OLG Düsseldorf: Kein Sorgerecht für die Mutter bei Umgangsboykott

Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Nettetal vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Streitwert: 3.000,00 EUR

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat tritt zwar der nach überaus gewissenhafter und sorgfältiger Verfahrensweise gewonnenen Bewertung des Amtsgerichts nicht in allen Punkten bei; dies stellt aber die Entscheidung als solche nicht in Frage.

A. Sorgerecht

Eine abweichende Regelung des Sorgerechts kommt nicht in Betracht.

I.

Die von dem Diplom-Psychologen H. empfohlene Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts scheidet aus, weil die Parteien aus den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Gründen selbst in Bagatellpunkten zu einvernehmlichen Lösung außer Stande sind. Auf die in der angefochtenen Entscheidung einleitend erhobenen Vorwürfe gegen den Antragsgegner kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie die vom Gutachter angenommene beiderseitige Erziehungseignung; diese ist zwar zwingende (notwendige), nicht aber hinreichende Bedingung für die Ausübung eines gemeinsamen Sorgerechts. Entscheidend ist allein, ob beide Elternteile willens und in der Lage sind, Konflikte untereinander im Interesse der ausschließlich am Wohl ihrer Kinder auszurichtenden Entscheidungen zurückzustellen und zu einer vertrauensvollen Kommunikation in Erziehungsfragen zu finden. Hiervon kann vorliegend nach der übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligter – einschließlich der Parteien selbst – keine Rede sein.

Bereits damit ist den Empfehlungen des Gutachters der Boden entzogen; auch im Übrigen vermag sich der Senat der in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Bewertung des Gutachtens nicht anzuschließen. Dieses übersteigt allenfalls durch Schriftgröße, Detailreichtum der Feststellungen und (infolgedessen) Seitenumfang den sonst üblichen Rahmen, bleibt aber in seiner inhaltlichen Substanz deutlich dahinter zurück. Als Grundlage einer rechtlichen Würdigung ist es allenfalls in der Bewertung einzelner Gesichtspunkte, nicht aber in seiner Gesamtheit und erst recht nicht in den hieraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Sorge- und Umgangsrecht geeignet, weil sich der Gutachter durch die Überbetonung seiner Testergebnisse den Blick auf die allgemein anerkannten Beurteilungskriterien versperrt, die in der aktenkundigen Auseinandersetzung der Parteien zutage getretenen Verhaltensweisen überhaupt nicht berücksichtigt und stattdessen dazu beigetragen hat, die Betrachtung der Auseinandersetzungen zwischen den Parteien einseitig auf die überwiegend als berechtigt angesehenen „Vorgaben“ der Antragstellerin zu reduzieren. Soweit der Gutachter hierbei das von ihm geforderte „an einem Strang“-Ziehen beider Elternteile auch noch dahin versteht, dass der Antragsgegner sich im Umgang mit den Kindern an „mütterliche Vorgaben“ zu halten und diese gar „zu übernehmen“ habe, handelt es sich ebenso wie bei den hieraus im Einzelnen gezogenen Schlussfolgerungen um eine substantiell weder begründete noch begründbare, in sich kaum noch nachvollziehbare und in einem traditionellen Rollenverständnis verhaftete Grundeinstellung, die selbst durch den pauschalen Hinweis auf „Kontinuitätsgesichtspunkte“ mit der rechtlichen Stellung eines sorge- und umgangsberechtigten Elternteils nicht zu vereinbaren ist. Eine gutachterliche Arbeitsweise, in der zudem die aktuellen Ereignisse und Entwicklungen ausgeklammert und auf diese Weise das Familiengericht zu – vorliegend aufwändig und sorgfältig vorgenommenen – Ermittlungstätigkeiten genötigt wird, stellt keine Empfehlung für die künftige Hinzuziehung in Umgangs- oder Sorgerechtsverfahren dar.

II.

Die Übertragung des Sorgerechts auf die Antragstellerin scheidet aus, weil diese aus den insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ihre Funktion als betreuender Elternteil dazu missbraucht hat, die Kinder von ihrem Vater zu entfremden und diesem durch unhaltbare Vorgaben einen unbefangenen und reibungslosen Umgangskontakt unmöglich zu machen (folgend unter 1.). Soweit das Amtsgericht dem Antragsgegner eine Mitverantwortung für die Verhaltensweisen der Antragstellerin anlastet, vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen (unten 2.); vielmehr hat sich die Antragstellerin durch ihre Vorgehensweise nach Abschluss des ersten Rechtszugs als Sorgeberechtigte vollends disqualifiziert (unten 3.).

1.

Nach den zutreffenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin nicht in der Lage, das Wohl der gemeinsamen Kinder der Parteien und deren Recht auf persönliche Kontakte mit ihrem Vater zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen. Sie war vielmehr von Anfang an bestrebt, den Antragsgegner von jeder Beteiligung an der Sorge für die Kinder auszuschließen und den gerichtlich angeordneten Umgang in einer Weise zu dominieren, dass für eigenverantwortliche Entscheidungen nahezu kein Raum mehr verblieb; diese Taktik setzt sie selbst im zweiten Rechtszug fort. Derartige, allein an der persönlichen Abneigung gegen den Antragsgegner orientierte und vom Amtsgericht zutreffend als „Ehekrieg“ bezeichnete Verhaltensweisen wären selbst dann nicht zu rechtfertigen, wenn sie auf tatsächlichen oder vermeintlichen Verletzungen aus der Zeit des gemeinsamen Zusammenlebens beruhen sollten. Sie begründen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin, die spätestens durch ihr nach Zugang der angefochtenen Entscheidung an den Tag gelegtes Verhalten zur Gewissheit verstärkt worden sind.

a)

Die Antragstellerin hat von Anfang an versucht, den Antragsgegner durch haltlose Vorwürfe persönlich zu diskreditieren und auf diese Weise vom Umgang mit seinen Kindern auszuschließen. Ihr gesamter Vortragsstil entspricht dem klassischen Arsenal umgangsverweigernder Mütter, das dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist.

Schon ihre zunächst vorgebrachte Begründung, der Antragsgegner wolle nur „an das gemeinsame Kind T. herankommen“, es ihr – der Antragstellerin – „wegnehmen“ und dann ins Ausland verbringen, war auch ohne entsprechende gutachterliche Erkenntnisse (Bl. 496 f. GA) lediglich dazu bestimmt und geeignet, dem Vater ihrer Tochter die Kenntnis von ihrer damaligen Wohnanschrift vorzuenthalten und auf diese Weise an jedweder Kontaktaufnahme zu hindern. Der Antragsgegner war und ist – anders als die Antragstellerin selbst – beruflich und sozial in der Bundesrepublik fest verwurzelt; eine Rückkehr in sein Geburtsland Bangladesh, das er bereits im Alter von neun Jahren verlassen hat, stand weder vor noch nach Trennung der Parteien jemals zur Diskussion. Die aktuellen Ereignisse belegen vielmehr umgekehrt, dass nicht der Antragsgegner, sondern die Antragstellerin vor einer Kindesentziehung nicht zurückschreckt; nicht er, sondern sie selbst hat dadurch das in sie gesetzte Vertrauen aller Beteiligter in grober Weise missbraucht.

Im weiteren Verlauf des ersten Rechtszugs ist die Antragstellerin sodann dazu übergegangen, die Gefahr von Gewalttaten des Antragsgegners an der gemeinsamen Tochter herbeizubeschwören. Auch diese Anwürfe waren von Anfang an haltlos; der Senat vermag deshalb der Antragstellerin – anders als das Amtsgericht – nicht einmal zugute zu halten, dass sie sich bei ihren Verhaltensweisen von „Vorbehalten“ gegen den Antragsgegner aus Zeiten des Zusammenlebens habe leiten lassen. Schon ihre im Gutachten niedergelegten mündlichen und schriftlichen Äußerungen über Gewalterfahrungen oder sonstige Störungen des Zusammenlebens stehen in offensichtlichem Widerspruch zu ihrem dort ebenfalls wiedergegebenen Schreiben, das sie dem Antragsgegner bei ihrem Auszug hinterlassen hat (Bl. 461 ff. GA). Vor allem aber bestanden nie irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner jemals gegen seine Kinder Gewalt ausgeübt habe oder ausüben werde; die gesamte Konstruktion der Antragstellerin war allein darauf ausgelegt, den Antragsgegner aus ausschließlich in ihrer Person begründeten Motiven von dem Umgang mit den Kindern auszuschließen.

Schließlich ist die Antragstellerin nach der Geburt des zweiten Kindes nicht einmal davor zurückgeschreckt, den Antragsgegner durch Behauptungen über einen „Mann“, der „immer in ihr (T.) Bett will“, in die Nähe des Kindesmissbrauchs zu rücken. Der überaus naheliegenden Erklärung, dass es sich bei den – von dritter Seite nie bestätigten – Äußerungen der Tochter um eine Eifersuchtsreaktion auf den neugeborenen Bruder handele, hat sich die Antragstellerin selbst dann noch verschlossen, als die beteiligten Stellen und der Gutachter hierauf längst hingewiesen hatten.

b)

Diese Verweigerungshaltung hat die Antragstellerin auch in der Folgezeit fortgesetzt.

Den am 13.2.2004 geborenen Sohn Y. hat sie in jeder Hinsicht (Umgang, Namensgebung u.ä.) von dem Antragsgegner abzuschotten versucht. Zur freiwilligen Einräumung von Umgangsterminen mit beiden Kindern war sie nicht bereit; den deshalb erforderlichen gerichtlichen Anordnungen ist sie unter Hinweis auf „posttraumatische Verhaltensstörungen“ T. mit Aufhebungsanträgen entgegengetreten. Die erst wesentlich später von unbeteiligten Stellen festgestellten Auffälligkeiten von T. hat sie ausschließlich dem Antragsgegner zugeschrieben, ohne die Belastung des Kindes durch ihre eigene negative Haltung zu dem Umgang mit seinen Vater überhaupt wahrzunehmen. Selbst die gerichtlich festgelegten Umgangskontakte hat sie wiederholt mit haltloser Begründung (Geburt Y., unsubstantiierte und unbelegte „erhebliche Erkrankungen“) vereitelt; der Nachholung des am Geburtstag von T. ausfallenden Besuchstermins (Samstag, 30.4.2005) am darauffolgenden Sonntag hat sie ohne jede Begründung nicht zugestimmt und als Ausweichtermin lediglich den vorangehenden Freitag angeboten (Bl. 613 GA), obwohl der Antragsgegner wegen seiner Berufstätigkeit zu einer Ausübung des Umgangsrechts an Werktagen ersichtlich nicht in der Lage war.

Darüber hinaus hat sie bis zuletzt auf einer permanenten Kontrolle des Antragsgegners bestanden (Bl. 587 GA). Auch nach dem sogar von ihr als „ganz gut“ bezeichneten ersten Umgangskontakten hat sie sich der von allen beteiligten Stellen befürworteten zeitlichen und räumlichen Ausweitung der Umgangskontakte (Bl. 179, 248, 249 f., 38 f., 273, 546 GA) von Anfang an mit ähnlichen Begründungen widersetzt und dem Antragsgegner die Fahrten nach Bonn selbst dann noch zur Last gelegt, nachdem das Amtsgericht unter dem 5.11.2004 klargestellt hatte, dass diese von der einstweiligen Anordnung vom 22.10.2004 gedeckt seien (Bl. 308 ff., 322 f., 557, 561, 567 GA). Soweit sich die Antragstellerin nunmehr noch in ihrer Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf Seite 164 des Gutachtens (Bl. 500 GA) auf angeblich vom Sachverständigen geteilte Bedenken gegen die Fahrten nach Bonn beruft (Bl. 719 GA), betrachtet der Senat dies im Hinblick auf die unmittelbar anschließenden Ausführungen auf Seite 165 des Gutachtens (Bl. 501 GA) als den Versuch einer Täuschung des Gerichts.

Nach den jeweiligen Besuchskontakten hat sie den Antragsgegner mit Katalogen von Vorwürfen überschüttet (Bl. 283 f., 269 ff., 532 ff., 535 ff), die zum weitaus überwiegenden Teil einer sachlichen Auseinandersetzung nicht mehr zugänglich und allenfalls als Beleg dafür geeignet sind, dass die Antragstellerin T. nach dem beim Antragsgegner Erlebten befragt; der gegen ihn erhobene (ohnehin völlig substanzlose) Vorwurf des „Aushorchens“ ist deshalb allenfalls in ihrer eigenen Person begründet. Sie ist nicht einmal bereit, der gemeinsamen Tochter ein Bild ihres Vaters für das Kinderzimmer zuzugestehen, weil sie dann „das Foto des Kindesvaters ständig vor Augen“ habe (Bl. 580 GA), wirft aber umgekehrt den am Verfahren beteiligten Stellen vor, ihre „Bedenken“ nur „gegen sie zu verwenden“ und „das Wohl der Kinder (nicht) in den Vordergrund zu stellen“ (Bl. 585 GA).

All dies kennzeichnet das Bild einer Mutter, die ausschließlich in ihrer Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner verhaftet ist, die Leiden und Bedürfnisse ihrer Kinder überhaupt nicht mehr wahrzunehmen vermag, Empfehlungen und Hilfsangebote Dritter als Parteinahme zu ihren Lasten versteht, den Antragsgegner am liebsten aus dem Leben ihrer Kinder verbannen und – soweit dies an der Haltung der Familiengerichte scheitert – ihn jedenfalls einer umfassenden, sich auf jedes Detail ihrer „Vorgaben“ erstreckenden Kontrolle unterwerfen will.

c)

Diese Haltung hat die Antragstellerin bis heute nicht aufgegeben; sie setzt sich vielmehr in ihrer mit der Beschwerdebegründung mitgeteilten Vorstellung fort, der Antragsgegner habe bis zur Grenze der Schikane „den Direktiven der Mutter zu folgen“ und dürfe deren „Erziehungsauthorität“ nicht in Frage stellen (Bl. 719 GA). Der sorge- und umgangsberechtigte Vater unterliegt überhaupt keinen „Direktiven der Mutter“; wenn und soweit die Antragstellerin ernsthaft Gefährdungen der Kinder befürchtet haben sollte, wäre es ihre Sache gewesen, den Antragsgegner über deren Grundlagen ins Bild zu setzen, um ihm als gleichermaßen Berechtigten eine eigenverantwortliche Gestaltung der Umgangskontakte zu ermöglichen. Auch der – in der angefochtenen Entscheidung in anderem Zusammenhang angeführte – Gesichtspunkt einer „gleichmäßigen, regelmäßigen Handhabung“ gibt dem betreuenden Elternteil kein Recht, den anderen Elternteil seinem Erziehungsdiktat zu unterwerfen. Im Übrigen vermag der Senat – wie bereits das Amtsgericht – die imperativen Erwartungen der Antragstellerin nicht einmal auf ein Erziehungsinteresse zurückzuführen; sie stellen sich vielmehr aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung lediglich als Versuch dar, den Antragsgegner bei der Ausübung seines Umgangsrechts von seiner Familie abzukoppeln und bis ins Detail zu bevormunden. Soweit sich der Gutachter die Vorstellungen der Antragstellerin zu eigen gemacht hat, hat der Senat dafür keinerlei Verständnis (oben I.).

Die von der Antragstellerin nunmehr unter dem Schlagwort „europäische Erziehung“ zusammengefassten Begehren sind schon in ihrem tatsächlichen Ausgangspunkt unzutreffend. Die Kinder werden von ihr nicht zwei-, sondern nur einsprachig erzogen, weil sie selbst mit ihnen nur niederländisch spricht (Bl. 407 GA); die deutsche Sprache wurde T. lediglich im Umgang mit dem Antragsgegner und seinen Verwandten vermittelt. Im übrigen ist der diffuse Terminus „europäische Erziehung“ offensichtlich ausschließlich zur Ausgrenzung des Antragsgegners bestimmt und geeignet. Der Antragsgegner lebt – anders als Antragstellerin – seit nahezu 30 Jahren in Deutschland, er hat – anders als Antragstellerin – die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, er und seine Verwandten kommunizieren- anders als Antragstellerin – mit den Kindern in deutscher Sprache; es gibt nicht einmal Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner in „Kultur“ oder anderem irgendeiner außereuropäischen Lebensvorstellung verhaftet sei oder die Kinder nicht „nach europäischen Gesichtspunkten“ erziehe. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen den Vorwurf einer ungenügenden europäischen Einbindung als „rassistisch“ verstanden hat (Bl. 548 GA), vermag der Senat dem nicht entgegenzutreten.

Im Übrigen liegen die Vorstellungen der Antragstellerin auch aus Rechtsgründen neben der Sache. Beide Eltern schulden ihren Kindern keine „europäische Erziehung“, sondern eine solche, die sie auf ihr künftiges Leben in ihrem jeweiligen Umgangsfeld vorbereitet. Dies schließt umgekehrt – wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat – das Wissen um die Herkunft ihrer Eltern nicht aus, sondern ein; die Kinder haben einen Anspruch darauf, im Rahmen ihrer Verständnismöglichkeiten auch mit Kultur und Sprache der Geburtsländer beider Elternteile konfrontiert zu werden. Wenn die Antragstellerin für sich in Anspruch nimmt, trotz des damals noch in Deutschland liegenden Lebensmittelpunkts mit den Kindern nur niederländisch zu sprechen, so steht dem Antragsgegner das selbstverständliche Recht zu, neben dem Deutschen auch gelegentlich auf bengalische Ausdrucksweisen zurückzugreifen; seine gegenteilige Annahme einer Überforderung von T. hat der Gutachter bereits bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 aufgegeben (Bl. 571 GA).
Dasselbe gilt für den offensichtlich anderweitig motivierten Versuch der Antragstellerin, jedwede Kontakte der Kinder zu den Verwandten des Antragsgegners zu unterbinden. Die Erziehungsaufgabe der Eltern schließt auf beiden Seiten den Umgang mit ihren Familienangehörigen ein; die Antragstellerin kann dem Antragsgegner auch insoweit keine Rechte vorenthalten, die sie selbst für sich in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hierbei in der Vergangenheit die Tochter der Parteien überfordert habe und ihm deshalb „Grenzen gesetzt“ werden müssten, haben selbst die an der Rückkehrbegleitung beteiligten Stellen nicht feststellen können. Für die – anschließend lediglich als „Denkanstoß“ bezeichnete – gegenteilige Annahme des Gutachters (Bl. 500 GA) gibt es keinerlei Grundlage. Soweit schließlich die Ausführungen des Gutachtens als Ausschließung der Eltern des Antragsgegners verstanden werden müssten (Bl. 497 GA), wäre dies schon aus Rechtsgründen verfehlt (§ 1685 BGB); eine weitere Auseinandersetzung hiermit hält der Senat nicht für geboten.

Das wiederholte Verlangen der Antragstellerin nach einem Verzicht auf „bengalisches Essen“ war gleichermaßen unberechtigt; soweit die Antragstellerin die nachfolgende Diskussion über die Ernährung der Kinder auf die „Reiswaffel/Hipp“-Ebene verlagert hat, bedarf es nach den eingehenden Darlegungen der angefochtenen Entscheidung keiner näheren Ausführungen. Dasselbe gilt für den in der Beschwerdebegründung erneut aufgegriffenen Streitpunkt „Schlafgewohnheiten“ sowie alle übrigen von der Antragstellerin katalogisierten „Vorgaben“, die ausschließlich dazu bestimmt waren, die Herrschaft über die Umgangskontakte des Antragsgegners an sich zu reißen und ihm ihre Nichtbeachtung als Verweigerungsgrund entgegenhalten zu können.

d)

Der Versuch der Beschwerdebegründung, die Taktiken der Antragstellerin auf eine unzulängliche „juristische Vertretung“ in erster Instanz zurückzuführen (Bl. 719 GA), ist schon deshalb untauglich, weil sich ihr Beschwerdevortrag inhaltlich mit dem des ersten Rechtszugs deckt und sie die dort zum Ausdruck gebrachte Haltung weiterhin als „nicht unberechtigt“ verteidigt. Im Übrigen besteht keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, dass die schriftsätzlichen Darstellungen auf eigenmächtigen und ungeschickten Taktiken ihrer wechselnden Prozessbevollmächtigten beruhen und die tatsächlichen Vorstellungen der Antragstellerin nicht zutreffend wiedergeben; jenes Vorbringen entspricht vielmehr bis zu Wortwahl und Duktus den Äußerungen, die die Antragstellerin persönlich gegenüber Amtsgericht und Gutachter abgegeben hat.

2.

Auf die in der angefochtenen Entscheidung bei der Frage des gemeinsamen Sorgerechts erörterten Einstellungen des Antragsgegners kommt es in jenem Zusammenhang überhaupt nicht (oben I.) und für eine Sorgerechtsübertragung auf die Antragstellerin allenfalls insoweit an, als sie deren Verhaltensweisen in einem andern Licht erscheinen lassen könnten; dies ist in keinerlei Hinsicht der Fall.

Für den Vorwurf des Amtsgerichts, der Antragsgegner bringe der Antragstellerin nicht die ihr wegen ihrer Betreuungsleistungen zustehende „Wertschätzung“ entgegen, vermag der Senat keine tatsächliche Grundlage zu finden. Ein Elternteil, der sich jedweder Einigung mit dem ebenfalls sorgeberechtigten anderen Ehegatten von vornherein entzieht und dessen berechtigtes Interesse am Umgang mit den Kindern zur Durchführung eines „Ehekrieg“ nutzt, darf überhaupt keine Wertschätzung erwarten; noch weniger kann er dem anderen Teil zur Last legen, die ihm bei den Umgangskontakten erlebbare Aufgeschlossenheit oder Fröhlichkeit der Kinder nicht auf sein eigenes Verhalten, sondern auf eine gute Förderung des andern Elternteils zurückzuführen. Abgesehen davon hat der Antragsgegner die Erziehungseignung der Antragstellerin – anders als umgekehrt diese selbst – nie in Frage gestellt; er vielmehr hat in seinen persönlichen Schreiben vom 9. und 20.9.2004 an das Gericht (B. 264 ff., 48 ff. GA) sowie aus November/Dezember 2004 an die Antragstellerin selbst (Bl. 598 ff. GA) in einer ausgesprochen sachlichen und kooperativen Weise reagiert, die nach den ihm gegenüber erhobenen haltlosen Anwürfen der Antragstellerin nicht mehr zu erwarten gewesen wäre.

Auch für sonstige ernsthaft relevante Versäumnisse des Antragsgegners ist nichts ersichtlich. Den Stellungnahmen des evangelischen Vereins lässt sich als greifbarer Gesichtspunkt lediglich entnehmen, dass der Antragsgegner „klare Vorgaben“ benötige, weil er zum „Verhandeln“ oder „Ausweitung seiner Position“ neige (Bl. 577, 588 GA), ohne dass daraus erkenntlich wäre, um welche „Position“ es sich handeln soll und weshalb ihm eine erstrebte „Ausweitung“ nachteilig zur Last gelegt werden könnte. Die von allen beteiligten Stellen (einschließlich des evangelischen Vereins) von Anfang an befürwortete Ausweitung des Umgangsrechts ist allein an der Haltung der Antragstellerin gescheitert; bei ihren – in der angefochtenen Entscheidung als „Erziehungsvorstellungen“ bezeichneten – Vorgaben handelt es sich nahezu ausnahmslos um missbräuchliche Einschränkungen des Umgangsrechts, die der Antragsgegner nach seinem Telefonat vom 18.4.2005 als einseitige Einschränkung seiner Umgangsbefugnisse verstanden hat (Bl. 592 GA) und verstehen musste (oben 1.). Die sonstigen, in pauschaler Weise gegen beide Elternteile gerichteten Anwürfe des evangelischen Vereins („mangelndes Grundvertrauen“ etc.) treffen allein die Antragstellerin, weil sie in ihrem übersteigerten Misstrauen die permanenten „Diskussionspunkte“ eingebracht hat.

Eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Erwartungen der Antragstellerin ließe sich dem Antragsgegner allenfalls dann zur Last legen, wenn er sie in seiner Situation überhaupt als „Erziehungsvorstellungen“ und nicht als bloßen Schikaneversuch verstehen musste; hiervon kann nach den bisherigen Verhaltensweisen der Antragstellerin keine Rede sein. Der einzige dem Antragsgegner ernsthaft vorwerfbare Umstand liegt darin, dass er nach dem – später nie wieder aufgegriffenen und deshalb offenbar selbst nicht als besonders bedeutsam angesehenen – Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4.3.2005 (Bl. 561 GA) T. ohne Absprache mit der Antragstellerin die Haare hat schneiden lassen. Die – in der angefochtenen Entscheidung als einziges „typisches Beispiel“ aufgeführte – Kindersitzpositionierung auf dem Beifahrersitz ist dagegen bei Alleinfahrten mit Kleinkindern durchaus naheliegend und lässt sich jedenfalls dann nicht mehr gegen den Antragsgegner ins Feld führen, wenn (wie das Amtsgericht angenommen hat und der Antragsgegner bei Polizei und ADAC eruiert haben will) keinerlei sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte gegen seine Entscheidung sprechen.

Für den Senat ist es mehr als nur nachvollziehbar, wenn sich der Antragsgegner einer Auseinandersetzung mit diesen und allen anderen „Vorgaben“ der Antragstellerin deshalb entzogen hat, weil sie auch aus seiner Sicht keinen fürsorglichen Interessen dienten, sondern lediglich den Konflikten auf der Paarebene entsprangen, auf eine übermäßige Reglementierung seiner Umgangskontakte mit T. ausgelegt waren und ihm eine „Befriedung der Gesamtsituation“ nach den damaligen wie heutigen Erfahrungen mit der in einem „Ehekrieg“ verhafteten Antragstellerin selbst bei weitestmöglichem Verständnis ausgeschlossen erscheinen musste. Es geht jedenfalls nicht an, einseitig vom Antragsgegner die Befolgungen von „Erziehungsvorstellungen“ der Antragsgegnerin zu erwarten, wenn diese selbst auf jedes Entgegenkommen mit weitergehenden Forderungen reagiert. Erst recht braucht sich der Antragsgegner keinen Erwartungen der Antragstellerin zu beugen, die das Amtsgericht nur wenig später zutreffend als „nicht mehr sachlich gerechtfertigt und vernünftig“ bezeichnet hat. Wenn der Antragsgegner unter solchen Umständen zu einem „Verhandeln“ über die ihm abverlangten „Vorgaben“ neigt, ist dies ebenso verständlich wie berechtigt.

Ebenso wenig vermag der Senat zu erkennen, aufgrund welcher Erfahrungen in welchen Punkten die Denkweise der Antragstellerin berechtigt sein sollte, dem Antragsgegner jedwede Erziehungskompetenz abzusprechen. Alle beteiligten Fachleute haben von Anfang an den verantwortungsbewussten Umgang des Antragsgegners mit den Kindern hervorgehoben; das Amtsgericht hat dessen hohe Erziehungskompetenz aufgrund des am 9.4.2005 gewonnenen persönlichen Eindrucks in bemerkenswerter Weise zusammengefasst (Bl. 579 GA unten). Es ist vielmehr allein die Antragstellerin, die den Antragsgegner mit an den Haaren herbeigezogenen Vorwürfen zu diskreditieren versucht hat und hinter seinem Rücken jedem positiven Eindruck beteiligter Stellen gegenüber dem Sachverständigen (Bl. 457 ff. GA), dem Amtsgericht (Bl. 585 ff. GA) oder den Mitarbeiterinnen des evangelischen Vereins (Bl. 585, 587 GA) unter (zumindest) weit überzogener Darstellung von Vorgängen entgegen zu wirken versucht hat.

3.

Schließlich hat sich die Antragstellerin in ihrer Erziehungsfähigkeit endgültig disqualifiziert, indem sie nach Zustellung des Beschlusses vom 13.5.2005 zusammen mit den Kindern in die Niederlande ausgereist ist.

Diese Verhaltensweise war aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Gründen nicht nur „unglücklich“, sondern offensichtlich allein zur Konterkarierung der angefochtenen Entscheidung bestimmt und weder aus einer „Dringlichkeit der Zuweisung der Wohnung“ noch durch sonstige Umstände zu rechtfertigen. Die Antragstellerin hat dadurch vorsätzlich und bewusst jedweden Umgang des Antragsgegners mit seinen Kindern unmöglich gemacht und das in sie gesetzte Vertrauen in grober Weise missbraucht; dem gesamten Akteninhalt lässt sich keinerlei Äußerung entnehmen, dass sie einen Umzug von N. in die Niederlande überhaupt in Erwägung ziehe. Sie hat sich nicht einmal willens gezeigt, in der Beschwerdeschrift ihre neue Anschrift anzugeben; damit greift sie auf ihre bereits zu Beginn des Rechtsstreits praktizierte Verfahrensweise zurück, dem Antragsgegner ihre Wohnadresse vorzuenthalten und auf diese Weise jede Kontaktaufnahme mit den Kindern zu verhindern.

Ihre mit der Beschwerdebegründung mitgeteilte Vorstellung, aufgrund eben dieser Wohnsitzverlagerung wenigstens das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten zu müssen, ist ebenso wenig einer sachlichen Auseinandersetzung zugänglich wie das gleichzeitig mitgeteilte Bestreben, den Antragsgegner davon auszuschließen, „die Erziehungsvorgaben der Antragstellerin zu kritisieren“ (Bl. 720 GA). Wenn die Antragstellerin allen Ernstes geglaubt hat, im „Ehekrieg“ mit dem Antragsgegner aus der Missachtung gerichtlicher Entscheidungen auch noch Kapital schlagen zu können, offenbart sich hierin eine Grundhaltung, die jede Beteiligung am Sorgerecht für die gemeinschaftlichen Kinder ausschließt.

II.

Eine andere als die in der abgefochtenen Entscheidung vorgenommene Sorgerechtsregelung kommt nicht in Betracht.

Die dort angedeuteten Bedenken gegen die Erziehungseignung des Antragsgegners teilt der Senat zwar nicht (oben I.2.). Eine Übertragung des Sorgerechts auf ihn scheidet aber sowohl mit Blick auf seine beruflichen Belastungen wie die vom Amtsgericht unter Ziffer 1.b.)bb.) zutreffend dargelegten Umstände aus und wird von ihm selbst nicht erstrebt. Die – vom Gutachter bei seiner Anhörung vom 30.3.2005 in den Raum gestellte (Bl. 573 GA) – Möglichkeit einer Beschränkung des Sorgerechtsentzugs auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist selbst von der Antragstellerin nicht aufgegriffen worden und scheidet von vornherein aus, weil der Antragsgegner dadurch nicht vor der noch in der Beschwerdebegründung unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Absicht der Antragstellerin geschützt wäre, ihre exzessive direktive Einflussnahme auf die Umgangskontakte zwischen Kindern und Vater fortzusetzen und jede „Kritik“ des Antragsgegners an ihren „Erziehungsvorgaben“ zu unterbinden (Bl. 720 GA).

Die sogar von der Beschwerdebegründung (aaO.) als „theoretisch gangbarer Weg“ bezeichnete beiderseitige Entziehung des Sorgerechts ist daher die einzige Möglichkeit, unter Beteiligung der vom Amtsgericht einbezogenen Stellen im Interesse insbesondere der Kinder, aber auch der Parteien eine Beruhigung der Gesamtsituation herbeizuführen, die das erforderliche „Grundvertrauen“ für einen friedlichen Umgang der Elternteile schafft. Dieser Weg ist zweifellos keine Dauerlösung; eine spätere Neuregelung des Sorgerechts zugunsten der Antragstellerin wird aber nur dann in Betracht kommen, wenn es ihr gelingt, zumindest in Bezug auf die gemeinsamen Kinder zu einer sachlichen Kommunikationsebene mit dem Antragsgegner zu finden und zu akzeptieren, dass dieser in gleicher Weise zur Übernahme von Verantwortung fähig und bereit ist wie sie selbst.

B. Umgangsrecht

Eine Abänderung der in jeder Hinsicht zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidung zum Umgangsrecht ist ebenfalls nicht geboten.

1.

Eine relevante „neue Sach- und Rechtslage“ liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht vor. Der rechtliche Anspruch des Antragsgegners auf Umgang mit seinen beiden Kindern besteht unverändert fort; die Vorstellung der Antragsgegnerin, aufgrund ihrer eigenmächtigen Wohnsitzverlagerung seien die „Probleme bei den Umgangskontakten … zwangsläufig geklärt“ (Bl. 720 GA), vermag der Senat nur noch als zynisch anzusehen. Dass der Antragsgegner angesichts des rechtswidrigen Verhaltens der Antragstellerin auf einer Homepage seine Ohnmacht zum Ausdruck bringt, ist überaus verständlich; die Vereinbarkeit einer Rückführung der Kinder mit dem HKÜ steht nicht zur Entscheidung des Senats. Welche sonstigen „zu klärenden Fragen“ der Beantwortung bedürfen, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen; mit der allein relevanten Frage, ob das Wohl der Kinder eine abweichende Ausgestaltung der Umgangsregelung erfordere, setzt sie sich bezeichnenderweise nicht auseinander.

2.

Der Senat vermag keinen Umstand zu erkennen, dass die im Beschluss des Amtsgerichts für die Zeit ab dem 20.8.2005 vorgesehene Umgangsregelung im Interesse der beiden Kinder einer Anpassung bedürfte. Zwar hat die Antragstellerin die für den vorangegangenen Zeitraum vorgesehen Besuchskontakte hintertrieben; es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Kinder durch die nunmehr eingreifende Umgangsregelung überfordert würden.

Beide Kinder haben nach der übereinstimmenden Beurteilung aller beteiligten Stellen eine enge und liebevolle Beziehung zum Antragsgegner, so dass die zwischenzeitliche Unterbrechung der Kontakte keine verlangsamte Annäherung gebietet. Die Ausgestaltung der Umgangsregelung für T. ist unverändert geblieben; die nunmehr eingreifende Ausdehnung des Kontakts mit Y. sowie seine Verlagerung nach Bonn entsprechen der seit langem geplanten Vorgehensweise und erscheinen auch mit Blick auf das Alter des Kindes bedenkenlos. Die von der Antragstellerin verlangten „Vorgaben“ für die Ausübung des Umgangs kommen nicht in Betracht (oben I.2.c), so dass es auch einer Abänderung der Auflagen unter Ziffer III. des Beschlusstenors nicht bedarf.

C.

Das Begehren der Antragstellerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss hat sich durch die Entscheidung des Senats erledigt. Im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels besteht keinerlei Anlass, die Staatskasse (§ 114 ZPO) oder den Antragsgegner (§ 13a Abs. 1 Abs. 2 FGG) an den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.09.2005
II-4 UF 129/05

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