Die befristete Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Kind …, geboren am …, ist das eheliche Kind der Parteien. Die Parteien besitzen beide die italienische Staatsangehörigkeit. Sie haben am 7. Juni 2002 geheiratet und leben seit Dezember 2007 getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 31. März 2008 wurde die Trennung der Ehe nach italienischem Recht ausgesprochen (31 F 26/08).
Das Kind lebt bei der Kindesmutter. Nach der Trennung fand zunächst einvernehmlich ein häufiger Umgang zwischen dem Kind und dem Antragsgegner statt. Im weiteren Verlauf kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner sowie zwischen dem Antragsgegner und den Eltern der Antragstellerin, die in der Nähe der Antragstellerin wohnen und bei der sich die Antragstellerin mit … oft aufhält. Der Umgang gestaltete sich schwierig. … zeigte zunehmend Widerstand, den Antragsgegner zu sehen.
Die Antragstellerin leitete im September 2008 ein Gewaltschutzverfahren gegen den Antragsgegner ein. Auf ihren Antrag hat das Amtsgericht Mainz mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Betretungs-, Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot gegen den Antragsgegner erlassen (83 C 444/08).
In dem Verfahren zur Regelung des Umgangs vor dem Amtsgericht Mainz haben die Parteien gleichwohl am 20. Oktober 2008 eine Umgangsvereinbarung getroffen, wonach der Antragsgegner zweiwöchentlich jeweils samstags und sonntags in der Zeit von jeweils 11.00 Uhr bis 18.00 Uhr Umgang mit … haben sollte (31 F 292/08). Der Umgang wurde wie vereinbart praktiziert.
Die Antragstellerin begehrt die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich.
Sie hat dies zunächst in erster Linie damit begründet, dass es seit Dezember 2007 zu Auseinandersetzungen, Gewalttätigkeiten und Beleidigungen durch den Antragsgegner gekommen sei. Diese hätten sich sowohl gegen sie als auch gegen ihre Eltern gerichtet. Infolgedessen habe … Angst vor dem Antragsgegner und verweigere den Kontakt zu ihm.
Im Anschluss an die Anhörung der Parteien durch das Amtsgericht am 5. Mai 2009 haben die Parteien unter Vermittlung des Jugendamtes Beratungsgespräche geführt. Die Parteien unternahmen einen Versöhnungsversuch. Ihre Kommunikation untereinander verbesserte sich und es kam wieder zu regelmäßigen Umgangskontakten des Kindes mit dem Antragsgegner, die problemlos verliefen.
In den Sommerferien 2009 verbrachte die Antragstellerin einige Wochen mit … in Italien. Nach ihrer Rückkehr weigerte sich … erneut, den Vater zu sehen. Seit Oktober 2009 ist es zu keinem Umgangskontakt mehr gekommen.
Die Antragstellerin beabsichtigt, mit … nach Italien, in die Provinz Salerno, zu ziehen. Sie habe dort einen neuen Lebensgefährten, mit dem sie zusammen leben wolle. … solle im Sommer 2010 in der ortsansässigen Grundschule eingeschult werden und sei bereits angemeldet. Sie habe mit … mehrfach ihren Lebensgefährten besucht. … habe den Wunsch, mit ihr nach Italien zu ziehen. Sie, die Antragstellerin, sehe für sich in Deutschland als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II weder beruflich noch privat Perspektiven. Der Antragsgegner könne in den Ferienzeiten ein großzügiges Umgangsrecht wahrnehmen. Sie werde mehrmals jährlich nach M… zu ihren Eltern kommen, zu denen sie und … eine enge Bindung hätten. Dem Antragsgegner stehe es zudem frei, … in Italien zu besuchen.
Der Antragsgegner bestreitet, gewalttätig gewesen zu sein. Die Bindung des Kindes zu ihm sei stark ausgeprägt. Die ablehnende Haltung …s beruhe auf einer Beeinflussung durch die Antragstellerin. Dieser fehle jegliche Bindungstoleranz. Dass eine Kommunikation zwischen ihnen und ein Umgang mit … möglich seien, habe sich in der Vergangenheit gezeigt.
Der Verfahrenspfleger und das Jugendamt haben Stellungnahmen abgegeben, auf die verwiesen wird. Beide sind der Auffassung, … spüre die Vorbehalte ihrer Mutter gegen den Antragsgegner. Ihre Weigerung, den Vater zu sehen, sei eine persönliche Konfliktstrategie. Die Antragstellerin sei durch die vorübergehende Annäherung an den Antragsgegner ihrerseits in einen Konflikt mit ihren Eltern geraten.
Das Amtsgericht hat nach Anhörung des Kindes den Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Es bestehe zwar ein Konflikt der Kindeseltern. Es sei jedoch davon auszugehen, dass noch immer eine ausreichende Gesprächsgrundlage bestehe, die es erlaube, die elterliche Sorge für das Kind … weiterhin gemeinsam auszuüben. Beide Parteien hätten die Bereitschaft gezeigt, Regelungen zum Umgang des Kindes gemeinsam treffen zu wollen. Hierzu seien sie auch weiterhin verpflichtet. Das Verhältnis der Parteien werde nicht unwesentlich beeinflusst durch die übrigen Familienmitglieder, insbesondere diejenigen der Antragstellerin. Die Parteien hätten einen Umgang gemeinsam regeln können, solange ein erneuter Kontakt zwischen … und dem Antragsgegner vor der Familie der Antragstellerin geheim gehalten worden sei.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge, hilfsweise die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und höchst hilfsweise die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug gemeinsam mit ihrer Tochter nach Italien begehrt.
Sie macht geltend, seit der Trennung im Dezember 2007 sei es immer wieder zu verbalen und körperlichen Angriffen des Antragsgegners auf sie gekommen. Die auf Empfehlung des Jugendamtes durchgeführten Gespräche seien gescheitert. Der im Jahr 2009 unternommene Versöhnungsversuch sei nach kurzer Zeit ebenfalls gescheitert. Eine Gesprächsgrundlage sei nicht mehr vorhanden. Sie wolle sobald wie möglich nach Italien ziehen und sich dort mit ihrer Tochter und ihrem neuen Lebensgefährten eine Zukunft aufbauen. Sie habe bereits Möbel für die neue Wohnung bestellt und auch das Kinderzimmer für … gekauft. Sie, die bis zum 15. Lebensjahr in Italien gelebt habe, sei dort verwurzelt und habe dort Verwandtschaft. In Deutschland sei es ihr bisher nicht gelungen, beruflich Fuß zu fassen. Sie habe in Italien soziale Bindungen, in die auch … mit einbezogen sei. Umgangskontakte zwischen dem Antragsgegner und … seien auch nach dem Umzug nach Italien möglich.
Der Antragsgegner verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin entspreche nicht dem Kindeswohl. Die Antragstellerin trage wahrheitswidrig vor, dass eine Kommunikation zwischen ihnen nicht möglich sei. Der Versöhnungsversuch im Sommer 2009, bei dem sie über mehrere Wochen wie Mann und Frau zusammen gelebt hätten, habe gezeigt, dass ein harmonisches Miteinander durchaus möglich sei, solange die Eltern der Antragstellerin hiervon nichts erführen. Es sei unter Kindeswohlgesichtspunkten mehr als bedenklich, wenn die Antragstellerin ihre Zukunft mit einem neuen Partner plane, mit dem sie lediglich drei bis vier Mal für einen Zeitraum von jeweils wenigen Tagen zusammen gelebt habe. Sie kenne auch die Gegend in Italien, in die sie jetzt ziehen wolle, nicht. Ihre sozialen Bindungen beschränkten sich auf die Zeit und den Ort ihrer Kindheit in Sizilien. Die Behauptung der Antragstellerin, Umgangskontakte seien auch nach einem Umzug nach Italien möglich, sei nur vorgeschoben. Die Antragstellerin habe in der Vergangenheit den Kontakt zwischen ihm und … auf jede nur erdenkliche Art verhindert.
Der Senat hat die Kindeseltern, das Kind und den Verfahrenspfleger des Kindes angehört (Verhandlungsprotokoll Bl. 138 bis 140 GA). Der Verfahrenspfleger hat erklärt, er halte es unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht für tragbar, dass … mit der Antragstellerin nach Italien ziehe.
II.
Die befristete Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§ 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. In der Sache erweist sie sich als unbegründet.
Gemäß § 1671 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nach der Trennung der Eltern die elterliche Sorge ganz oder teilweise auf Antrag einem Elternteil allein zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge oder eines Teilbereichs davon sowie die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Vorliegend ergibt sich allein aus dem Streit der Kindeseltern, ob der Antragstellerin erlaubt ist, mit … in der Provinz Salerno/Italien zu leben, ein Bedürfnis für die Regelung der elterlichen Sorge. Zwischen den Kindeseltern besteht indes Einigkeit, dass sich … wie bisher auch weiterhin jedenfalls in Deutschland bei der Antragstellerin aufhalten und von dieser betreut und versorgt werden soll.Die Antragstellerin ist die Hauptbezugsperson für das Kind und es steht außer Frage, dass … bei der Mutter verbleiben soll.Die Parteien waren in der Vergangenheit in der Lage, in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge zu einvernehmlichen Entscheidungen zu gelangen bzw. der Antragsgegner hat die Antragstellerin stets in den alltäglichen Belangen des Kindes frei handeln lassen.
Bei einem Umzug in die Provinz Salerno/Italien käme die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge hingegen nicht mehr in Betracht. Insbesondere auch im Hinblick auf die relativ weite Entfernung zwischen den jeweiligen Wohnorten der Kindeseltern wäre es geboten, das elterliche Personensorgerecht der Antragstellerin alleine zu übertragen. Die Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen erschiene dem Senat in diesem Fall nicht praktikabel, auch nicht die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zum Umzug …s nach Italien.
Für die Frage, ob der Antragstellerin die alleinige elterliche Sorge zu übertragen ist, kommt es somit darauf an, ob die Entscheidung der Antragstellerin, mit dem Kind in die Provinz Salerno/Italien zu ziehen, mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
Für den Fall der Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung wegen Auswanderung des sorgeberechtigten Elternteils hat die Rechtsprechung Grundsätze herausgebildet, die mit der hier zu regelnden Situation – Übertragung der elterlichen Sorge, um mit dem Kind ins Ausland (hier: Italien) zu ziehen – vergleichbar ist:
Nach der weitestgehenden Auffassung wird die Befugnis des Personensorgeberechtigten bzw. des Elternteils, dem die Sorgeberechtigung übertragen werden soll, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, durch das Umgangsrecht des anderen Elternteils grundsätzlich nicht beschränkt. Das Interesse des Personensorgeberechtigten bzw. des ausreisewilligen betreuenden Elternteils an örtlich freizügiger Lebensgestaltung (für sich selbst und das Kind) habe den Vorrang vor der ungehinderten Ausübung des Umgangsrechts. Jedoch sei im Hinblick auf den faktischen Verlust des persönlichen Kontakts mit dem anderen Elternteil sowie des bisherigen sozialen Umfeldes der Schutz des Kindeswohls zu beachten (vgl. Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 1684 Rdnr. 17 ff).
Nach einer vermittelnden Auffassung bedarf es der Gewichtung der Sorgerechtseignung des Elternteils und seiner Abwägung der Gründe, Deutschland zu verlassen. (Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2009, § 1671 Rdnrn. 210 ff.). Sowohl das Sorge- als auch das Umgangsrecht stünden unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und seien wechselseitig zu berücksichtigen. Hinzu trete das Recht des betreuenden Elternteils auf Freizügigkeit und autonome Lebensgestaltung. Bezwecke die Auswanderung vor allem die Kontaktvereitelung zum anderen Elternteil, werde diese Konkordanz verfehlt. Gebe es hingegen nachvollziehbare Gründe für die Auswanderung und seien keine Bedenken unter dem Aspekt des Kindeswohls ersichtlich, so müsse bei deutlich besserer Eignung des auswanderungswilligen Elternteils das Umgangsrecht als das „schwächere Recht“ zurücktreten.
Schließlich wird noch die Auffassung vertreten, dass der Umzug ins Ausland mit dem Kind im Zweifelsfall zu unterbleiben habe. Umgangs- und Sorgerecht gerieten in Konfliktverhältnis. Die Vermutung des § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB spreche für die Kindeswohlschädlichkeit eines solchen Vorhabens, wenn die Ausübung des Umgangsrechtes auf Seiten des anderen Elternteils hierdurch wesentlich erschwert oder ganz vereitelt werde (Motzer, FamRZ 2000, 925, 927).
Der Senat schließt sich in Übereinstimmung mit der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung der vermittelnden Ansicht an (so auch OLG Zweibrücken NJW-RR 2004, 1588; OLG Köln NJW-RR 2006, 1588; OLG München FamRZ 2008, 1774;OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 435; OLG München FamRZ 2009, 1600; KG Berlin FamRZ 2010, 135). Durch den Wegzug des Kindes werden die persönlichen Beziehungen zum verbleibenden Elternteil beeinträchtigt. Dem Elternrecht des einen Elternteils auf möglichst freien Umgang mit dem Kind aus Art. 6 GG steht das Recht des anderen Elternteils auf örtlich freizügige Lebensgestaltung und Freizügigkeit aus Art. 2 GG gegenüber. Das verfassungsrechtliche Prinzip der praktischen Konkordanz gebietet es, beide Grundrechte zu optimaler Wirksamkeit gelangen zu lassen. Man wird deshalb verlangen müssen, dass der Sorgerechtsinhaber für seinen Wegzug triftige Gründe hat, die schwerer wiegen als das Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Es müssen also von dem Elternteil, der ins Ausland verziehen möchte, beachtenswerte Gründe vorgetragen werden, die dies rechtfertigen. Als triftiger Grund kommt z.B. in Betracht, dass ein Ausländer in seine Heimat umziehen möchte, wo seine sozialen Bindungen bestehen, in die die Kinder auch einbezogen sind (OLG Köln FamRZ 2006, 1625). Als beachtlicher Grund wird auch angesehen, wenn der Umzug erfolgt, um die berufliche und wirtschaftliche Existenz zu sichern (OLG München FamRZ 2008, 1774). Allein der Umstand, dass ein Elternteil mit gemeinsamen Kindern in seine ausländische Heimat umsiedeln will, rechtfertigt es nicht, ihm die beantragte Übertragung des Personensorgerechts bzw. als Teil hiervon des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verweigern; auch in einem solchen Fall ist vielmehr entscheidend darauf abzustellen, was dem Kindeswohl am besten dient (OLG München FamRZ 2008, 1774).
Nach diesen Grundsätzen kommt eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Antragstellerin nicht in Betracht.
Die Antragstellerin hat triftige persönliche, familiäre oder berufliche Gründe für ihre Übersiedlung in die Provinz Salerno/Italien nicht überzeugend dargelegt. Der Senat hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Umzugsplan der Antragstellerin einer ernsthaften und wohlbegründeten Planung ihres künftigen Lebens entspringt. Die Antragstellerin hat vielmehr den Eindruck erweckt, dass vorrangiges Ziel einer Übersiedlung nach Italien ist, den Umgang …s mit ihrem Vater zu vereiteln.
Die Antragstellerin hat im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Senat zwar einleitend auf ihre Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten verwiesen sowie darauf, dass … ihn sofort akzeptiert habe. Auf die Frage des Senats, warum sie daraus die Konsequenz ziehe, nach Italien zu übersiedeln, hat sie sodann spontan geäußert, der Antragsgegner mache „immer nur Stress“, dies seit Dezember 2007. Sie wolle nach Italien, um „Ruhe“ zu haben. Auch … müsse ihre „Ruhe“ haben. Da die Antragstellerin zugleich betont, … wolle ihren Vater nicht sehen und sie zwinge das Kind auch nicht zu Umgangskontakten, liegt die Annahme nahe, dass mit einem Umzug ins Ausland ein Umgang von vornherein unmöglich gemacht werden soll. Mit einer Übersiedlung könnte die Antragstellerin die mit dem Umgang verbundene Konfliktsituation vermeiden. Sie könnte darüber hinaus ihren Konflikt mit ihren Eltern lösen, der darin besteht, dass diese mit einer Kooperation und Kommunikation der Antragstellerin mit dem Antragsgegner sowie mit einem Umgang …s mit dem Antragsgegner nicht einverstanden sind. Die Antragstellerin hat eine Einmischung ihrer Eltern zwar bestritten. Diese lässt sich jedoch für den Senat ohne Zweifel aus den Berichten des Jugendamtes und den Stellungnahmen des Verfahrenspflegers entnehmen. Aus ihnen ergibt sich, dass eine Kommunikation zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner und auch ein Umgang zwischen … und dem Antragsgegner möglich war, als die Umgangskontakte vor den Eltern der Antragstellerin geheim gehalten worden waren.
Der Senat geht davon aus, dass ein regelmäßiger Umgang nach einem Umzug nach Italien nicht gesichert ist. Es ist vielmehr zu erwarten,dass es nach einem Umzug der Antragstellerin mit dem Kind nach Italien zu keinem Umgang mehr kommen wird. Diese Einschätzung teilt der Verfahrenspfleger.
Bereits in der Vergangenheit gab es immer wieder Schwierigkeiten beim Umgang des Antragsgegners mit …, die zeigen, dass die Antragstellerin den Umgang nicht in erforderlicher Weise fördert und unterstützt.Das Kind weigert sich, den Kindesvater zu sehen. Seit Oktober 2009 ist überhaupt kein Umgangskontakt mehr zustande gekommen. Die Antragstellerin hat auf Befragung durch den Senat keine eindeutige Erklärung dazu abgegeben, dass sie nach einem Umzug einen Umgang des Kindes mit dem Antragsgegner fördern und unterstützen wird. Sie hat vielmehr im Gegenteil erklärt, sie lasse … entscheiden, ob sie den Antragsgegner sehe wolle und wenn das Kind den Kontakt ablehne, übe sie keinen Zwang aus. Das ist angesichts des Elternkonflikts und des Alters von … nicht ausreichend. Die Entscheidung, den Vater zu sehen oder nicht, kann nicht dem Kind überlassen werden. Die Antragstellerin müsste … deutlich machen, dass sie mit Umgangskontakten nicht nur einverstanden ist, sondern diese unterstützt. Nur dann ist … in der Lage, den Wunsch nach Umgang mit ihrem Vater zu äußern und zu leben. Dass dies möglich ist und dem Bedürfnis und dem Wohl des Kindes entspricht zeigt sich daran, dass unmittelbar nach der Trennung und während des mehrmonatigen Versöhnungsversuchs der Parteien im Jahr 2009 ein regelmäßiger Umgang stattgefunden hat. Dieser praktizierte Umgang ist nicht mit der Behauptung der Antragstellerin in Einklang zu bringen, seit Dezember 2007 sei der Konflikt zwischen ihr und dem Antragsgegner so stark geworden, dass … Angst vor ihrem Vater bekommen habe. Das ist nicht glaubhaft. Die Antragstellerin blendet das natürliche Bedürfnis des Kindes nach Kontakt zu ihrem Vater, der in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum einvernehmlich ausgeübt wurde, aus. Der Senat sieht die besondere Schwierigkeit der Antragstellerin, die sich aus der Ausweitung des Ehekonflikts auf ihre Familie ergibt. In der Vergangenheit war die Antragstellerin jedoch in der Lage, trotz dieser familiären Belastung ihrer Elternrolle gerecht zu werden. Mit einer Übersiedlung in die Provinz Salerno/Italien, die für … eine tiefgreifende Veränderung herbeiführen würde, würde die Antragstellerin ihre eigenen Interessen nach Lösung ihrer Konflikte über die Bedürfnisse des Kindes nach verlässlichen und stabilen Verhältnissen stellen.
Der Senat verkennt nicht, dass die die Antragstellerin in Deutschland, obwohl sie hier seit ihrem 15. Lebensjahr lebt, keine tiefgehende Verwurzelung erreicht hat. Die Antragstellerin ist Italienerin. Sie ist der deutschen Sprache nicht sicher mächtig und bedurfte für die Anhörung vor dem Senat einer Dolmetscherin. Sie hat keinen Beruf erlernt und bezieht Leistungen nach SGB II. Die Antragstellerin hat für den Senat nachvollziehbar erklärt, sie fühle sich in Deutschland nicht wohl.
Dies könnten grundsätzlich beachtliche Gründe dafür sein, dass die Antragstellerin wieder in ihre Heimat, in ihreneigenen Kulturkreis und Familienverband zurückkehrt. Auch kann bei einem ausländischen Kind eine Rückkehr des betreuenden Elternteils in den heimischen Kulturkreis zusammen mit dem Kind eher dessen Wohl entsprechen, auch wenn dadurch der Kontakt zum anderen Elternteil sich lockert oder verloren zu gehen droht.Mit ihrem geplanten Umzug in die Provinz Salerno/Italien verwirklicht die Antragstellerin jedoch gerade nicht ihren Wunsch, auch im Interesse des Kindes, zu ihren familiären Wurzeln zurückzukehren und in ihrem Familienverbund Aufnahme und soziale Unterstützung zu erfahren.
Die Antragstellerin ist in Sizilien aufgewachsen. Dort befinden sich ihre familiären und kulturellen Wurzeln. Die Antragstellerin möchte jedoch nicht dorthin zurückkehren, sondern in die Provinz Salerno ziehen. Dort bestehen keinerlei gefestigten sozialen Bindungen, in die … einbezogen wäre.Die dort neu geknüpften Kontakte beschränken sich auf ihren neuen Lebensgefährten und dessen Familie. Bei der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten handelt es sich bisher im Wesentlichen um eine Fernbeziehung. Die Antragstellerin hat nach ihren eigenen Angaben vor dem Senat ihren neuen Lebensgefährten vor etwa zwei Jahren bei dessen Aufenthalt in Deutschland kennengelernt. Er habe sie angesprochen, als sie sich bei M… aufgehalten habe. In der Folgezeit sei der Kontakt über das Internet gehalten worden. Über eine Web-Cam hätten sie Bilder ausgetauscht und sie habe auch Bilder von … gezeigt. Im Sommer 2008 sei ihr Lebensgefährte wieder nach Deutschland gekommen und habe … persönlich kennengelernt. Sie hätten sich sofort gut verstanden. Sie habe ihren Lebensgefährten an Feiertagen gesehen.
Aus der Schilderung der Antragstellerin ergibt sich, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten noch nicht gelebt und gefestigt ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie wolle ihren Lebensgefährten später heiraten, handelt es sich nur um eine vage Zukunftsaussicht. Die Antragstellerin ist noch mit dem Antragsgegner verheiratet und eine neue Eheschließung scheidet auf absehbare Zeit aus. Nach italienischem Recht ist eine Scheidung nach gerichtlicher Feststellung der Trennung erst nach Ablauf einer dreijährigen Trennungszeit möglich.
Die Antragstellerin hat schließlich auch keine konkrete berufliche Perspektive in der Provinz Salerno/Italien aufzuzeigen vermocht. Sie gibt an, ein Nagelstudio eröffnen zu wollen. Das könnte sie auch in Deutschland tun. Der Betrieb eines Nagelstudios erscheint in Italien nicht erfolgversprechender als in Deutschland.
Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass die familiäre und finanzielle Situation der Antragstellerin bei einem Umzug in die Provinz Salerno/Italien gesichert ist. Das gilt auch für …. Diese ist zwar in einer Grundschule angemeldet. Sie ist auch zweisprachig erzogen und altersentsprechend sowohl der deutschen als auch der italienischen Sprache mächtig. Das Kind ist in der Provinz Salerno jedoch in keinerlei festen familiären Strukturen integriert. In Deutschland ist … demgegenüber sozial integriert. Sie besucht den Kindergarten und spricht fließend die deutsche Sprache. Ihre Großeltern, zu denen eine intensive Beziehung besteht, leben in M….
Unter diesen Umständen muss die Freizügigkeit, die die Antragstellerin genießt, im Hinblick auf das Kindeswohl hinter das Umgangsrecht des Antragsgegners zurücktreten.
Die Antragstellerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass … den Wunsch äußert, in Italien leben zu wollen. Im Rahmen der Anhörung des Kindes durch den Senat hat … zwar bestätigt, mit ihrer Mutter nach Italien ziehen und ihren Vater nicht sehen zu wollen. Schon angesichts des Alters kann aber nicht angenommen werden, dass … schon in der Lage wäre, eine an ihrem eigenen Wohl orientierte Entscheidung zu treffen. Ein 6 Jahre altes Kind kann die Konsequenzen eines Wechsels seines Lebensmittelpunktes gar nicht im Einzelnen überblicken. … kann altersbedingt nicht absehen, welche tiefgreifenden Veränderungen mit einer Übersiedlung in die Provinz Salerno/Italien verbunden sind. Sie hat noch nie längere Zeit in Italien gelebt, sondern nur ihre Ferien verbracht. Auf die Frage, wie sie sich nach einem Umzug nach Italien den Kontakt zu ihrem Vater vorstellt, konnte … keine Antwort geben. Angesprochen auf ihre Großeltern erklärte sie, diese würden wieder nach Sizilien ziehen. Unabhängig davon, dass die Antragsellerin auf Nachfrage des Senats dies für die nähere Zukunft ausgeschlossen hat, wird deutlich, dass sich … der geographischen Entfernungen nicht bewusst ist.
Nach alledem war die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG; die Festsetzung des Gegenstandswert beruht auf §§ 30 Abs. 2, 3, 131 Abs. 2 KostO.
OLG Koblenz, Beschluss vom 04.05.2010
11 UF 149/10