Das als sofortige Beschwerde zu wertende „Rechtsmittel“ der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 19.10.2009 – 12 F 429/08 – wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das zulässige – insbesondere fristgerecht eingelegte – als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Klägerin (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht zwar recht knapp und wenig aussagekräftig den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin nicht die gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet.
Die Klägerin nimmt einen ihrer Großväter, nämlich den Vater ihres nichtehelichen Vaters, auf Unterhalt in Anspruch. Diesen Anspruch hat die Klägerin allerdings – wie das Familiengericht im Ergebnis zutreffend annimmt – nicht schlüssig dargetan. Der Beklagte als Großvater des unterhaltsbedürftigen Kindes haftet gemäß § 1606 Abs. 2 BGB nachrangig nach den Eltern des Kindes, das heißt, es muss feststehen, dass diese nicht leistungsfähig sind. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich zunächst gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB der Haftungsanteil des andern Elternteiles. Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung dem Barunterhalt gleichstellt mit der Folge, dass grundsätzlich Barunterhalt zusätzlich zur Betreuung nicht geschuldet wird, gilt nur im Verhältnis der Eltern zueinander, nicht aber im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern (vgl. Wendl/Staudigel, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rdnr. 545; OLG Frankfurt FamRZ 2004, 1745, 1776; OLG Jena FamRZ 2006, 569 ff.; OLG Jena MDR 2009, 755 f.). Sollte der barunterhaltspflichtige Vater nicht leistungsfähig sein, muss daher die Mutter trotz der Betreuung kleiner Kinder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen, soweit ihr dies möglich ist. Im Verhältnis zu ihren jeweiligen Eltern steht es nicht im Belieben des betreuenden Elternteils, ob er sein Kind selbst versorgen möchte. Voraussetzung ist vielmehr, dass die alleinige Betreuung und Versorgung des Kindes durch einen Elternteil in dessen Interesse erforderlich ist, weil eine Möglichkeit zu einer anderweitigen entgeltlichen oder unentgeltlichen Versorgung nicht besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Kind ab seinem 3. Lebensjahr Anspruch auf einen Kindergartenplatz hat (vgl. Wendl/Staudigel a.a.O., § 2 Rdnr. 52) und der betreuende Elternteil arbeiten kann.
So ist der Vortrag der Klägerin zur mangelnden Leistungsfähigkeit ihrer Mutter nicht ausreichend. Es werden zum Beleg ihrer Einkommensverhältnisse Einkommensnachweise der Jahre Dezember 2007 bis Juli 2008 vorgelegt, ohne dass dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen wäre, dass sich die Einkommensverhältnisse seitdem nicht geändert haben. Die am 06.11.2002 geborene Klägerin war bei Einreichung der Klage im Oktober 2008 fast sechs Jahre alt, so dass die Mutter der Klägerin gehalten war vollschichtig zu arbeiten, wenn nicht besondere Umstände sie an einer vollschichtigen Tätigkeit hinderten. Allein die Kinderbetreuung reicht hierfür – wie oben bereits ausgeführt – nicht aus. Aus den vorgelegten Abrechnungen der Brutto-Netto-Bezüge ergibt sich zudem, dass das Erwerbseinkommen der Mutter der Klägerin aus einer Tätigkeit herrührt, die nicht vollschichtig ist. Vielmehr ergibt sich aus der Tatsache des Grundgehaltes in Höhe von 1.152,36 € brutto und des Bruttostundenlohnes von 10,67 €, dass sie einer Tätigkeit mit 25 Wochenstunden nachgeht. Bei vollschichtiger Tätigkeit würde sie über ein Bruttoeinkommen von rund 1.850,00 € verfügen, ohne dass hierbei jährliche Sonderzahlungen berücksichtigt wären. Das entspräche einem Monatsnettolohn von rund 1.260,00 €. Schon hieraus erhellt sich, dass die Mutter der Klägerin bei vollschichtiger Tätigkeit leistungsfähig wäre.
Darüber hinaus ist nicht ausreichend dargetan, dass der Vater der Klägerin leistungsunfähig ist. So besteht immerhin ein Schuldtitel gegen ihn in Form einer Jugendamtsurkunde. Hierin hat er sich verpflichtet 100 % des Regelbedarfs nach der jeweils gültigen Regelbedarfsverordnung zu zahlen. Nach der Neuregelung des Unterhaltsrechtes entspricht dies einem Titel über Zahlung von Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts. Auch wenn die Klägerin mit der Klageschrift eine eidesstattliche Versicherung ihres Vaters vom 05.09.2008 zu den Akten gereicht hat, kann nicht erkannt werden, dass die Klägerin alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um gegen ihren Vater zu vollstrecken. Immerhin geht er einer Erwerbstätigkeit bei der Firma V. Deutschland nach. Es wird nicht dargetan, dass die Klägerin versucht hätte, in die Vergütungsansprüche ihres Vaters zu vollstrecken. Nichts wird dazu vorgetragen, dass man überprüft hätte, ob der Kindesvater tatsächlich nur einer nicht vollschichtigen Tätigkeit nachgeht. Insbesondere wird nichts dazu geäußert, dass es ihm nicht möglich wäre, ein höheres Einkommen zu erzielen. Weitere Überprüfungen hat die Klägerin nicht angestellt, obwohl wiederholt im vorliegenden Verfahren vorgetragen worden ist, dass der Kindesvater längst mehr als nur teilerwerbstätig ist. Zumindest eine Lohnpfändung hätte versucht werden müssen, um genügend Anhaltspunkte dafür zu haben, dass das tatsächlich behauptete Einkommen auch den Tatsachen entspricht. Schließlich hatte die Klägerin noch den Weg, ihren Vater strafrechtlich wegen Unterhaltsentziehung anzuzeigen. Sollte der Kindesvater sich zwar durch einen Schuldtitel verpflichtet haben, den Mindestunterhalt zu zahlen, sich dann aber bewusst leistungsunfähig gehalten haben, so lag nichts näher, als dies zum Anlass zu nehmen, strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass bei dem angegebenen Bruttolohn des Kindesvaters von mindestens rund 1.200,00 € brutto im Monat inklusive Jahressonderzahlungen ein Nettolohn von 913,30 € zur Verfügung steht. Dieses Arbeitseinkommen liegt zwar weiterhin unter dem Pfändungsfreibetrag gemäß § 850 c ZPO, der derzeit 985,15 € monatlich beträgt. Gleichwohl erscheint eine Lohnpfändung nicht ausgeschlossen, da gemäß § 850 d ZPO bei Unterhaltsansprüchen das Arbeitseinkommen ohne die in § 850 c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar ist. Dem Schuldner ist nur soviel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt benötigt. Weitere laufende gesetzliche Unterhaltspflichten, die der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin vorgingen, sind nicht ersichtlich. Berücksichtigt man, dass der am 10.12.1981 geborene, heute also 28-jährige Vater der Klägerin im Haushalt seiner Mutter lebt und keine Miete zahlt, erscheint eine Lohnpfändung nicht aussichtslos.
Schließlich weist das Familiengericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte – soweit denn überhaupt ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihn besteht – mit den übrigen Großeltern nur anteilsmäßig haftet. Zu den Einkommensverhältnissen der übrigen Großeltern ist nichts vorgetragen.
Damit ergibt sich, dass das Familiengericht im Ergebnis zu Recht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Leistungsstufe zurückgewiesen hat, da ein Unterhaltsanspruch ihrerseits gegen den Beklagten nicht schlüssig dargetan ist. Dies hat zur Folge, dass ihre sofortige Beschwerde gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Familiengerichts zurückzuweisen war.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2010
4 WF 19/10