Bei der Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens in einer neuen Ehe geht es nicht mehr um die Frage, ob dem Unterhaltsschuldner ein nur geringerer Selbstbehalt belassen werden darf, weil er sich in seinen Bedürfnissen teilweise bescheidet und dagegen auf andere Bedürfnisse mehr Wert legt. Vielmehr ist entscheidend, ob der Unterhaltsschuldner wegen des Synergieeffekts ohne Einbußen günstiger lebt und seinen Lebensstandard mit geringeren Mitteln aufrechterhalten kann als ein allein lebender Unterhaltsschuldner. Verbleiben dem Unterhaltsschuldner danach etwas mehr als EUR 400,00 für die Haushaltsführung, so ist dies ausreichend, um seine Existenz gesichert zu wissen. Beim Unterhalt für ein minderjähriges Kind ist die Annäherung an den sozialhilferechtlichen Mindestbedarf zumutbar.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.08.2008
2 UF 31/08