Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird das am 19. 10. 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund im Ausspruch über das Sorgerecht (Nr. 2 des Urteilstenors) teilweise abgeändert.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder T, geboren am 20. 4. 1995, und T2, geboren am 17. 9. 2001, wird auf die Kindesmutter übertragen.
Ferner wird der Kindesmutter als Teilbereich der elterlichen Sorge die Entscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die gemeinsame Tochter T übertragen.
Im Übrigen bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindeseltern; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben; wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Gründe:
I.
Die Kindeseltern schlossen am 16. 12. 1998 die Ehe miteinander, aus der die beiden oben genannten Töchter hervorgegangen sind. Seit etwa Februar 2003 leben die Ehegatten getrennt voneinander; die Kinder leben bei der Mutter.
Beide Ehegatten besaßen ursprünglich die türkische Staatsbürgerschaft; die in Deutschland geborene Kindesmutter wurde einige Zeit nach der Eheschließung eingebürgert. Die danach geborene Tochter T2 besitzt deshalb seit ihrer Geburt die deutsche Staatsbürgerschaft; die ältere Schwester T ist Türkin.
Im Rahmen des vorliegenden Verbundverfahrens hat die Kindesmutter zunächst
– zusammen mit dem Scheidungsantrag – einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie gestellt; hiermit war der Kindesvater zunächst einverstanden. Später hat sie ergänzend die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für T beantragt, soweit es um den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft gehe. Im Termin vom 25. 4. 2005 hat die Kindesmutter die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sie beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 28. 9. 2005 hat sie sich auf ihre anfänglichen Anträge beschränkt und gemeinsam mit dem Kindesvater erklärt, man sei sich über den Kernbereich der elterlichen Sorge völlig einig und streite nur darum, ob T vor der Volljährigkeit bereits die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben solle.
Der Kindesvater hat gemeint, es sei für das Kind besser, wenn es bei Eintritt der Volljährigkeit selbst über die Staatsangehörigkeit entscheiden könne. Er hat zudem
– ohne den Aufenthalt der Kinder bei der Mutter in Frage zu stellen – Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter geäußert, weil ihm die älteste Tochter von Misshandlungen erzählt habe.
Das Jugendamt hat keine Hinweise auf Misshandlungen festgestellt und durchgehend die Auffassung vertreten, eine für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ausreichende Kommunikation zwischen den Eltern sei nicht möglich; es hat sich deshalb für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter ausgesprochen.
Das Amtsgericht hat es im Rahmen des Verbundurteils bei der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen und zur Begründung ausgeführt, eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter sei nicht erforderlich, weil man sich über den Lebensmittelpunkt der Kinder einig sei. Eine Regelung zum Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft durch die Tochter T diene nicht dem Kindeswohl. Der Kampf um die Staatsangehörigkeit entspreche weder dem Wohl noch dem Interesse des Kindes.
Mit ihrer hiergegen eingelegten Beschwerde will die Kindesmutter nunmehr die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie erreichen. Sie rügt, dass sich das Amtsgericht über die Empfehlung des Jugendamtes hinweg gesetzt habe, und verweist auf wiederholte Misshandlungen, die ihr der Kindesvater zugefügt habe. Dieser könne sein emotionales Verhalten nicht kontrollieren und habe im vorliegenden Verfahren wiederholt wahrheitswidrige Vorwürfe gegen sie erhoben. Noch immer unterstelle er ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Kindesmutter; schon deshalb ergebe sich für diese keine Basis mehr, um noch mit ihm zu kommunizieren. Zudem verweigere er aus Geltungsbedürfnis und falsch verstandenem Nationalismus die Einbürgerung der ältesten Tochter. Vereinbarungen zum Umgangsrecht halte er nicht ein, sondern komme oft ohne Absprache, um die älteste Tochter abzuholen, während er mit der jüngeren Tochter sehr viel weniger unternehme. In schulischen Angelegenheiten habe es gleichfalls keine Zusammenarbeit gegeben; an einem Elternsprechtag habe der Kindesvater erstmals im November 2005 teilgenommen.
Der Kindesvater ist mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter einverstanden; im Übrigen verteidigt er die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Beschwerde der Kindesmutter hat nur teilweise Erfolg.
1.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsamen Kinder der Parteien ist gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 1 BGB auf die Kindesmutter zu übertragen, denn der Kindesvater hat dem Antrag der Kindesmutter insoweit zugestimmt.
2.
Darüber hinaus hält es der Senat im Interesse des Kindeswohls für geboten, die Befugnis zur Regelung der Staatsangehörigkeit der gemeinsamen Tochter T auf die Kindesmutter zu übertragen, während die Voraussetzungen für eine Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Kindesmutter nicht vorliegen.
a)
Ob der Antrag der Kindesmutter, soweit er über die erstinstanzlichen Schlussanträge hinausgeht, im Hinblick auf § 623 Abs. 4 ZPO überhaupt zulässig ist, kann dahinstehen, denn insoweit ist der Antrag jedenfalls unbegründet.
aa)
Gem. § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entspricht. Insbesondere bei der Beurteilung der Frage, wie weit Konflikte der Eltern die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge noch zulassen bzw. die Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil erforderlich machen, ist maßgeblich auf das Kindeswohl abzustellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besteht weder eine gesetzliche Priorität zugunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge noch eine gesetzliche Vermutung dafür, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Zweifel dem Kindeswohl am besten entspricht (BGH FamRZ 1999, 1646 ff; vgl. auch zum Streitstand Palandt-Diederichsen, BGB, 65. Auflage, § 1671 Rn. 17 m. w. N.). Einer solchen Regelung stünde bereits entgegen, dass sich elterliche Gemeinsamkeit in der Realität nicht verordnen lässt. Wenn sich die Eltern bei Fortbestehen der gemeinsamen Sorge fortwährend über die das Kind betreffenden Angelegenheiten streiten, kann dies zu Belastungen führen, die mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar sind. In solchen Fällen, in denen die gemeinsame elterliche Sorge praktisch nicht „funktioniert“, und es den Eltern nicht gelingt, zu Entscheidungen im Interesse des Kindes zu gelangen, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben. Allerdings schließt nicht jede Spannung oder Streitigkeit das gemeinsame Sorgerecht aus, sondern es ist darauf abzustellen, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei der Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben (BGH a. a. O.).
Die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge setzt eine ausreichende Gesprächsgrundlage voraus, doch sind getrennt lebenden Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge zur Konsensfindung verpflichtet; solange ihnen dies zum Wohl des Kindes zumutbar ist, können sie aus dieser Verpflichtung nicht entlassen werden. Sind sich die Eltern in Grundfragen der Erziehung einig und kommt es zwischen ihnen lediglich in Nebenfragen zur Streitigkeiten, so besteht kein Anlass, von der gemeinsamen elterlichen Sorge abzugehen; gleiches gilt, wenn trotz Meinungsverschiedenheiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist. Das gemeinsame Sorgerecht ist aber aufzulösen, wenn die Eltern in grundsätzlichen Erziehungsfragen unterschiedlicher Meinung sind und ihr tief greifendes Zerwürfnis sie daran hindert, die Belange des Kindes wahrzunehmen Durch die Trennung der Eltern bedingte objektive Erschwernisse stehen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen, doch muss die gemeinsame elterliche Sorge dann auch umzusetzen sein, was etwa an der Nichterreichbarkeit eines Elternteils scheitern könnte (vgl. etwa Palandt-Diederichsen a. a. O. Rn. 16 f m. w. N.).
bb)
Nach diesen Grundsätzen besteht – von der unten noch zu erörternden Problematik der Staatsbürgerschaft abgesehen – keine Veranlassung, die elterliche Sorge für die beiden Kinder T und T2 auf die Kindesmutter zu übertragen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern – wie sie gegenüber dem Amtsgericht übereinstimmend erklärt haben – in den wesentlichen Fragen der Erziehung der Kinder einig sind und insbesondere auch der Kindesvater nicht in Frage stellt, dass die Kinder bei der Mutter aufwachsen. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass die Kinder sowohl zur Mutter als auch zum Vater enge Bindungen haben.
Aufgrund der wiederholten Anhörung der Kindeseltern – zuletzt im Senatstermin vom 2. 3. 2006 – geht der Senat schließlich auch davon aus, dass die Kindeseltern trotz der zwischen ihnen bestehenden Spannungen in der Lage sind, die Belange der Kinder sachgerecht wahrzunehmen und im Interesse der Kinder miteinander zu kooperieren. Die gegenteilige Darstellung der Kindesmutter steht in einem fundamentalen Widerspruch zu ihren erstinstanzlichen Äußerungen und ist bei lebensnaher Betrachtungsweise nur damit zu erklären, dass das Amtsgericht in der Frage der Staatsbürgerschaft der Argumentation der Kindesmutter nicht gefolgt ist.
Der Senat verkennt nicht, dass es Kommunikationsprobleme gab, und beide Elternteile haben nach dem Bericht des Jugendamtes vom 19. 8. 2004 zunächst ein gemeinsames Gespräch abgelehnt. Zudem deuten die tätlichen Übergriffe des Kindesvaters – in den Jahren 2001 bis 2003 – darauf hin, dass er nicht immer adäquat reagiert. Aus den drei benannten Vorfällen, die schon mehrere Jahre zurückliegen, kann indessen nicht gefolgert werden, dass der Kindesvater bei der Erziehung der Kinder nicht mitentscheiden könnte. Tatsächlich findet, wie im Senatstermin bestätigt worden ist, auch eine Zusammenarbeit der Kindeseltern statt; der Kindesvater nimmt an der schulischen Entwicklung der Kinder teil, und insbesondere ist der Umgang des Kindesvaters mit den Kindern einvernehmlich geregelt worden. Dass sich der Umgang des Kindesvaters nicht an einer vereinbarten festen Regelung orientiert, sondern an der arbeitsbedingten Zeiteinteilung des Kindesvaters, steht einer Beteiligung des Kindesvaters an der Erziehung der Kinder nicht entgegen.
b)
Durchgreifende Meinungsverschiedenheiten der Kindeseltern bestehen allerdings bezüglich der Frage der Staatsangehörigkeit der Tochter T, und für diesen Teilbereich ist die elterliche Sorge nach Auffassung des Senates auf die Kindesmutter zu übertragen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Von einer Einzelfallregelung im Sinne von § 1628 S. 1 BGB hat der Senat abgesehen, weil noch nicht hinreichend klar ist, ob und wann die Kindesmutter von der ihr übertragenen Regelungsbefugnis Gebrauch machen wird und weil ihr der Senat insoweit keine Beschränkungen oder Vorgaben machen will.
Eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch in diesem Bereich könnte dazu führen, dass der Streit um die Staatsangehörigkeit des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit immer wieder aufflackert und die Beziehungen der Beteiligten untereinander und damit letztlich das Kindeswohl beeinträchtigt. Um einer solchen Entwicklung entgegen zu wirken und damit letztlich eine Ursache künftiger Differenzen zu beseitigen, erscheint es geboten, die Regelungsbefugnis bezüglich der Staatsangehörigkeit auf einen Elternteil zu übertragen.
Unter Berücksichtigung des Kindeswohls ist die elterliche Sorge für diesen Bereich auf die Kindesmutter zu übertragen, weil T bei dieser ihren Lebensmittelpunkt hat und dort auch die Folgen einer Einbürgerung oder Nichteinbürgerung zu tragen sind. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Einbürgerung T führen wird, was der Übertragung nicht entgegensteht, weil letztlich auch eine Einbürgerung T dem Kindeswohl am besten entspricht. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist für die dauerhaft in Deutschland lebende T mit nicht unerheblichen praktischen Vorteilen verbunden; so lassen sich etwa Klassenfahrten ins Ausland oder sonstige Reisen wesentlich einfacher durchführen, wenn T die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Die Einbürgerung ist zwar voraussichtlich – was letztlich dahinstehen kann – mit dem Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit verbunden, ohne dass dem Kind die Möglichkeit verbleibt, nach Erreichen der Volljährigkeit die türkische Staatsangehörigkeit durch bloße Option (Art. 12. des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz) wieder zu erwerben, doch ein Wiedererwerb ist für Personen türkischer Volkszugehörigkeit gem. Art. 7 c des Gesetzes unter vereinfachten Voraussetzungen möglich. Der Senat geht deshalb davon aus, dass T die türkische Staatsangehörigkeit, sofern sie dies nach Erreichen der Volljährigkeit wünscht, ohne Probleme wieder erwerben kann.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2006
4 UF 294/05
AG Dortmund, urteil vom 19.10.2005
174 F 253/03