I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 27. Januar 2010 – Az. 30 F 39/10 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.
II. Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
III. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin … in L… bewilligt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Lübben hat mit Beschluss vom 27. Januar 2010 nach mündlicher Erörterung im Wege der einstweiligen Anordnung die bisherige Ehewohnung der Parteien in der …-Straße 39 in L… der Antragstellerin für die Zeit der Trennung zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf erbitterte Auseinandersetzungen der Parteien innerhalb der räumlich sehr beengten Ehewohnung abgestellt, die sich in erheblicher Weise nachteilig insbesondere auch auf das Wohl der drei im Haushalt lebenden Kinder auswirkten.
Gegen diesen ihm am 1. Februar 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 8. Februar 2010 beim Amtsgericht Lübben eingegangen Beschwerde, mit der er ein Bedürfnis für eine Wohnungszuweisung mit der Behauptung, dass seit dem Anhörungstermin „ein gemeinsames Zusammenleben der Parteien stattgefunden (habe) und dies ohne nennenswerte Schwierigkeiten und Auseinandersetzungen“ verlaufen sei, in Abrede stellt.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.
Das im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 27. Januar 2010 durch Frau S… vertretene Jugendamt des Landkreises … hat ausdrücklich keinen Antrag auf Beteiligung gestellt (Bl. 36 GA).
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 57 Satz 2 Nr. 5 FamFG statthaft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht im Sinne von §§ 63 f. FamFG eingereicht worden, also insgesamt zulässig. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.
Mit den im einstweiligen Anordnungsverfahren gegebenen Erkenntnismöglichkeiten ist kein anderes als das vom Familiengericht gefundene Ergebnis zu erzielen. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug nimmt, festgestellt, dass ein erträgliches Nebeneinander der Parteien mit den zwei gemeinsamen Kindern S… und C… R… und der Tochter der Antragstellerin, V… H…, in der mit nur 66,10 qm großen Ehewohnung seit der Trennung im November 2009 nicht mehr möglich ist und nicht zuletzt oder vielmehr insbesondere – diesem Gesichtspunkt misst der Senat noch deutlich größeres Gewicht bei als das Amtsgericht – aus Gründen des Kindeswohls eine räumliche Trennung im Wege einer Wohnungszuweisung dringend erforderlich ist.
a)
Die Antragstellerin hat dezidiert eine Vielzahl einzelner Vorfälle geschildert, die Zeugnis ablegen von sehr heftigen verbalen Auseinandersetzungen der Parteien, insbesondere im Zusammenhang mit sehr differierenden Vorstellungen über die Erziehung und Behandlung der im Haushalt lebenden drei Kinder im Alter von knapp acht Jahren (V…), knapp vier Jahren (S…) und rund 2 ½ Jahren (C…). Diesem Vorbringen ist der Antragsgegner schon nur sehr pauschal und im Übrigen teilweise auch widersprüchlich, mithin letztlich unerheblich entgegengetreten. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die von der Antragstellerin behaupteten – außerordentlich heftigen – verbalen Entgleisungen des Antragsgegners ihr selbst bzw. ihrer Tochter gegenüber tatsächlich erfolgt sind. Es kommt auch nicht entscheidend darauf an, welcher der getrennt lebenden Ehepartner welchen Beitrag zu den dauernden Streitigkeiten geleistet hat. Es ist nämlich gar nicht erforderlich, dass das Fehlverhalten ausschließlich vom anderen Ehepartner ausgeht. Die Zuweisung an einen Ehepartner ist tatsächlich selbst dann möglich, wenn die Auseinandersetzungen nicht überwiegend auf das Verhalten des anderen zurückzuführen sind. Die Eingriffsschwelle ist nur höher anzusetzen, wenn auch von dem die Zuweisung begehrenden Ehepartner Provokationen ausgegangen sind. Haben beide Ehepartner gleichermaßen dazu beigetragen, dass die Wohnsituation „unerträglich“ wurde, kommt es darauf an, welchen Ehepartner der Verlust der Wohnung persönlich oder beruflich härter trifft und welcher Ehepartner wirtschaftlich eher in der Lage ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu finden (Johannsen/Henrich-Götz, Familienrecht, 5. Aufl., § 1361b, Rdnr. 25).
Im konkreten Fall stellt der Antragsgegner gar nicht ernstlich in Abrede, dass das „Zusammenleben“ bzw. eher das Nebeneinander der Parteien seit der Trennung von Streitigkeiten und Auseinandersetzungen geprägt war. So hat er in der Antragserwiderung eine aus seiner Sicht mindestens zweifelhafte „Einstellung der Antragstellerin“ zur Art und Weise des Umgangs mit seinen – des Antragstellers – weiteren vier Kindern als stetigen „Ausgangspunkt für Differenzen zwischen den Parteien, der sich in verbalen Auseinandersetzungen ausdrückte“ ausgemacht, eine Situation beschrieben, die er eigenen Angaben zufolge „nicht noch weiter anheizen“ wollte, im gleichen Atemzug allerdings gemeint „eine Vielzahl erwähnenswerter Umstände“ anführen zu können, „die unter Beweis stellen, dass die Antragstellerin erhebliche Persönlichkeitsdefizite aufweist“. Allerdings bleibt er tatsächlich im Ungefähren bei allen – allerdings durchaus auch schwerwiegenden – Anwürfen gegen die Antragstellerin, die er dann doch anspricht. Neben den behaupteten Persönlichkeitsdefiziten werden etwa – gleichermaßen unkonkret – durchgreifende Zweifel an den Fähigkeiten der Antragstellerin hinsichtlich „Ordnung und Hygiene“ geäußert, die „zum Nachteil der gesamten Familie“ gereichen sollen, bei dem – vom Antragsgegner mit entsprechenden Vorwürfen gegen die Antragstellerin veranlassten – unangekündigten Hausbesuch durch Mitarbeiter des Jugendamtes allerdings nicht bestätigt werden konnten. Die wechselseitigen schwerwiegenden auch persönlichen Vorwürfe der Parteien gegeneinander legen beredtes Zeugnis darüber ab, dass entgegen der Darstellung des Antragsgegners in der Beschwerdeschrift keineswegs ein nahezu harmonisches Nebeneinander der Parteien in der Ehewohnung möglich ist. Das Amtsgericht hat sich in dem Anhörungstermin einen persönlichen Eindruck von den Parteien verschafft und ausgeführt, dass sie zu einer vernünftigen Kommunikation selbst im Rahmen einer Gerichtsverhandlung nicht in der Lage seien, ohne dass der Antragsgegner diesem Eindruck nachhaltig entgegen getreten ist oder sonst ersichtlich wäre, dass das Amtsgericht hier einer Fehleinschätzung unterläge. Nach alledem ist zur Überzeugung des Senates davon auszugehen, dass ein erträgliches Nebeneinander der – jedenfalls im Streit um die gemeinsamen Kinder – unerbittlich streitenden Parteien in der Ehewohnung nicht mehr möglich ist – ein Ergebnis, das angesichts der schon für ein harmonisches Familienleben sehr beengten räumlichen Verhältnisse in der Ehewohnung nicht überrascht und zusätzlich dadurch an Schärfe gewinnt, dass – nach Angaben des Antragsgegners gegen den in der konkreten Situation jedenfalls verständlichen Wunsch der Antragstellerin – zeitweise weitere Kinder des Antragsgegners sich in der Wohnung aufhalten. Damit allein aber sind schon die Voraussetzungen für eine Wohnungszuweisung im Sinne von § 1361b Abs. 1 BGB erfüllt.
b)
Es kommt hinzu, dass zum Wohl der im Haushalt lebenden drei Kinder eine nachhaltige räumliche Trennung der Parteien dringend geboten ist.
Der Gesetzgeber, der im Übrigen wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse auf die dezidierte Benennung von Härtegründen verzichtet hat, hat doch jedenfalls in § 1361 b Abs. 1 Satz 1 BGB die Beeinträchtigung des Kindeswohls als einen Tatbestand für das Vorliegen einer unbilligen Härte ausdrücklich erwähnt und schon dadurch zu einem besonderen – vorrangig zu berücksichtigenden – Kriterium erhoben. Sind danach von der Wohnungszuweisung Kinder betroffen, haben ihre Belange grundsätzlich Priorität bei der Billigkeitsabwägung (Johannsen/Henrich-Götz, a.a.O., Rdnr. 15, 24).
Im Streitfall geht der Senat auch aufgrund der dies nicht ernstlich, jedenfalls nicht überzeugend in Abrede stellenden Antragsgegners davon aus, dass der Alltag in der Ehewohnung tatsächlich von häufigen offenen Auseinandersetzungen verbaler Art zwischen den Parteien geprägt ist. Außerdem können gesundheitliche oder seelische Störungen bei Kindern nicht nur durch verbale oder tätliche Auseinandersetzungen, sondern auch durch eine spannungsgeladene Atmosphäre ausgelöst werden. Ist – wie im Streitfalle (vgl. oben) – ein erträgliches Zusammenleben oder auch nur Nebeneinander der in Trennung lebenden Eltern unter einem Dach nicht mehr möglich, hat das Interesse des Kindes an einer geordneten, ruhigen und entspannten Familiensituation Vorrang. In diesem Sinne besteht dringender Handlungsbedarf, da zur Überzeugung des Senates hinreichend deutlich geworden ist, dass sowohl die gemeinsamen Kinder als auch die Tochter der Antragstellerin unter der spannungsgeladenen Atmosphäre zwischen den Eltern, die sich – das ergibt sich zwanglos aus den hier gewechselten Schriftsätzen – belauern und in persönlich verletzender Weise mit Vorwürfen begegnen. Es wird insbesondere offensichtlich, dass das Verfahren über die Wohnungszuweisung gar nicht wirklich der zentrale Punkt der Auseinandersetzung ist, sondern vielmehr die Frage nach dem künftigen ständigen Lebensmittelpunkt der Kinder den Kern der Auseinandersetzung bildet, der allerdings aus welchen Gründen auch immer bisher nicht offen im Wege eines gerichtlichen Verfahrens geführt wird. Die Parteien konzedieren, sehr unterschiedliche Erziehungsziele und –vorstellungen zu haben. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese im Alltag in der engen Wohnung wiederholt und sich stetig verstärkend auch „ausgelebt“ werden mit der Folge, dass die – unter der Trennungssituation als solche bereits leidenden – Kinder mehr und mehr zum Gegenstand täglicher Auseinandersetzungen werden und dadurch ernsten Schaden nehmen werden. Der Senat hält es für schlicht abwegig, wenn der Antragsgegner meint, die im gerichtlichen Verfahren nicht verbergenden massiven Auseinandersetzungen zwischen den Parteien in der räumlichen Enge der 66 qm-Wohnung aus dem Ereignishorizont der Kinder heraushalten zu können. Dass zumindest die älteste Tochter der Antragstellerin, die heute fast achtjährige V… sehr unter der sich zuspitzenden häuslich-familiären Situation leidet, ergibt sich deutlich aus der Einschätzung der Erziehungs- und Familienberatungsstelle in L… vom 17. Februar 2010. Verschärft wird die schwierige seelische Situation der Kinder durch die im Hintergrund stehende Möglichkeit einer Geschwistertrennung. Es erscheint ohne Weiteres glaubhaft, dass V… sich durch den offen zutage getretenen und aus seiner Sicht auch verständlichen Wunsch des Antragsgegners, (nur) die gemeinsamen Kinder zukünftig als Hauptbezugsperson zu betreuen, zurückgesetzt fühlen muss. Dazu bedürfte es gar nicht der von der Antragstellerin behaupteten aktiven Bevorzugung der gemeinsamen Kinder durch den Antragsgegner.
Nach alledem war zum Wohle der im Haushalt lebenden Kinder die von Misstrauen, gegenseitigen Schuldvorwürfen und Ablehnung geprägte häusliche Atmosphäre durch die hier erfolgte Wohnungszuweisung aufzulösen. Die Zuweisung an die Antragstellerin folgt zum einen daraus, dass der Antragsgegner schon in der Vergangenheit signalisiert hat, tatsächlich ausziehen zu wollen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass er in besonderer Weise auf die weitere Nutzung der Ehewohnung angewiesen wäre. Demgegenüber sollte den durch die Trennung der Parteien ohnehin belasteten Kindern die gewohnte Umgebung mit den dortigen Sozialkontakten als Anker und dringend benötigter Ruhepunkt erhalten werden. Derzeit steht fest, dass zumindest V… unzweifelhaft weiterhin ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter haben wird. Für die gemeinsamen Kinder der Parteien lässt sich dies derzeit nicht verlässlich feststellen, weil dies zwar heftig umstritten ist, ohne dass allerdings nachhaltig Bemühungen um – ggf. gerichtliche – Klärung vorgetragen oder sonst erkennbar wären. Nach Aktenlage bestehen jedenfalls derzeit keine greifbaren Anhaltspunkte für nachhaltige Bedenken gegen einen Verbleib auch der jüngeren Kinder im Haushalt der Antragstellerin, so dass – auch mit Blick auf die regelmäßig eher weniger empfehlenswerte Geschwistertrennung – mindestens nicht ausgeschlossen ist, dass durch die Wohnungszuweisung an die Antragstellerin auch den jüngeren Kindern ihre bisherige Umgebung erhalten bleiben kann.
c)
Der weichende Ehepartner ist von Gesetzes wegen verpflichtet, alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Nutzungsrecht des anderen zu erschweren oder zu vereiteln. Das nach dieser Vorschrift gebotene Verhalten kann durch Zusatzanordnungen – auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 49 Abs. 2 Satz 3 FamFG) – konkretisiert werden. Angesichts des nachhaltigen Zerwürfnisses der Parteien und des Umstandes, dass der Antragsgegner sich jedenfalls über die – sofort wirksame – Anordnung des Amtsgerichts bereits hinweggesetzt und jedenfalls nicht rechtzeitig vor dem Räumungstermin ausgezogen ist, erscheint es erforderlich, die hier vorgenommene Wohnungszuweisung mit einem ausdrücklichen Betretungsverbot für die Ehewohnung zu begleiten und abzusichern.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 41, 48 Abs. 1, 1. Alt. FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 70 Abs. 4 FamFG.
4.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners unterlag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels der Zurückweisung.
Der Antragstellerin wiederum war gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit §§ 114, 115, 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Verfahrenskostenhilfe antragsgemäß zu bewilligen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2010
9 WF 40/10