Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 10.12.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am […] 1995 geborene Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin und lebt bei ihrem allein sorgeberechtigten Vater. Im Zeitraum vom 06.06.2008 bis 13.02.2009 lebte sie vorübergehend bei der Antragsgegnerin. In dieser Zeit erwarb die Antragsgegnerin auf Bitten der Antragstellerin einen Hund. Diesen Hund behielt die Antragstellerin mit Einverständnis der Antragsgegnerin nach ihrer Rückkehr in den Haushalt des Kindesvaters. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Zahlung der Hundehaltungskosten in Höhe von monatlich € 70,00 zusätzlich zum nach der dritten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle gezahlten Regelunterhalt als Mehrbedarf. Das Amtsgericht hat den hierauf gerichteten Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 10.12.2009 zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist statthaft (§§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 114 S. 1 ZPO).
Allerdings hat die Antragstellerin entgegen der Ansicht des Amtsgerichts grundsätzlich einen Anspruch gem. §§ 1601, 1610, 1612a BGB gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung eines Teils der Hundehaltungskosten als Kindesunterhalt in Form von Mehrbedarf, weil Tierhaltungskosten nicht in den Unterhaltssätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind.
1. Der Bedarf eines minderjährigen Kindes wird üblicherweise unter Zugrundelegung der Düsseldorfer Tabelle ermittelt. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB, dem wiederum gem. § 1612a Abs. 1 S. 2 BGB nach Altersstufen gestaffelte Prozentsätze des steuerrechtlichen sächlichen Existenzminimums zugrunde liegen. Die Frage, welche Aufwendungen das sächliche Existenzminimum abdeckt, ist unter Heranziehung der §§ 27 ff. SGB XII sowie der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung – RSV) zu beantworten (BGH, FamRZ 2009, 962, 964 f.). Zwar ist die RSV verfassungswidrig, sie ist jedoch noch bis zum 31.12.2010 anzuwenden (BVerfG, FamRZ 2010, 429 ff.). In der RSV sind Aufwendungen für Haustiere nicht berücksichtigt (vgl. BR-DRs. 206/04 S. 9). Daraus folgt, dass auch die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle die Kosten für ein Haustier nicht enthalten (vgl. BGH, a.a.O.). Dies gilt grundsätzlich nicht nur für den Mindestunterhalt, sondern auch für die im Falle günstigerer Einkommensverhältnisse geschuldeten höheren Tabellenbeträge, denn diese decken grundsätzlich keinen wesensverschiedenen Aufwand ab, sondern zielen aufgrund der abgeleiteten Lebensstellung des Kindes auf eine Bedarfsdeckung auf höherem Niveau (BGH, a.a.O.).
2. Allerdings lassen es die Tabellenunterhaltssätze ab Einkommensgruppe 2 zu, dass daraus Beträge für andere Zwecke, also auch für Tierhaltungskosten, abgezweigt werden können. Der Senat geht davon aus, dass pro Einkommensstufe € 10,00 veranschlagt werden können (vgl. Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 2 Rn. 325; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005, 1529). Die Antragsgegnerin zahlt derzeit unstreitig Unterhalt nach der dritten Einkommensstufe, so dass vom Tabellenunterhalt für einen etwaigen Mehrbedarf € 20,00 abgezweigt werden könnten.
3. Ein über die Tabellensätze hinausgehender Mehrbedarf kann bedarfserhöhend angesetzt werden, wenn die kostenverursachende Maßnahme sachlich begründet ist oder der auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil mit der Maßnahme einverstanden war (Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 320c; FA-FamR/Seiler, 7. Auflage, 6. Kapitel Rn. 287; vgl. auch OLG Naumburg, FamRZ 2008, 177 zum Fall eines seit längerem ausgeübten Reitsports).
a) Die Antragsgegnerin war mit der Hundehaltung durch die Antragstellerin einverstanden, denn sie hat den Hund für die Antragstellerin angeschafft und war auch damit einverstanden, dass diese den Hund nach Rückkehr in den Haushalt des Kindesvaters behält.
b) Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie der Antragstellerin den Hund lediglich geliehen habe und das Leihverhältnis nunmehr beenden wolle. Die Antragstellerin beruft sich – jedenfalls konkludent – auf Schenkung. Ihr kommt hierbei als Besitzerin des Hundes die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB zugute (Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Auflage, § 516 Rn. 18; Baumgärtel/Becker, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage, § 516 Ziff. 2 b)). Die Antragsgegnerin, die sich auf Leihe beruft, trägt daher die Beweislast für ihre Behauptung, hat jedoch keinen Beweis angetreten. Auch aus der Gesamtheit der Umstände ergeben sich keine Anhaltspunkte, die gegen eine Schenkung sprechen und die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB widerlegen könnten. Vielmehr hat die Antragsgegnerin selbst vorgetragen, dass sie den Hund auf Bitten der Antragstellerin angeschafft habe, was in Verbindung mit dem Umstand, dass die Antragstellerin den Hund bei ihrem Wechsel in den Haushalt des Vaters behalten durfte, eher für eine Schenkung spricht.
4. Für Mehrbedarf haften die Kindeseltern grundsätzlich anteilig nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB (Ziff. 12.4. der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen). Der Kindesvater ist allerdings unstreitig nicht leistungsfähig, so dass die barunterhaltspflichtige Antragsgegnerin auch für den Mehrbedarf allein haftet.
5. Es ist nach dem gegenwärtigen Sachstand ein monatlicher Mehrbedarf von aufgerundet € 18,00 für die Hundesteuer und die Haftpflichtversicherung anzuerkennen ((€ 122,64 + € 93,21) / 12). Den darüber hinausgehenden Bedarf für Futter- und Tierarztkosten, welcher der Höhe nach von der Antragsgegnerin bestritten wird, hat die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der Senat sieht sich insofern auch zu einer Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht in der Lage, weil keinerlei Einzelheiten zum konkreten Futterbedarf des Hundes und zu den üblichen Tierarztkosten vorgetragen worden sind. Der angetretene Sachverständigenbeweis zu den Kosten der Hundehaltung ersetzt keinen substantiierten Vortrag.
6. Der Mehrbedarf in Höhe von € 18,00 kann aus dem nach der dritten Einkommensstufe gezahlten Tabellenunterhalt abgezweigt werden (s.o. Ziff. II.2), so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung letztlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.
OLG Bremen, Beschluss vom 29.04.2010
4 WF 41/10