den Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft abzustellen. Dieser Zeitpunkt trat mit Ablauf des Trennungsjahres, spätestens aber mit der Scheidung der Ehe ein. Berücksichtigt man dabei, dass die Parteien bei Abschluss des notariellen Vertrages bereits getrennt gelebt haben, kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächlich einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglich, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Die Antragsgegnerin hat weder konkret Umstände, noch übereinstimmende Vorstellungen der Parteien, die dem Abschluss des Ehevertrages zugrunde gelegen haben, dargelegt; noch hat sie Veränderungen vorgetragen, die seither in der Gestaltung und Entwicklung der Ehe eingetreten sind und die den Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus jetziger Sicht als unbillig erscheinen lassen. Soweit sich durch den vorgetragenen Unfall des Lebenspartners der Antragstellerin im Jahre 2008 ihre wirtschaftlichen Verhältnisse deutlich verschlechtert haben, kann dies nicht mehr im Rahmen der Ausübungskontrolle berücksichtigt werden. Vielmehr hat sich insoweit ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, für das einzustehen der Antragsgegner auch unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität nicht haftbar gemacht werden kann.
Erweist sich damit die amtsgerichtliche Entscheidung als zutreffend, so konnte die sofortige Beschwerde der Antragstellerin keine Aussicht auf Erfolg haben.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €
OLG Köln, Beschluss vom 02.10.2009
4 WF 110/09