Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 22.03.2007 – 11 F 338/06 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Beklagte ist als fähig anzusehen, den von der Klägerin geltend gemachten Kindesunterhalt in Höhe von 199,00 € zu leisten (§ 1603 BGB). Der Beweis des Gegenteils (vgl. insoweit zur Darlegungs- und Beweislast BGH, FamRZ 1996, 345, 346) dürfte ihm nicht gelingen.
I.
Der Beklagte hat sich aus eigener Anstrengung heraus – ohne dass ihn insoweit seine angeblich mangelnden Deutschkenntnisse gehindert hätten – eine unbefristete Vollerwerbstätigkeit als Helfer in einer Demontagefirma verschafft, die bereits mit 9,58 €/Stunde dotiert war, d.h. bei werktäglich 8 Stunden hätte er monatlich – ohne Überstunden – ein Bruttogehalt von rund 1.660,53 € (8 x 5 x 52 : 12 x 9,58 €) erzielt, d.h. bei Steuerklasse I und einem Kinderfreibetrag von 0,5 rund 1.144,82 € netto, sodass er nach Abzug des Selbstbehalts von 890,00 bzw. (seit 01.07.2007) 900,00 € unzweifelhaft in der Lage gewesen wäre, den von der Klägerin geltend gemachten Kindesunterhalt von 199,00 € zu zahlen (1.144,82 € – 890,00 € = 254,82 €; 1.144,82 € – 900,00 € = 244,82 €). Diese Stelle hat er angeblich wegen unzumutbarer Bedingungen aufgegeben, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Da er angesichts der ihm obliegenden gesteigerten Unterhaltspflicht seinem Sohn C gegenüber gehalten ist, seine Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen und durch die Aufnahme der vorgenannten Tätigkeit gerade gezeigt hat, dass ihm die Beschaffung einer für die Leistung des Mindestkindesunterhalts ausreichend dotierten Stelle möglich ist, ist ihm ein Einkommen in dieser Höhe fiktiv zuzurechnen.
II.
Selbst wenn der Senat von der Zurechnung eines vollschichtigen Einkommens absehen würde, wäre es dem Beklagten – wie auch der von ihm selbst vorgelegte Arbeitsvertrag mit der Firma E zeigt – jedenfalls möglich, zumindest ein teilschichtiges Einkommen zu erzielen, durch das er seinen Unterhaltspflichten nachkommen könnte. Insoweit wäre neben dem derzeitigen Leistungsbezug nach SGB II in Höhe von 771,69 € bzw. 714,15 € ab November 2007 ein Einkommen von (maximal) 320,00 € bereits ausreichend, um zum einen den dem Beklagten zu belassenden notwendigen Selbstbehalt, den der Senat für eine Geringverdienertätigkeit mit einem Mittelwert des notwendigen Selbstbehalts für Erwerbstätige und Nichterwerbstätige (890 bzw. ab 01.07.2007 900/770), mithin in Höhe von 830 € bzw. 835 € ansetzt, und zum anderen den Mindestunterhalt von C in Höhe von 199,00 € zu decken. Ein Einkommen in dieser Höhe wäre auch von Anrechnungen nach dem SGB II gänzlich ausgenommen: So ist ein Betrag von 100,00 € bei der Ermittlung des sozialrechtlich relevanten Einkommens per se anrechnungsfrei (§ 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II); darüber hinaus sind weitere 20 % gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II absetzungsfähig, d.h. von den rund 320 € weitere 44,00 € (220 x 20 %), mithin 144 €, die bereits ausreichen, um dem Beklagten in jedem Falle den ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalt zu gewährleisten. Der Mindestkindesunterhalt von 199,00 € wäre gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II von einer Einkommensanrechnung ausgenommen, nachdem die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts vom 22.03.2007 bereits für die Zukunft, d.h. ab 01.06.2007 tituliert ist.
OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2007
8 UF 90/07