I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 –
wird zurückgewiesen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.
III.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV.
Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:
- In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person zu übergeben.
- Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabeanordnung unmittelbaren Zwang gegen die Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvollzieher wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden in Anspruch zu nehmen.
- Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung
der Herausgabeanordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme zu überwinden, bzw. zu dulden, dass der Antragsteller oder die von ihm beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie an sich zu nehmen. - Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich, an dem die Kinder aufgefunden werden.
- Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
die Herausgabeanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
V.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat zutreffend die Rückführung der im Tenor genannten gemeinsamen Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. angeordnet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückführung der Kinder nach Finnland gemäß Art. 11 der EG-Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 (im folgenden abgekürzt: Brüssel-IIa-VO) in Verbindung mit Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (im folgenden abgekürzt: HKÜ) sind vom Amtsgericht zutreffend festgestellt worden.
1.
Die Brüssel-IIa-VO und das HKÜ gelten für die Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. Diese haben bis zum Entschluss der Antragsgegnerin, nach dem einwöchigen Urlaub nicht mehr nach Finnland zurückzukehren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland gehabt; die Kinder haben das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet (Art. 4 HKÜ).
2.
Der mitsorgeberechtigte Antragsteller hat beim zuständigen Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf (§ 12 Abs. 1 IntFamRVG) eine Entscheidung auf der Grundlage des HKÜ beantragt, um eine Rückführung der Kinder zu erwirken (Art. 11 Abs. 1 Brüssel-IIa-VO).
3.
Die Antragsgegnerin hat die Kinder widerrechtlich im Sinne von Art. 2 Nr. 11 Brüssel-IIa-VO und Art. 3 HKÜ in der Bundesrepublik Deutschland festgehalten, indem sie diese nach dem Urlaubsaufenthalt nicht nach Finnland zurückgebracht sondern gegen den Willen des Antragstellers mit den Kindern ihren ständigen Aufenthalt in Oberhausen genommen hat. Sie hat hierdurch das Sorgerecht des Antragstellers verletzt.
Von den genannten Regelungen geschütztes Sorgerecht ist gemäß Art. 5 Buchstabe a) HKÜ insbesondere das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes.
Nach Art. 3 Buchstabe a) HKÜ ist ausreichend, wenn ein kraft Gesetzes bestehendes Mitsorgerecht besteht. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 18.07.1997 (abgedruckt in FamRZ 1997, 1269, 1270 und NJW 1997, 3301, 3302) ausgeführt hat, bestehen gegen den Schutz des Mitsorgerechtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr dient dessen Einbeziehung dem Kindeswohl wegen der Sicherstellung notwendiger Sorgerechtsentscheidungen am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes.
Den Beteiligten zu 1. und 2. steht nach §§ 6 Satz 1, 3 Satz 1, 4 Satz 2 des finnischen Gesetzes über das Sorgerecht und Umgangsrecht gemeinsam das Sorgerecht für ihre Kinder zu; zu diesem gehört insbesondere das Recht zur Entscheidung über den Wohn-ort und damit des Aufenthaltes.
Der Antragsteller hat das Mitsorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens in die Bundesrepublik Deutschland ausgeübt. Die Antragsgegnerin durfte nicht ohne die Zustimmung des Antragstellers über den Aufenthalt der Kinder und insbesondere nicht über einen Umzug in ein anderes Land entscheiden (Art. 2 Nr. 1 Satz 2 Brüssel-IIa-VO).
Dadurch, dass die Antragsgegnerin die Kinder ohne Zustimmung des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland festgehalten hat, ohne zuvor in Finnland eine gerichtliche Sorgerechtsregelung bzw. Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes herbeizuführen (vgl. § 9 Abs. 2 des finnischen Gesetzes über das Sorgerecht und Umgangsrecht), hat sie das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Aufenthaltsbestimmung verletzt.
4.
Der Rückführungsantrag ist innerhalb eines Jahres seit dem Festhalten der Kinder in der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden. Darauf, ob sich die Kinder in die neue Umgebung eingelebt haben, kommt es für die Rückführungsentscheidung nicht an (Art. 12 HKÜ). Durch die Rückführungsentscheidung soll keine Sorgerechtsentscheidung getroffen werden; vielmehr soll eine solche durch das international zuständige Gericht im „Herkunftsland” ermöglicht werden.
5.
Ein gemäss Art. 13 HKÜ der Rückführung entgegenstehender Grund ist nicht gegeben. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin sowie aus den Angaben der Kinder im Rahmen ihrer Anhörung durch das Amtsgericht.
Es ist nicht ersichtlich, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden ist oder die Kinder auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Insofern haben wegen der Zwecke des HKÜ, die Beteiligten vom widerrechtlichen Verbringen von Kindern ins Ausland abzuhalten, die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren Aufenthaltes der Kinder sicherzustellen und nicht von vornherein zunächst widerrechtlich geschaffenen vollendeten Tatsachen ein Übergewicht zu verleihen, die mit einer Rückführung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen des Kindeswohls ausser Betracht zu bleiben (BVerfG NJW 1996, 1402, 1403). Vielmehr können sich nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen, die über die mit einer Rückführung gewöhnlich einhergehenden Schwierigkeiten hinausgehen, ausnahmsweise durchsetzen (BVerfG a.a.O. sowie FamRZ 1999, 641, 642). Solche ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen können derzeit nicht festgestellt werden. Insbesondere die von der Antragsgegnerin aufgeführten schulischen Nachteile der Kinder stehen einer Rückführung nicht entgegen. Insofern muss zunächst berücksichtigt werden, dass der bisherige Aufenthalt der Kinder in Finnland und der dortige Schulbesuch der gemeinsamen elterlichen Entscheidung entsprach. Die Rückführung hat auch nicht den dauernden zukünftigen Aufenthalt der Kinder in Finnland zur Folge. Vielmehr bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, in Finnland eine Entscheidung des hierfür international zuständigen Gerichts herbeizuführen, die es ihr ermöglicht, ohne Verletzung eines Mitsorgerechtes des Antragstellers den Wohnort der Kinder in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen. Dies gilt um so mehr, als beim zuständigen Gericht in T./Finnland ein Sorgerechtsverfahren anhängig war, das inzwischen nach Darstellung sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin durch Antragsrücknahme beendet ist. Insofern ist letztlich unerheblich, ob der Antragsteller oder die Antragsgegnerin selbst einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechtes gestellt hatte und wer von beiden seinen Antrag zurückgenommen hat. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers und ohne eine zuvor mögliche gerichtliche Entscheidung zum Aufenthalt der Kinder eigenmächtig den Aufenthalt der Kinder in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Dieses eigenmächtige Vorgehen kann, dem Zweck des HKÜ entsprechend, nicht hingenommen werden. Dass die Kinder sich in Deutschland inzwischen eingelebt haben, ist – wie ausgeführt – in Anbetracht der in Art. 12 HKÜ enthaltenen Jahresfrist unerheblich.
Letztlich sind die durch eine Rückführung für die Kinder verbleibenden Belastungen und Nachteile Folge des eigenmächtigen und rücksichtslosen Verhaltens der Antragsgegnerin. Diese kann einen Aufenthaltswechsel der Kinder zum Kindesvater – immer noch – dadurch vermeiden, dass sie mit den Kindern nach Finnland zurückkehrt, wozu sie bereits mit Schreiben des Bundesamtes der Justiz vom 17.08.2007 aufgefordert wurde. Die mit einer Trennung des Kindes vom entführenden Elternteil verbundenen Nachteile können nämlich dadurch vermieden werden, dass der entführende Elternteil gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt (BVerfG FamRZ 1999, 641, 642). Aus diesem Grund sowie wegen der Notwendigkeit einer Sorgerechtsregelung durch das international zuständige Gericht in Finnland steht auch der Wille der Kinder, mit der Kindesmutter zukünftig weiter in Deutschland leben zu wollen, einer Rückführung nach dem HKÜ nicht entgegen.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den möglichen Folgen eines weiteren langfristigen Aufenthalts der Kinder in Finnland bedurfte es daher für die vom Senat allein zu treffende Rückführungsentscheidung nicht. Dies ist vielmehr dem in Finnland zu führenden Sorgerechtsverfahren vorzubehalten.
6.
Die Verfahrensvorschriften in Art. 11 Brüssel-IIa-VO hat das Amtsgericht eingehalten. Insbesondere wurden die Kinder angehört.
Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es nicht. Es liegt kein Fall sogenannter gegenläufiger Rückführungsanträge vor, in dem die Kinder sich in einer besonders ausgeprägten Konfliktsituation befinden. Die Kinder haben darüber hinaus ihren Willen im Rahmen ihrer Anhörung zweifelsfrei und unmissverständlich geäußert. Eines Verfahrenspflegers, der ihren Willen erforscht und dem Senat vermittelt, bedürfen sie ganz offensichtlich nicht. Ferner wird mit der Rückführungsentscheidung weder unmittelbar noch mittelbar eine Sorgerechtsentscheidung getroffen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
III.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin war mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen.
IV.
Die für den Fall der Vollstreckung angeordneten Maßnahmen beruhen auf § 44 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2008
1 UF 18/08