1)
Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).
Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist.
2)
Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein.
Das gilt insbesondere dann,
wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsniveau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und
wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabstinenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.8.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das am 23.06.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 40 F 15/01) in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 08.09.2004 wird dahin abgeändert, dass der Kläger zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von
800 € für die Zeit von Juli 2008 bis Dezember 2008,
600 € für die Zeit von Januar 2009 bis Juni 2009,
400 € für die Zeit von Juli 2009 bis Dezember 2009,
200 € für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2010 und
181 € für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2010
an die Beklagte verpflichtet ist.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 22 % und die Beklagte 78 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Vollstre-ckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Streitwert für die Berufungsinstanz: 12.018,72 €.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Der Kläger nimmt seine geschiedene Ehefrau, die Beklagte, auf Abänderung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung, die durch das am 23.06.2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 40 F 15/01) in Höhe von 1.001,56 € tituliert ist, in Anspruch. Die Klage ist am 09.06.2008 rechtshängig geworden.
Die Ehe der Parteien, aus der der am 03.12.1984 geborene Sohn S. hervorgegangen ist, wurde am 19.12.1985 geschlossen und nach der Trennung der Parteien (spätestens) im Mai 1997 durch das am 03.08.1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen (Az. 40 F 87/97) , das seit dem 12.09.1998 rechtskräftig ist, geschieden.
Die am 28.04.1955 geborene Beklagte hat keine Berufsausbildung. Nach dem Hauptschulabschluss brach sie eine Ausbildung zur Konditoreiverkäuferin ab und arbeitete anschießend als Stationshilfe im Krankenhaus und als Montiererin. Von 17.04.1975 bis 1.5.1984 war sie in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe ging der am 01.05.1978 geborene Sohn A. hervor. Mit der Geburt des Kindes gab sie ihre Berufstätigkeit auf und übernahm fortan zunächst in ihrer ersten Ehe und sodann in der Ehe mit dem Kläger die Haushaltsführung und die Erziehung der Kinder.
Nach der Trennung der Parteien arbeitete die Beklagte seit November 1999 – unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit und Kur – als Briefsortiererin, Spielstättenaufsicht, Bezirksleiterin und Bürokraft sowie als Call Agent, wobei alle Tätigkeiten teilzeit ausgeübt wurden. Vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2009 übte die Beklagte eine Vollzeittätigkeit aus, die sie jedoch wieder kündigte, da sie sich den Belastungen gesundheitlich nicht gewachsen fühlte.
Das Amtsgericht hat den Unterhaltstitel dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab Oktober 2008 keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Beklagte verfolgt mit der Berufung ihren Antrag auf Abweisung der Abänderungsklage weiter. Sie ist der Ansicht, dass ihr Anspruch auf Krankenunterhalt auch nach der Unterhaltsrechtsreform nicht befristbar sei, zumal ihre Erkrankung auf ehebedingte Ursachen zurückzuführen sei. Das Amtsgericht verkenne, dass der Krankenunterhalt aufgrund seines Vorsorgecharakters mit dem Aufstockungsunterhalt nicht vergleichbar sei und gerade bei ehebedingten Erkrankungen ein dauerhafter Nachteilsausgleich in Form des in der Ursprungsentscheidung zugesprochenen Unterhalts geleistet werden müsse.
Im Falle einer zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs müsse ihr – der Beklagten – eine Übergangsfrist von drei Jahren zugebilligt werden, damit sie sich auf die geänderten Umstände einstellen könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 25.08.2008 aufzuheben.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und schließt sich der Berufung mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage vollumfänglich stattzugeben,
an.
Er ist der Meinung, dass die Beklagte während der Ehe keine beruflichen Nachteile erlitten habe, da sie bereits vor ihrer ersten Ehe Tätigkeiten als Ungelernte verrichtet habe. Bei der finanziellen Auseinandersetzung der Ehe habe die Beklagte für ihren Anteil an dem in der Ehe erworbenen Haus 60.000 DM erhalten.
Der Kläger bestreitet, dass die Erkrankung der Beklagten auf ehebedingte Ursachen zurückzuführen sei. Aufgrund des im Vorprozess zugesprochenen Unterhalts habe die Beklagte lediglich keine Veranlassung zur Genesung gehabt.
Auch er – der Kläger – habe gesundheitliche Probleme; aufgrund seines Zustandes sei zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 % festgestellt worden.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Akten 40 F 87/97, 40 F 15/01 und 40 F 639/05 des Amtsgerichts Oberhausen werden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist teilweise begründet und im Übrigen zurückzuweisen. Die Anschlussberufung hat nur im geringen Umfang Erfolg.
Der Kläger ist weiterhin gemäß § 1572 BGB und § 1573 Abs. 2 BGB zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Der Unterhaltsanspruch ist jedoch gemäß § 1578b Abs. 1 und 2 BGB in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang herabzusetzen und zu befristen, weil sowohl die weitere Orientierung des Unterhaltsanspruchs an den ehelichen Lebensverhältnissen als auch eine zeitlich unbefristete Inanspruchnahme des Klägers unbillig wäre.
1)
Der im Vorprozess titulierte Unterhaltsanspruch der Beklagten wird nicht in seiner gesamten Höhe nach § 1572 BGB geschuldet, sondern nur in Höhe des auf der krankheitsbedingten Teilerwerbsminderung der Beklagten beruhenden Einkommensminderung. Der Differenzbetrag zum eheangemessenen Unterhalt wird gem. § 1573 Abs. 2 BGB als Aufstockungsunterhalt geschuldet.
Der Senat sieht die Beklagte aufgrund der im Vorprozess festgestellten Erkrankungen – einer Dysthymia (neurotischen Depression) mit psychosomatischem Syndrom – weiterhin als im Umfang von 130 Monatsstunden teilerwerbsfähig an, weil weder eine Verbesserung noch eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes von den Parteien substantiiert behauptet wird. Auf die ausführlichen Ausführungen zu den Krankheiten der Beklagten im Urteil des Amtsgerichts vom 23.6.2004 (Bl. 628 – 633 der Verfahrensakte AG Oberhausen 40 F 15/01) wird verwiesen.
a)
Der für Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beklagten darlegungs- und beweisbelastete Abänderungskläger stützt sein Abänderungsbegehren ausschließlich auf die Änderung der Gesetzeslage. Er beschränkt sich darauf, die ehebedingten Ursachen der Erkrankung zu bestreiten, ohne jedoch das Fortbestehen der Erkrankung in Abrede zu stellen oder eine Besserung des Gesundheitszustandes zu behaupten. Soweit er der Beklagten unterstellt, sich nicht um eine Gesundung bzw. Linderung ihrer Beschwerden bemüht zu haben, wird eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit dieser Unterlassung nicht behauptet.
b)
Auch die Beklagte trägt nicht vor, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe und ihre Arbeitsfähigkeit noch hinter den im Vorprozess festgestellten Umfang zurückbleibe.
c)
Die Tatsache, dass die Beklagte in den Monaten Januar und Februar 2009 eine vollzeitige Tätigkeit ausübte, gibt dem Senat keinen Anlass, die im Vorprozess festgestellte Teilerwerbsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Nach den unbestrittenen und glaubhaften Angaben der Beklagten musste sie die Tätigkeit nach nur zwei Monaten aufgeben, da sie die vollschichtige Tätigkeit gesundheitlich nicht verkraftete.
Auf der Grundlage des aktuell erzielbaren Stundenlohns der Beklagten ist deshalb wie folgt zu differenzieren:
Bei einem erzielbaren Stundenlohn von 7,50 € (belegt durch die Lohnabrechnung April 2008, Bl. 214 d.A.) wird der Differenzbetrag zwischen einer Teilzeittätigkeit und einer Vollzeittätigkeit in Höhe von 908 € (bereinigtes Einkommen aus einer Vollzeit – Tätigkeit) – 727 € (bereinigtes Einkommen aus einer Teilzeit – Tätigkeit mit 130 Monatsstunden) = 181 €. als Krankenunterhalt gemäß § 1572 BGB geschuldet. Es besteht damit ein rechnerischer Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zum titulierten Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.001,56 € – 181 € = 820,56 €.
2)
Mit seinem Befristungsverlangen ist der Kläger nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
Die Befristung des in der titulierten Unterhaltsforderung enthaltenen anteiligen Krankenunterhalts war nach dem bis zum 31.12.2007 geltenden Recht nicht möglich und kann somit erst seit dem 1.1.2008 geltend gemacht werden.
Hinsichtlich des anteiligen Aufstockungsunterhalts sah die gesetzliche Regelung zwar zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess (Berufungsinstanz – am 19.01.2005 – bereits die Möglichkeit einer Befristung (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) und Beschränkung (§ 1578 BGB a.F.) vor. Nach der Auslegung des damals geltende Rechts durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wurde jedoch einer Ehedauer von mehr als zehn Jahren bei der Billigkeitsabwägung ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte „Unterhaltsgarantie“ gegen die Möglichkeit der zeitlichen Begrenzung zugemessen, das mit einer weiter zunehmenden Ehedauer noch an Bedeutung gewann und nur bei außergewöhnlichen Umständen eine zeitliche Begrenzung zuließ (BGH, FamRZ 2004, 1357, 1360).
Erst nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. April 2006 – XII ZR 240/03 – (FamRZ 2006, 1006) erstmals entschieden, dass die Befristung eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nicht allein im Hinblick auf die lange Dauer der Ehe abgelehnt werden dürfe, sondern insbesondere ehebedingte Nachteile in die Abwägung einzubeziehen seien.
Bei einer Ehedauer von 12 Jahren hatte der Kläger somit im Jahr 2005 noch keine realistische Möglichkeit, die Befristung oder Herabsetzung seiner Unterhaltspflicht erfolgversprechend einzufordern.
3)
Nach umfassender Abwägung aller für die Befristung maßgeblichen Umstände hält der Senat die Fortdauer der Unterhaltsverpflichtung des Klägers in Höhe des eheangemessenen Bedarfs für unbillig (i.S.d. § 1578b BGB).
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008 – XII ZR 131/07 – ist auch der Krankenunterhalt (§ 1572 BGB) seit dem 1.1.2008 einer Befristung grundsätzlich zugänglich, so dass über die Herabsetzung und Befristung des gesamten Unterhaltsanspruchs zu befinden ist. Die Kriterien für die vorzunehmende Billigkeitsabwägung ergeben sich aus den in § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB aufgezählten Gesichtspunkten, die für die Herabsetzung des Unterhalts auf den angemessenen Bedarf unmittelbar und für die Befristung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sind.
a)
Danach kommt es zunächst darauf an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
aa)
Die krankheitsbedingte Erwerbsminderung der Klägerin ist kein ehebedingter Nachteil, der eine Unterhaltsbefristung ausschließt, sondern nur im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen.
Aufgrund der Zweckbestimmung des nachehelichen Unterhalts – dem angemessenen Ausgleich der Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung (BGH, Urteil vom 06.02.2008, XII ZR 14/06) – können nur solche Nachteile als ehebedingt angesehen werden, die ihre Ursache in den konkreten Umständen des ehelichen Zusammenlebens haben. Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit, die im Regelfall als allgemeines Lebensrisiko in die Risikosphäre des Erkrankten fällt, ist also nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil, weil die Krankheit während der Ehe ausgebrochen ist (BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).
Nichts anderes kann im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt gelten. Zwar wurde die Krankheitssymptomatik der Beklagten nach den Feststellungen im Vorprozess durch die Scheidungsproblematik begünstigt. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Erkrankung der Beklagten durch die ehelichen Lebensumstände ursächlich herbeigeführt wurde.
Außergewöhnlich belastende eheliche Lebensumstände, die über das für Ehekrisen übliche Maß hinausgehen, werden nicht vorgetragen. Zudem hat der Sachverständige Dr. P. im Vorprozess in seinem Gutachten vom 17.05.2002 festgestellt, dass die Beklagte bereits im Jahre 1985 unter Schläfenkopfschmerz litt, der sich zunächst einmal im Monat und später zwei bis dreimal pro Woche – meistens unter Stress – eingestellt habe.
Der Senat geht deshalb davon aus, dass bei der Beklagten eine erhöhte Krankheitsanfälligkeit, die sich bereits 1985 durch Beschwerden bemerkbar machte, vorhanden war und der Krankheitsverlauf durch die zuletzt unglücklich verlaufende Ehe der Parteien lediglich ungünstig beeinflusst wurde. Da Lebenskrisen, die bei entsprechender Krankheitsneigung zum Ausbruch von Erkrankungen oder zur Verstärkung bestehender Erkrankungen führen können, bei Alleinstehenden in gleicher Weise auftreten können wie während einer Ehe, ist ein spezifischer Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung der Beklagten und den konkreten ehelichen Lebensumständen der Parteien nicht ersichtlich.
bb)
Auch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während des Zusammenlebens der Parteien führte nicht zu erkennbaren beruflichen Nachteilen für die Beklagte. Diese war zwar während ihrer Ehe mit dem Kläger nicht erwerbstätig, um den Haushalt der Parteien zu führen und ihr Kind aus erster Ehe sowie das Kind der Parteien zu betreuen. Die aus dieser ehelichen Lebensgestaltung resultierende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse und die Ehedauer rechtfertigen jedoch nicht zwingend die Annahme ehebedingter Nachteile, sondern haben lediglich indizielle Bedeutung (BGH FamRZ 2008, 1325 ff.), die vorliegend jedoch durch die Biografie und den beruflichen Werdegang der Parteien entkräftet wird.
Ausweislich der im Scheidungsverfahren eingeholten Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherungsträger (Bl. 67, 90 der Verfahrensakte 40 F 87/97 AG Oberhausen) vorliegenden Unterlagen bestand bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine erhebliche Differenz zwischen dem vom Kläger erzielten und dem von der Beklagten erzielbaren Einkommen. Während der Kläger bereits in den ersten Ehejahren Einkünfte in der Größenordnung von rund 180 % des Durchschnittsentgelts nach § 68 SGB VI erzielte, kam die Beklagte bei der Ausübung ihrer Anlerntätigkeiten von 1970 bis zur Geburt ihres ersten Sohnes im Jahr 1978 nur auf Jahresbruttoeinkünfte in Höhe von rund 72,5 % des Durchschnittseinkommens.
Diese Differenzen beruhen auf Unterschieden im Qualifikationsniveau der Parteien, die bereits bei Eheschließung vorhanden waren. Der Kläger war bereits bei Eheschließung „Versuchsingenieur“, während die Beklagte keine Berufsausbildung hat und überdies zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Kläger bereits – bedingt durch die Aufgabenverteilung in ihrer ersten Ehe – über sieben Jahre nicht erwerbstätig war. Zudem hat die Beklagte bereits vor Eingehung ihrer ersten Ehe wenig Neigung gezeigt, sich beruflich weiter zu entwickeln, und war nach Abbruch ihrer Lehre in verschiedenen Sparten als Anlernkraft tätig, anstatt sich um eine neue Lehrstelle oder andere berufliche Qualifikationsmaßnahmen zu bemühen. Das rechtfertigt die Annahme, dass die Beklagte auch ohne die Eheschließung mit dem Kläger nach dem Scheitern ihrer ersten Ehe Möglichkeiten der beruflichen Weiterbildung nicht gesucht hätte, zumal sie durch die Betreuung ihres damals siebenjährigen Sohnes aus erster Ehe noch eine beträchtliche Zeit an der Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert gewesen wäre. Auch die Zeit nach der Trennung der Parteien nutzte die Beklagte nicht für ihr berufliches Fortkommen, obwohl sie durch die Betreuung des gemeinsamen Sohnes schon nach den damals geltenden Maßstäben (Altersphasenmodell) hieran nicht gehindert gewesen wäre.
Diese vorstehenden Umstände legen – in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.4.2008, XII ZR 107/06) – eine Befristung oder Beschränkung des Unterhalts nahe. Nach dem Gesamteindruck des Senats ist nicht ersichtlich, dass sich für die Beklagte ohne die Ehe mit dem Kläger und der hiermit verbundenen Erwerbsabstinenz berufliche Möglichkeiten eröffnet hätten, die ihr nun verschlossen geblieben sind. Umstände, die gegen eine Beschränkung oder Befristung des Unterhaltsanspruchs sprechen, sind demgegenüber nach Aktenlage nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch nicht vorgetragen.
cc)
Im Rahmen der Billigkeitsabwägung hat der Senat zugunsten der Beklagten berücksichtigt, dass der Kläger in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und die Höhe seiner Einkünfte gegenüber dem Vorprozess auf erhöhen konnte, während die Beklagte in engen finanziellen Verhältnissen lebt und aufgrund ihrer Erkrankung der verstärkten nachehelichen Solidarität bedarf.
Für eine zeitnahe Befristung und Herabsetzung des Unterhalts spricht, dass der Kläger, dessen Lebensumstände ebenfalls durch Krankheit – bewertet mit einem Grad der Behinderung von 40 – erschwert sind, nunmehr über mehr als 12 Jahre hinweg im erheblichen Umfang Unterhalt gezahlt und über diesen Zeitraum zur Unterstützung der Beklagten eine erhebliche Absenkung seines Lebensstandards hat hinnehmen müssen. Zudem sind der Beklagten durch die Ehe Vorteile zugeflossen, die sie ohne die Ehe nicht hätte erwirtschaften können. So hat sie aus dem Verkauf des gemeinsamen Hauses einen Erlösanteil von 60.000 DM erhalten. Zudem sind der Beklagten im Versorgungsausgleich 540,74 DM = 11,3984 EP (also rund 0,95 EP pro Ehejahr) auf ihr Rentenkonto übertragen worden. Der Wert übersteigt die vorehelich aus eigener Erwerbsleistung erworbenen Anrechte deutlich.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung soll der nacheheliche Unterhalt sie nicht für ihren (unbestreitbaren) Beitrag zum Familienunterhalt während des Zusammenlebens durch eine nacheheliche Lebensstandardgarantie „entlohnen“, sondern nur die Risiken der infolge der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten angemessen ausgleichen (BGH, a.a.O.). Ein solcher Risikoausgleich wird jedoch im Regelfall bereits durch den Ausgleich von individuellen Nachteilen, die der berechtigte Ehegatte durch die eheliche Lebensgestaltung erlitten hat, bewirkt. Eine dauerhafte über den Nachteilsausgleich hinausgehende Partizipation an dem beruflichen Leistungsvermögen des Unterhaltspflichtigen hält der Senat im Regelfall nicht für geboten.
In Anbetracht der tiefgreifenden Folgen, die der Wegfall des Unterhalts für den Lebensstandard der Beklagten haben wird, und der im mittleren Bereich angesiedelten Ehedauer von rund 12 Jahre bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erscheint es angemessen, die Unterhaltshöhe über einen längeren Zeitraum hinweg langsam abzusenken.
Der Senat erkennt deshalb in Anwendung des § 1578b Abs. 1 BGB ab Juli 2008 auf eine halbjährliche Absenkung des Unterhaltsanspruchs in 200 € – Schritten auf 800 € bis Dezember 2008, 600 € bis Juni 2009, 400 € bis Dezember 2009 und 200 € bis Juni 2010.
4)
Zudem muss das im Rahmen des § 36 Nr. 1 EGZPO geschützte besondere Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand der bis zum 31.12.2007 geltenden Unterhaltsregelung bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung finden.
Die Vertrauensschutzregelung im Übergangsrecht kann nach Auffassung des Senats im Regelfall nur zu einer weiteren Streckung des Unterhaltsanspruchs führen, um dem Berechtigten, der auf den Fortbestand der alten gesetzlichen Regelung vertraut hat, eine angemessene Umorientierung zu ermöglichen. Ein Wegfall einer nach § 1578b BGB vorzunehmenden Befristung allein aufgrund des Vertrauensschutzes in den Fortbestand der alten gesetzlichen Regelung wird allenfalls in Ausnahmefällen denkbar sein.
Vorliegend ist zu beachten, dass der als Aufstockungsunterhalt geschuldete Unterhaltsanteil bereits nach altem Recht – jedenfalls in Ausnahmefall – befristbar war. Somit ist nach § 36 Nr. 1 EGZPO nur das Vertrauen auf den Fortbestand des als Krankenunterhalt geschuldeten Anteils geschützt.
In Anwendung des § 36 Nr. 1 EGZPO hält es der Senat für geboten, die Dauer des Unterhaltsanspruchs der Beklagten in Höhe des anteiligen Krankenunterhalts (181 €) noch bis zum 31.12.2010 zu verlängern und den Unterhaltsanspruch bis zu diesem Zeitpunkt zu befristen.
5)
Im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 27.02.2009, der dem Kläger erst am 05.03.2009 zugegangen ist, bestand kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird zugelassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung bei der Befristung und Herabsetzung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen nach § 1578b BGB zu sichern.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2009
II-8 UF 203/08
AG Oberhausen, Urteil vom 23.06.2004
40 F 15/01