OLG Brandenburg: Leistungsunfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit

Leistungsunfähigkeit und gesteigerte Erwerbsobliegenheit bzgl. der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Rechtsverteidigung des Beklagten gemäß § 114 ZPO für die begehrte Prozesskostenhilfe verneint.

1. Soweit der Beklagte den geltend gemachten Unterhaltsanspruch nunmehr anerkannt hat und eine Anwendung des § 93 ZPO erkennbar ausscheidet, hat seine Verteidigung schon aus diesem Grunde keine Erfolgsaussicht; darauf hat das Amtsgericht zutreffend hingewiesen. es bleibt unverständlich, weshalb die Beschwerdebegründung darauf nicht einmal ansatzweise eingeht.

2. Darüber hinaus muss sich der Beklagte einen Verstoß gegen die ihn treffende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit zur Zahlung des hier geltend gemachten Unterhaltes vorhalten lassen, was ebenfalls zur Verneinung eines Erfolges seiner Rechtsverteidigung führt. Dabei ist zu beachten, dass die der 2. Altersstufe (6. bis 11. Lebensjahr) zuzuweisende Klägerin mit dem geltend gemachten Betrag von 220,- € einen statischen Unterhalt begehrt, der unterhalb des ihr an sich zustehenden Mindestunterhaltsbetrages tendiert. Diese Mindestunterhaltsansprüche (bis 31. Dezember 2007: Regelbeträge) betragen

– von September 2006 bis Juni 2007 228,- €
– von Juli 2007 bis Dezember 2007 226,- €
– seit Januar 2008 245,- €.

a. Tatsächliche Leistungsunfähigkeit

Der Beklagte hat bereits seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Insoweit ist es geboten, dass er für den streitrelevanten Zeitraum seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse so darlegt, dass seine tatsächlich bestehende Leistungsfähigkeit zweifelsfrei überprüft werden kann. Maßgebend ist daher grundsätzlich die Darlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit seit Januar 2006, da streitgegenständlich der Zeitraum ab September 2006 ist und regelmäßig auf das Einkommen eines laufenden Jahres Rückgriff zu nehmen ist. Näheres zu seinem Arbeitsverdienst kann allein der – durch die Klägerin eingereichten – Bescheinigung Bl. 11 d. A. sowie der – durch den Beklagten selbst eingereichten – Verdienstbescheinigungen Bl. 71 d. A., nunmehr ergänzt durch die Bescheinigung Bl. 111 d. A., entnommen werden. Anhand dessen kann nicht nachvollzogen werden, welche konkreten Abzüge beim Einkommen des Beklagten vorgenommen wurden. Mag dies angesichts der Höhe des dargestellten Nettoeinkommens zwar nicht ohne weiteres zu fordern sein, so ist hier ein entsprechend erhöhtes Vorbringen des Beklagten schon deshalb erforderlich, weil die Parteien auch um eventuelle Einkommensteuerrückerstattungen, die an den Beklagten geflossen sein sollen, streiten. Insoweit genügt der pauschale Hinweis des Beklagten darauf, ein Einkommensteuerbescheid für 2006 liege nicht vor (Schriftsatz vom 27. September 2007, Bl. 70 d.A.) bzw. er fertige keine Steuererklärung (Schriftsatz vom 16. November 2007, Bl. 88 d. A.), erkennbar nicht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die Aufstellung Bl. 11 d.A. konkret Lohnsteuerbeträge ausweist; auch die durch den Beklagten eingereichte Verdienstbescheinigung Bl. 71 d.A. enthält jedenfalls den Hinweis, dass Steuern vom Einkommen entrichtet wurden. All dies legt nahe, dass dem Beklagten angesichts der beengten Einkommensverhältnisse seiner Familie ein Anspruch auf Steuererstattung zusteht und dass er dieser – wie das üblich ist – auch geltend gemacht hat. Dazu fehlt es jedenfalls an einem eingehenden Vortrag des Beklagten.

Unabhängig davon ist zu beachten, dass der Beklagte zu seinen Vermögensverhältnissen im Rahmen der Hauptsache keinerlei nähere Stellung genommen hat.

Hat aber der Beklagte damit seine tatsächlichen Einkünfte nicht ausreichend dargetan, so kann er sich schon deshalb nicht auf seine tatsächliche Leistungsunfähigkeit berufen. Auf die nachfolgenden Erwägungen kommt es daher an sich nicht mehr an.

b. Fiktive Leistungsfähigkeit

Selbst wenn aber der Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht leistungsfähig wäre, den geltend gemachten Unterhalt zu begleichen, so müsste er sich hier als fiktiv leistungsfähig behandeln lassen. Dass an den Beklagten insoweit strenge Anforderungen an die Erfüllung der ihn treffenden gesteigerten Erwerbsobliegenheit (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) treffen, entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats.

aa. Die für einen Unterhaltsanspruch vorausgesetzte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten wird nicht allein durch das tatsächlich vorhandene Einkommen des Unterhaltsschuldners, sondern vielmehr auch durch seine Erwerbsfähigkeit bestimmt. Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben (BGH FamRZ 2003, 1471, 1473). Gegenüber minderjährigen Kindern erfährt diese Verpflichtung aufgrund der Vorschrift des § 1603 Abs. 2 BGB eine Verschärfung dahin, dass den Unterhaltspflichtigen eine noch erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung seiner Arbeitskraft trifft. Dies folgt aus der die Eltern treffenden rechtlichen und sittlichen Pflicht, ihre Kinder am Leben zu erhalten; diese Pflicht findet ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit (RG JW 1903, 29, zitiert bei OLG Dresden OLG-Report 2005, 496; vgl. auch OLG Dresden, OLG-Report 2007, 631, 633 – Unmöglichkeit einer Nebentätigkeit). Für seine die Sicherung des Regelbetrages/Mindestunterhalts betreffende Leistungsunfähigkeit ist der Verpflichtete in vollem Umfange darlegungs- und beweisbelastet (BVerfG, FamRZ 2003, 661; BGH FamRZ 2002, 536 ff; OLG Dresden, OLG-Report 2007, 631, 633). Legt der Unterhaltsverpflichtete nicht dar, dieser Obliegenheit vollständig gerecht geworden zu sein, so muss er sich regelmäßig so behandeln lassen, als ob er über ein solch hohes Einkommen verfügt, welches ihm die Zahlung des Regelbetrages/Mindestunterhalts ermöglicht (st. Rspr. des Senats, Brandenburgisches OLG FamRZ 2007, 1336 f.; FamRZ 2007, 72; jurisPR-FamR 25/2006 Nr. 3; NJW-RR 2005, 949; FuR 2004, 38, 40; NJWE-FER 2001, 70 ff.; s. auch JAmt 2004, 502; FamRB 2004, 216, 217). Die Zurechnung fiktiver Einkünfte ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG, FamRZ 2007, 2073; FamRZ 2005, 1893).

bb. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Beklagten erkennbar nicht. Dabei mag dahinstehen, ob angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an der vormaligen Rechtsprechung des Senates dazu, dass einem Unterhaltspflichtigen regelmäßig ein zur Begleichung des Mindestunterhaltsanspruches für zwei minderjährige Kinder ausreichendes Einkommen zugerechnet werden kann, festzuhalten ist.

Hier ist zuerst zu beachten, dass der Beklagte sich jedenfalls fiktiv einen Verstoß gegen die Geltendmachung von Einkommensteuerrückerstattung vorhalten lassen müsste. Angesichts seiner Einkommensverhältnisse sowie der beengten Familienverhältnisse dürfte aller Voraussicht nach von ihm keine Einkommensteuer zu zahlen sein. Dafür spricht im Übrigen auch, dass angesichts seiner aktuellen Verdienstbescheinigungen (August/September 2007, Bl. 89 f. d.A.) er in geringer Höhe Lohnsteuer bezahlt.

Diese Überlegung kann aber letztendlich dahinstehen, da sich der Beklagte noch aus einem weiteren Grunde ein fiktiv erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von über 1.400,- € und damit ein solch hohes Einkommen zurechnen lassen muss, dass er die Unterhaltsansprüche seiner beiden Kinder befriedigen kann. Dies folgt aus dem Umstand, dass die zuletzt genannten Verdienstbescheinigungen für August/September 2007 Nettoverdienste von 1.445,- € bzw. 1.620,- € ausweisen. Soweit darin Überstunden enthalten sind, ist zu beachten, dass der Beklagte im Rahmen seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ebenfalls gehalten ist, ihm zumutbar abzuleistende Überstunden anzunehmen. Da er dies insoweit auch tatsächlich getan hat, bestehen hier keine Zumutbarkeitsbedenken. Insoweit mag dahinstehen, ob der Beklagte durch Inanspruchnahme der Möglichkeit von Überstunden oder durch Ausübung eines dann gleichermaßen zumutbaren Nebenverdienstes die entsprechenden Einkünfte zusätzlich zu seinen üblichen Nettoeinkünften erzielen kann.

Soweit darüber hinaus der Beklagte die Auffassung vertreten hat, bei der Unterhaltsberechnung müsse auch die Ehefrau Berücksichtigung finden, trägt dies nicht. Die Ehefrau bezieht Einkünfte von über 700,- € nach dem eigenen Vortrag des Beklagten. Soweit diese Einkünfte möglicherweise einer Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen und daher anteilig zu verteilen sind, fehlt es an einem entsprechenden eingehenden Vortrag des auch insoweit darlegungsbelasteten Beklagten. Im Übrigen wäre dann zu berücksichtigen, dass auch ein entsprechender Anteil dieser Einkünfte dem Beklagten zuzurechnen wäre, was dann seine zuvor dargestellten Einkünfte weiter erhöhen würde. Unabhängig davon ist auch nicht feststellbar, dass der Ehefrau des Beklagten überhaupt gegen ihn ein entsprechender Unterhaltsanspruch zusteht; insbesondere trifft auch die Ehefrau insoweit eine Erwerbsobliegenheit, zu der es an jeglichem weiteren Vortrag des Beklagten fehlt.

Nach alledem bleibt die Rechtsverteidigung des Beklagten erkennbar ohne Erfolg.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.02.2008
9 WF 27/08

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