OLG Celle: Steuervorauszahlungen und Nachteilsausgleich beim Realsplitting

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn vom 18. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 2.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner ist aufgrund des am 1. April 2008 vor dem Amtsgericht Nordhorn geschlossenen Vergleichs verpflichtet, der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen, wobei die Parteien vereinbart haben, dass fünf Jahre lang jeweils zum 1. April eines jeden Jahres ein Betrag von 12.000 € gezahlt werden soll. Außerdem haben die Parteien vereinbart, vom begrenzten Realsplitting Gebrauch zu machen und hierfür sämtliche erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Der Antragsgegner verpflichtete sich dabei, die Antragstellerin von jeglichen Nachteilen aus der Wahrnehmung des begrenzten Realsplittings freizustellen. Durch Einkommenssteuerbescheid des Finanzamts vom 16.11.2009 wurde der Antragstellerin eine Nachzahlung für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 2.400,32 € auferlegt. Durch Bescheid vom 30.11.2009 forderte das Finanzamt eine Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von 4.270 €. Durch den weiteren Vorauszahlungsbescheid vom 03.12.2009 wurden quartalsmäßige Vorauszahlungen für das Jahr 2010 festgesetzt. Der Antragsgegner zahlte den Nachzahlungsbetrag für 2008. Die Steuervorauszahlung für 2009 machte die Antragstellerin im vorliegenden Familienstreitverfahren geltend. Sie hatte den Betrag aus Festgeldern an das Finanzamt überwiesen. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Beteiligten darauf, dass der Antragsgegner den streitigen Betrag – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – bis zum 31.03.2010 an die Antragstellerin zahlt und erklärten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 18.03.2010 entschied das Amtsgericht über die Kosten des Verfahrens und legte sie dem Antragsgegner mit der Begründung auf, dass dieser voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre. Er habe sich in dem Vergleich vom 01.04.2008 verpflichtet, die Antragstellerin von jeglichen Nachteilen aus der Inanspruchnahme des Realsplittings freizustellen. Ein derartiger Nachteil sei der Antragstellerin im Moment entstanden, in dem ihr das Finanzamt eine Steuervorauszahlung auferlegte. Dadurch, dass sie den Betrag zur Zahlung aus einem Festgeldkonto entnommen hatte, habe sie einen Zinsnachteil erlitten.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er beantragt, den Beschluss vom 18.03.2010 aufzuheben und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner macht im Wesentlichen geltend, dass eine Erstattung einer nur vorläufigen Steuervorauszahlung durch den Unterhaltspflichtigen nur unter weiteren Umständen in Betracht komme. Der Anspruch auf Erstattung der konkreten Steuerlast entstehe erst mit der – endgültigen – Festsetzung der Steuern im Jahressteuerbescheid. Vermöge die unterhaltsberechtigte Person die Steuervorauszahlungen aus Mitteln aufzubringen, die sie nicht zur Sicherung ihres Unterhalts benötige, verwirkliche sich der Nachteil des Realsplitting erst mit dem Jahressteuerbescheid. Dass die Antragstellerin trotz der von ihm bezahlten Jahresbeträge von 12.000 € und der eigenen Einkünfte von geschätzt rund 1.400 € netto die eingesetzten Mittel für ihren Lebensunterhalt benötigt habe, sei von ihr nicht dargelegt worden. Die Antragsgegnerin habe sich auch nicht dazu erklärt, dass sie dem Antragsgegner nach Maßgabe der Festsetzung der Jahressteuer für 2009, insbesondere im Falle einer Rückzahlung, einen etwaig überzahlten Betrag rückerstatte, so dass er solange von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen könne.

II.

1.) Die Beschwerde ist zulässig.

Der von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Rechtsstreit über den Nachteilsausgleich bei Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings betrifft eine Unterhaltssache nach § 112 FamFG (vgl. ZöllerLorenz ZPO, § 231 FamFG Rn. 15).

Ob gegen die Entscheidung über die Kosten nach übereinstimmender Erledigungserklärung in einer Familienstreitsache die sofortige Beschwerde nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs 1 Nr. 1 ZPO oder die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist, ist streitig. Nach einer Auffassung ist bei allen Familienstreitsachen, einschließlich Unterhaltssachen, bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Verweisungsvorschriften in § 113 Abs. 1 S. 1 und 2 FamFG die Bestimmung des § 91a ZPO anzuwenden und gegen die danach ergangene Entscheidung die sofortige Beschwerde nach der ZPO statthaft (vgl. Keidel/MeyerHoltz FamFG § 58 Rn. 97. SchulteBunert/Weinreich/Unger FamFG § 58 Rn. 14. Zöller/Feskorn, ZPO, § 61 FamFG Rn. 7 unter Bezugnahme auf BTDrucks. 16/12717, S. 60 zu § 117 FamFG). Andere vertreten die Auffassung, dass in Unterhaltssachen die Bestimmung des § 243 FamFG eine Spezialvorschrift darstelle, die § 113 FamFG einschließlich seiner Verweisung auf die Vorschriften der ZPO verdränge (vgl. Musielak/Borth FamFG § 243 Rn. 1. MünchKomm/Dötsch, ZPO, § 243 Rn. 3). Dies habe zur Folge, dass gegen die Entscheidung über die Kosten die Beschwerde nach dem FamFG statthaft sei (so wohl Keidel/Giers FamFG § 243 Rn. 11).

Der Senat schließt sich jedenfalls für Unterhaltssachen der Auffassung an, dass die Beschwerde nach dem FamFG statthaft ist. Nach dem Gesetzeswortlaut sind in Ehe und Familienstreitsachen nur die in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG enumerativ aufgeführten Bestimmungen des FamFG nicht anzuwenden. Stattdessen gelten nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG die Vorschriften des ersten und zweiten Buchs (1. Abschnitt) der ZPO entsprechend. Dieser Regelungsmechanismus zeigt, dass die Verweisung in die Vorschriften der ZPO begrenzt wird durch den Regelungsgehalt der durch § 113 Abs. 1 S. 1 ausgeschlossenen Bestimmungen des FamFG. Dazu zählen nicht die Bestimmungen über die Rechtsmittel. Folgerichtig verweist § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gerade nicht auf die Regelungen der Rechtsmittel im 3. Buch der ZPO. Für den Fall der Erledigung der Hauptsache verweist die Vorschrift somit lediglich auf die Verteilung der Kosten nach billigem Ermessen nach § 91a Abs. 1 ZPO, nicht aber auf § 91a Abs. 2 ZPO und die darin enthaltene Bestimmung des Rechtsmittels gegen die Kostenentscheidung. Denn der Regelungsgehalt der durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG von der Anwendung ausgeschlossenen Vorschriften betreffend die Erledigung der Hauptsache beschränkt sich auf Fragen der Kostenverteilung. Ausgeschlossen werden insoweit die Bestimmungen der §§ 83 und 81 FamFG, die Maßstäbe dafür enthalten, wie die Kosten eines erledigten Verfahrens auf die Beteiligten zu verteilen sind. Eine Regelung über Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung, d.h. eine § 91a Abs. 2 ZPO entsprechende Bestimmung, enthalten sie nicht. Welches Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung statthaft ist, folgt daher unmittelbar aus dem Allgemeinen Teil des FamFG. Danach sind die Bestimmungen über die Beschwerde nach § 58 FamFG anzuwenden. Diese zählen nicht zu den durch § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG ausgeschlossenen Vorschriften des FamFG, so dass das Beschwerdeverfahren den Regelungen des FamFG folgt.

Die danach nach §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, d.h. form und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert ist überschritten.

2.) Die Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

Der Maßstab der Kostenentscheidung richtet sich nach § 243 FamFG. Dieser stellt insoweit eine Spezialnorm für Unterhaltssachen dar. Abweichend von den Vorschriften der ZPO über die Kostenverteilung – d.h. im vorliegenden Fall abweichend von § 91a Abs. 1 ZPO – entscheidet das Gericht danach in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten. Dabei kann inhaltlich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zu der Billigkeitsentscheidung nach § 91a ZPO zurückgegriffen werden. Das Amtsgericht hat daher zu Recht die Erwägung einfließen lassen, welchem Beteiligten die Kosten voraussichtlich aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht für erledigt erklärt worden wäre. Denn das Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen ist auch bei der Kostenverteilung nach dem FamFG wesentliches Kriterium der Billigkeitserwägungen (vgl. § 243 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Es entspricht dabei billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzugeben, da er voraussichtlich in der Hauptsache unterlegen gewesen wäre.

Die Verpflichtung zum Ausgleich der dem Unterhaltsberechtigten durch die Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting entstehenden Nachteile ist eine Ausprägung der Grundsätze von Treu und Glauben innerhalb der unterhaltsrechtlichen Beziehung der Beteiligten. Der Unterhaltsverpflichtete ist verpflichtet, dem Unterhaltsberechtigten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der Inanspruchnahme der steuerlichen Möglichkeiten entstehen. Dazu können auch Nachteile infolge von Auswirkungen im Sozial oder Sozialversicherungsrecht zählen oder die Kosten für einen Steuerberater (vgl. MünchenerKommentar/Maurer § 1569 BGB Rn. 15). Mit der Festsetzung der Jahressteuer steht der steuerliche Nachteil für den Unterhaltsberechtigten und die Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ersatz desselben fest. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es sich zuvor nur um eine auflösend bedingte Steuerlast handelt. Von dieser steuerrechtlichen Feststellung zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob sich aus dem Unterhaltsrechtsverhältnis eine Verpflichtung des Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich eines Nachteils bereits dann ergibt, wenn der Unterhaltsberechtigte von seinem Finanzamt zur Zahlung einer Steuervorauszahlung herangezogen wird. Diese Frage wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.03.1983 (FamRZ 1983, 576) entsteht der Anspruch auf Nachteilsausgleich erst mit der Festsetzung der Steuerlast des Unterhaltsgläubigers. Eine Schätzung des Nachteils vor der Festsetzung der Steuern hat der Bundesgerichtshof dabei abgelehnt. In Bezug auf Steuervorauszahlungen hat das OLG Karlsruhe dieser Entscheidung entnommen, dass es jedenfalls im Regelfall auf die Ermittlung der endgültigen Steuerlast ankomme und eine Erstattung der nur vorläufig errechneten Vorauszahlungen nicht verlangt werden könne (FamRZ 1992, 67). Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte Bamberg und Köln der Auffassung, dass die Vereinbarung der (geschiedenen) Ehegatten, den Nachteil auszugleichen, im Zweifel auch für die vom Finanzamt festgesetzten Steuervorauszahlungen gelten, soweit sie auf den Unterhaltsleistungen beruhen (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1987, 1047: OLG Köln FamRZ 1988, 951. entsprechend auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rn. 939. Münchener Kommentar/Maurer § 1569 BGB Rn. 15. Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht, Rn. 580h). Nach einer weiteren Auffassung soll ein Anspruch auf Erstattung von Vorauszahlungen nur gegeben sein, wenn weitere Umstände hinzutreten: Der Unterhaltsschuldner müsse seine Absicht, das Realsplitting für das fragliche Jahr der Vorauszahlung durchzuführen, erklärt haben. den Unterhaltsgläubiger müssten die Zahlungen an das Finanzamt unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkommensverhältnisse fühlbar beeinträchtigen und er müsse vergeblich versucht haben, die Vorauszahlungen abzuwenden oder aussetzen zu lassen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2005, 519. OLG Frankfurt NJWRR 2007, 219). Jedenfalls letzteres ist in dem hier zu entscheidenden Fall nicht erfolgt.

Nach Auffassung des Senats liegt bereits in der Festsetzung von Steuervorauszahlungen ein gegenwärtiger Nachteil für den Unterhaltsgläubiger, ohne dass weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, wenn – wie im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft – mit der Durchführung des Realsplittings im fraglichen Jahr gerechnet werden kann, für das Vorauszahlungen erhoben werden.

Dass die Beteiligten das begrenzte Realsplitting für das fragliche Jahr 2009 tatsächlich durchführen wollten, stand außer Frage und entsprach ihrer ausdrücklichen Vereinbarung im Vergleich vom 1.4.2008. Von einer späteren Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners dem Grunde nach konnten die Beteiligten daher ausgehen. In unterhaltsrechtlicher Sicht dient die steuerrechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplitting den Interessen beider geschiedener Ehegatten, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen verbessern, wenn die Parteien übereingekommen sind, das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen zu wollen. An der Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Pflichtigen partizipiert der Berechtigte über die Unterhaltsquote. Dieses ausgewogene Verhältnis spiegelt sich in der Höhe des Unterhalts für den Berechtigten wider. Es ist ihm daher nicht zuzumuten, Mittel aus dem laufenden Unterhalt zu entnehmen, um die Steuervorauszahlungen vorschussweise für den Pflichtigen zu übernehmen. Dieser hat immerhin die Möglichkeit, durch Eintragung eines Freibetrags den steuerlichen Vorteil bereits im laufenden Jahr zu realisieren, während der Berechtigte erst nach Abschluss des Kalenderjahres die Steuererklärung abgeben kann und den Erlass des Jahressteuerbescheids abwarten muss, bevor die ihm vom Unterhaltspflichtigen zu ersetzende Belastung feststeht. Es war der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, die Steuervorauszahlung – wie geschehen – aus Festgeldern zu finanzieren, da ihr damit ein Zinsnachteil entstanden ist. Auch dadurch kann das unterhaltsrechtliche Gleichgewicht gestört werden. Ist auf Seiten des Unterhaltsberechtigten wie auf Seiten des verpflichteten Vermögen vorhanden, fließen die jeweiligen Vermögenserträge unterhaltsrechtlich in die Höhe des zu zahlenden Unterhaltsbetrags ein, da sie sowohl bei der Bemessung des ehelichen Bedarfs als auch bei der Bemessung der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit der Beteiligten eine Rolle spielen. Es ist dem Berechtigten daher nicht zuzumuten, Zinsnachteile aufgrund einer Vorfinanzierung der Steuerbelastung hinzunehmen. Die Antragstellerin war schließlich auch nicht verpflichtet, Rechtsbehelfe gegen den Vorauszahlungsbescheid einzulegen und sich damit – im Interesse des Antragsgegners – in ein Streitverfahren mit dem Finanzamt hineinzubegeben. Eine derartige Obliegenheit könnte allenfalls anzunehmen sein, wenn der Vorauszahlungsbescheid offenbar unrichtig war, wofür im vorliegenden Fall nichts spricht. In jedem Fall müsste der Antragsgegner dafür die Kosten tragen (vgl. MünchenerKommentar/Maurer § 1569 BGB Rn. 15). Ein entsprechendes Angebot seinerseits, die Kosten für einen Steuerberater oder sonstigen Bevollmächtigten zu übernehmen, lag nicht vor.

Ein Zurückbehaltungsrecht stand dem Antragsgegner nicht zu. Der Ersatz der Nachteile stellt selbst eine Unterhaltsleistung dar (vgl. MünchenerKommentar/Maurer a.a.O.). Das Verbot der Aufrechnung und der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Unterhaltsforderungen gilt daher auch gegenüber dem Anspruch auf Nachteilsausgleich (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1987, 1047. PalandtGrüneberg § 273 BGB Rn. 2).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 243 FamFG. Die Kosten waren dem Antragsgegner aufzuerlegen, da er mit seinem Rechtsmittel unterlegen ist. Der Beschwerdewert ist bemessen nach den voraussichtlichen Kosten.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte im Hinblick auf die bisher nicht abschließend geklärte Frage der Statthaftigkeit des Rechtsmittels sowie darauf, dass die Entscheidung über den Nachteilsausgleich bei Steuervorauszahlungen grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG).

OLG Celle, Beschluss vom 01.06.2010
13 UF 36/10

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