OLG Bremen: Befristung und Abänderung von Aufstockungsunterhalt

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 02.04.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre 1983 geschlossene Ehe wurde im Februar 2002 geschieden. Sie haben eine im Jahr 1987 geborene gemeinsame Tochter, an die der Kläger 50,00 € monatlich an Ausbildungsunterhalt zu zahlen hat. Die Beklagte ist gelernte Friseurin. Seit April 2001 ist sie als Bürokraft tätig.

Die unterhaltsrechtlichen Ansprüche der Beklagten dem Kläger gegenüber sind in der Vergangenheit durch mehrere Vergleiche geregelt worden – zuletzt mit dem am 21.09.2006 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtet hat, an die Beklagte rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. Den laufenden Unterhalt haben die Parteien bis zum 31.12.2011 befristet.

Der Kläger, der im Wege der Abänderungsklage eine Reduzierung des Unterhalts auf Null seit dem 01.11.2006 und dafür Prozesskostenhilfe begehrt, meint, dass der Beklagten aufgrund der Unterhaltsrechtsreform (spätestens) seit dem 01.01.2008 der titulierte Unterhalt nicht mehr zustehe. Der Beklagten seien durch die Ehe keine beruflichen Nachteile entstanden. Denn sie verfüge als Bürokraft über ein höheres als das von ihr in der Vergangenheit als Friseurin erzielte Einkommen. Auch für die Zeit vom 01.11.2006 bis zum 31.12.2007 bestehe unter Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Unterhaltsanspruch mehr. Denn im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung führe eine „Langzeitehe“ nicht mehr zu einer langfristigen Unterhaltsverpflichtung. Im Übrigen sei die Abänderungsklage auch deshalb gerechtfertigt, weil er nunmehr an die gemeinsame Tochter Unterhalt zahle.

Das Familiengericht hat den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zutreffend den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der Abänderungsklage zurückgewiesen.

1. Eine (kürzere) zeitliche Befristung des laufenden Unterhalts (nachfolgend: Unterhalt) – wie vom Kläger begehrt – kommt nicht in Betracht. Soweit der Kläger sich auf die geänderte Rechtsprechung des BGH beruft, kann er sein Abänderungsbegehren hierauf nicht stützen. Denn der BGH hatte bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses der Parteien seine Rechtsprechung zur Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit nach den §§ 1573 V, 1578 I S. 2 BGB a.F. geändert. Während der BGH in der Vergangenheit eine Herabsetzung und zeitliche Begrenzung im Wesentlichen nur bei einer Ehedauer von bis zu 10 Jahren in Erwägung gezogen hat (vgl. BGH, FamRZ 1986, 886; FamRZ 1997, 857; FamRZ 2004, 1357), hat er erstmals mit Urteil vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006) seine frühere Rechtsprechung, in der er der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium ein durchschlagendes Gewicht für eine dauerhafte „Unterhaltsgarantie“ und gegen die Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung des Unterhalts hat zukommen lassen (s. BGH, FamRZ 2004, 1357, 1360), grundlegend geändert (zu den Folgeentscheidungen s. BGH, FamRZ 2007, 200; FamRZ 2007, 793, 799; FamRZ 2007, 2049, 2052). In seiner Entscheidung vom 12.04.2006 hat er ausgeführt, die Möglichkeit, den Aufstockungsunterhalt zu befristen, beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen sei, wenn etwa die Ehe lang gedauert habe, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen seien, die der Berechtigte betreue oder betreut habe, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebensstandardgarantie sprächen. Lägen diese Voraussetzungen nicht vor, habe sich aber der Lebensstandard durch die Ehe verbessert, werde es oft angemessen sein, dem Berechtigten nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe. Mit dem Moment der Ehedauer wolle das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert habe. Beruhe die Einkommensdifferenz zwischen Ehegatten auf fortwirkenden ehebedingten Nachteilen zu Lasten des Unterhaltsberechtigten, komme eine zeitliche Befristung des Aufstockungsunterhalts in der Regel auch bei kurzer Ehedauer nicht in Betracht. Damit hat der BGH klargestellt, dass bei der Frage der Befristung des Unterhalts nicht (mehr) der Aspekt der Ehedauer im Vordergrund steht, sondern vornehmlich auf das Vorliegen und den Umfang ehebedingter (Erwerbs-) Nachteile abzustellen ist. Obgleich die grundlegende Entscheidung des BGH vom 12.04.2006 grundsätzlich zu einer Abänderung eines Unterhaltstitels berechtigt (Dose, FamRZ 2007, 1289, 1296; Grandel, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl., § 9 Rdnr. 307; Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 6. Aufl., Rdnr. 420a), kann der Kläger die geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht als Abänderungsgrund geltend machen, da bereits vor Vergleichsabschluss die Entscheidung des BGH ergangen und in den einschlägigen Fachzeitschriften veröffentlicht war.

Eine (kürzere) zeitliche Befristung kommt auch nicht im Hinblick auf das zum 01.01.2008 in Kraft getretene UÄndG in Betracht.

Unter welchen Voraussetzungen bereits bestehende Unterhaltsregelungen dem neuen Recht angepasst werden können, ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift des § 36 EGZPO. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO sind Umstände, die vor der rechtskräftigen Entscheidung über einen Unterhaltsanspruch oder vor der Errichtung eines vollstreckbaren Titels entstanden sind, nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. Danach kann ein Unterhaltstitel nur abgeändert werden, wenn Umstände, die der Errichtung des Unterhaltstitels zugrunde lagen, durch das UÄndG eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzungen und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können (Palandt/Brudermüller/Diederichsen, Nachtrag zur 67 Aufl., § 36 EGZPO Rdnr. 5; Borth, FamRZ 2008, 105, 106; Rasch, FPR 2008, 15, 17; s. auch Büte, FuR 2008, 177, 179). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der hier in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 II BGB konnte bereits nach altem Recht (§ 1573 V BGB a.F.) zeitlich begrenzt werden. Allerdings stellte § 1573 V a.F. BGB – wie bereits erwähnt – bei der Billigkeitsabwägung die Ehedauer in den Vordergrund. Die Befristungsregelung des § 1578 b BGB n.F., die sämtliche Unterhaltstatbestände erfasst, stellt dagegen in erster Linie auf den Umfang ehebedingter Nachteile ab. Die Ehedauer ist dabei nur noch ein Abwägungskriterium unter mehreren gleichrangigen, nämlich der Dauer der Kinderbetreuung, der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit. Mit Rücksicht darauf, dass sich die vom BGH (FamRZ 2006, 1006, 1007) im Vorgriff auf das UÄndG aufgestellten Grundsätze zu den Begrenzungsbestimmungen (§§ 1573 V, 1578 I BGB a.F.) in § 1578b BGB n.F. lediglich widerspiegeln, bleibt für eine Abänderung des von den Parteien geschlossenen Vergleichs nach § 36 Nr. 1 EGZPO kein Raum. Denn sowohl die Dauer der Ehe als auch etwaige ehebedingte Nachteile, die bereits im Ausgangsverfahren von Bedeutung waren, haben durch das UÄndG – gemessen an der geänderten Rechtsprechung des BGH – keine andere Bewertung erfahren.

Der von den Parteien geschlossene Vergleich kann somit hinsichtlich der vereinbarten zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht abgeändert werden.

2. Der vereinbarte Unterhalt ist auch der Höhe nach nicht abzuändern. Das Abänderungsbegehren des Klägers scheitert schon daran, dass sich die unter Ziff. 2. aufgenommenen Vergleichsgrundlagen nicht mit der vereinbarten Unterhaltshöhe in Einklang bringen lassen. Der Kläger wäre daher gehalten gewesen, zu den Grundlagen des Vergleichs im Einzelnen vorzutragen. Unabhängig davon, hat der Kläger nicht dargetan, dass sich sein zur Verfügung stehendes Einkommen durch die (geringfügige) Zahlungsverpflichtung der Tochter gegenüber insgesamt verringert hat.

OLG Bremen, Beschluss vom 24.06.2008
4 WF 68/08

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