Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni 2008 – 158 F 7254/07 – geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin in Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – zu Ziffer 1 einen Unterhaltsrückstand von 8324,00 EUR für den Zeitraum von März 2007 bis Juni 2009 zu zahlen sowie ab dem 1. Juli 2009 einen Unterhalt von 739,00 EUR monatlich im Voraus zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 18% und der Beklagten zu 82%.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 5% und der Beklagte 95% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien hatten am 28. März 1980 die Ehe geschlossen. Die Klägerin befand sich nach bestandenem Abitur in einer im September 1978 begonnenen Ausbildung zur Bankkauffrau. Der Sohn F. wurde am 11. Oktober 1980 geboren. Die Klägerin gab ihre Ausbildung auf und der Ausbildungsvertrag wurde im Mai 1981 gelöscht. Im August 1984 wurde der Sohn D. geboren. Die Klägerin, die bis dahin nicht berufstätig war, begann 1986 mit einer Tätigkeit als Tagesmutter. Diese gab sie 1989 wieder auf, da der älteste Sohn an einem Krebsleiden erkrankte. Im Januar 1991 wurde der Sohn A. geboren. Die Klägerin begann am 19. November 1996 eine stundenweise Tätigkeit beim Unternehmen P., die sie bis heute ausübt. Ihr aktueller Stundenlohn beträgt 12,23 EUR brutto. In den Jahren 1997 und 1998 konnte sie lediglich stundenweise am Freitagnachmittag und Samstag arbeiten, weil nur zu diesen Zeiten eine Übernahme der Betreuung des Sohnes A., der damals einer erhöhten Betreuung bedurfte, durch den Beklagten möglich war. Der Beklagte hatte 1975 das Abitur abgelegt und dann eine Ausbildung im öffentlichen Dienst begonnen. Im September 1977 wurde er zum Stadtinspektor ernannt. Von 1977 bis 1980 besuchte er die Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege. Von 1982 bis 1985 belegte er ein Fortbildungsstudium an der Verwaltungsakademie. Er durchlief von 1983 bis 1991 die Laufbahn des gehobenen Dienstes und war zuletzt Oberamtsrat. 1992 wechselte er im Land B. in den höheren Dienst und wurde im November 1994 zum Regierungsdirektor ernannt.
Ende 2002 trennten sich die Parteien und die Ehe wurde auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag am 10. Juni 2005 rechtskräftig geschieden. Die Parteien schlossen zugleich einen Vergleich vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (158 F 16645/03), wonach sich der Beklagte verpflichtete an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt von 450 EUR zu zahlen. Hierbei ist eine Haushaltsersparnis von 200 EUR auf Seiten der Klägerin berücksichtigt worden, da sie damals mit einem Partner zusammen lebte. Gleichzeitig verpflichtete er sich an das Kind A. einen Unterhalt von monatlich 170% des Regelbetrages nach § 1 der jeweiligen RegelbetragsVO der 3. Altersstufe zu zahlen und die Klägerin von Unterhaltsansprüchen des Kindes D. im Innenverhältnis freizustellen.
Die Partnerschaft der Klägerin bestand seit Oktober 2005 nicht mehr. Die Ausbildung des Sohnes D. endete im August 2006. Der Beklagte zahlt an das Kind A. seit März 2007 aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 9. November 2007 – 158 F 8454/07 – einen monatlichen Unterhalt von nunmehr 180% des jeweiligen Regelbetrages gem. §1 der RegelbetragsVO der 3. Altersstufe.
Der Beklagte zahlt fortlaufend 450,- EUR an die Klägerin. Ferner leistete er an das Kind F. einen Unterhalt von monatlich 246,- EUR für Januar 2007 bis Juni 2007, 146,- EUR im Juli 2007, 196,- EUR im August 2007, 96,- EUR im September 2007, 46,- EUR im Oktober 2007, 150,- EUR im November 2007 und 100,- EUR im Dezember 2007.
Wegen des Verdienstes der Parteien in den Jahren 2007 und 2008 wird auf die überreichten Gehaltsbescheinigungen Bezug genommen. Die Klägerin erhielt im Februar 2007 eine Steuererstattung für das Jahr 2005 von insgesamt 952,36 EUR.
Der Beklagte erhielt in 2007 eine Steuererstattung für 2006 von insgesamt 2.977,09 EUR und 2008 eine Steuererstattungen für 2007 von 1.936,19 EUR und 2009 aufgrund der für 2007 zu berücksichtigenden Werbungskosten für die Fahrten zur Arbeit weitere 494,63 EUR sowie für 2008 1.085,65 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, sie könne keinen höheren Verdienst als den bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber erzielen und zwar auch dann nicht, wenn sie woanders einer Vollzeitbeschäftigung nachgehe. Sie habe weiterhin einen Unterhaltsanspruch, da sie aufgrund der wegen der Kinderbetreuung abgebrochenen Berufsausbildung und der dann lediglich aufgenommenen stundenweisen Beschäftigung ehebedingte Nachteile erlitten habe. Der Beklagte habe hingegen die Möglichkeit gehabt, sich während der Ehe fortzubilden und beruflich aufzusteigen, da sie die Kinderbetreuung und den Haushalt übernommen habe.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 158 F 16645/03 – vom 10. Juni 2005 zu Ziffer 1 an sie ab Oktober 2007 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Unterhalt in Höhe von 923,- EUR zu zahlen sowie einen Unterhaltsrückstand von März 2007 bis September 2007 von 2.625,- EUR.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ferner hat er widerklagend beantragt,
festzustellen, dass er in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg – 158 F 16645/03 – vom 10. Juni 2005 zu Ziffer 1 ab Dezember 2007 nicht mehr verpflichtet sei, an die Klägerin einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Unterhaltsanspruch mehr, da das jüngste Kind keiner Betreuung mehr bedürfe. Die Klägerin sei vielmehr verpflichtet, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, so dass sie mit den daraus erzielten Einkünften ihren Bedarf decken könne. Die Klägerin habe keine ehebedingten Nachteile erlitten. Ihre Ausbildung zur Bankkauffrau habe sie mangels hinreichender Eignung abgebrochen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien davon geprägt gewesen, dass die fünfköpfige Familie überwiegend von seinem Gehalt gelebt habe. Er sei seit 1994 nicht mehr befördert worden. Der Klägerin sei es fünf Jahre nach der Trennung der Parteien zuzumuten, sich dauerhaft auf einen niedrigeren Lebensstandard, der ihren beruflichen Möglichkeiten entspreche, einzurichten. Jedenfalls sei der Unterhaltsanspruch herabzusetzen, da sie bei einem Abschluss ihrer Berufsausbildung heute ca. 2.800,- EUR brutto verdienen würde und ein darüber hinausgehender Bedarf nicht bestehe. Der Unterhaltsanspruch sei ferner verwirkt, weil sie eine Treueprämie im Jahr 2006 verschwiegen habe und ihr Einkommen in den Jahren 2006 und 2007 falsch angegeben habe.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 3. Juni 2008 den Beklagten in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – verurteilt, an die Klägerin ab März 2007 einen monatlichen Unterhalt von 790,- EUR und ab Januar 2008 einen monatlichen Unterhalt von 760,- EUR zu zahlen und die Widerklage abgewiesen. Auf Seiten der Klägerin hat das Amtsgericht einen Verdienst von monatlich 1.297,06 EUR in 2007 und 1407,91 EUR in 2008 angenommen und weitere 300 EUR netto aufgrund einer zumutbaren Nebentätigkeit angerechnet. Auf Seiten des Beklagten hat es ein Einkommen von monatlich 3.821,64 EUR netto in 2007 und 3.703,62 EUR in 2008 zugrunde gelegt. Unterhaltsleistungen an das Kind F. sind nicht berücksichtigt worden.
Ferner hat es angenommen, dass der Unterhaltsanspruch weder verwirkt sei noch herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, denn die Klägerin habe ehebedingte Nachteile erlitten, da sie bei einer Fortführung ihrer Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit heute ca. 4.000,- EUR brutto verdienen könnte.
Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt.
Er rügt, dass das Amtsgericht seine Unterhaltsleistungen an F. nicht berücksichtigt habe. Ferner ist er der Ansicht, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine für 2003 unstreitig erhaltene Steuererstattung in Höhe von 2.994,96 EUR berücksichtigt. Soweit er zudem unstreitig in 2003 eine Nachzahlung des Familienzuschlags von 8.664,- EUR erhalten habe, habe er diese Zahlung zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten der Parteien nach dem Verkauf des Einfamilienhauses der Parteien verwendet. Er habe zudem monatliche krankheitsbedingte Mehrkosten von ca. 100,- EUR.
Er ist der Ansicht, dass die Klägerin aus einer ihr neben ihrer stundenweise ausgeübten Tätigkeit zumutbaren weiteren Beschäftigung 750,- EUR verdienen könne. Ferner ist er weiterhin der Ansicht, dass keine ehebedingten Nachteile vorliegen.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1. die Klage abzuweisen sowie
2. unter Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – zu Ziffer 1 festzustellen, dass der Beklagte ab Ende Dezember 2007 der Klägerin keinen Unterhalt mehr schuldet.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass auch auf ihrer Seite 100,- EUR monatliche Unterhaltszahlungen für den Sohn F. zu berücksichtigen seien. Die in 2003 erhaltene Nachzahlung sei auf 76 Monate und damit mit 114,- EUR monatlich bis Dezember 2010 zu berücksichtigen. Ferner müsse sich der Beklagte einen Realsplittingvorteil anrechnen lassen. Sie wiederholt ihren Vortrag zu ihren ehebedingten Nachteilen und behauptet, dass sie heute bei durchgehender Berufstätigkeit 74.000,- EUR brutto im Jahr hätte verdienen können, so wie eine Kollegin aus ihrem Ausbildungsjahrgang, die heute Filialdirektorin einer Bank sei.
II.
Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Beklagte schuldet der Klägerin in Abänderung der Ziffer 1 des gerichtlichen Vergleichs des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 10. Juni 2005 – 158 F 16645/03 – einen monatlichen Unterhalt von 761,- EUR ab März 2007, 773,- EUR ab November 2007, 738,- EUR ab Januar 2008 und 739,- EUR ab Januar 2009. Hingegen ist der Unterhaltsanspruch weder verwirkt noch ist er zeitlich zu begrenzen oder zum gegenwärtigen Zeitpunkt herabzusetzen.
1. Die Abänderungsklage der Klägerin ist zulässig, denn sie hat mit dem Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Sohn D., den veränderten Einkommen der Parteien und der auf ihrer Seite nicht mehr vorhandenen Haushaltsersparnis eine wesentliche Veränderung der dem Vergleich vom 10. Juni 2005 zugrunde liegenden Umstände dargetan.
2. Die Abänderungsklage der Klägerin ist auch teilweise begründet.
Da es sich bei dem vorliegend abzuändernden Unterhaltstitel nicht um ein Urteil, sondern um einen Prozessvergleich handelt, erfolgt die in § 323 Abs. 4 ZPO i. V. mit § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehene Anpassung des Titels an veränderte Umstände wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. § 323 Abs. 1 ZPO ist in diesem Fall bedeutungslos. Maßgeblich sind die aus § 242 BGB abgeleiteten und nunmehr in § 313 BGB kodifizierten Grundsätze über die Veränderung oder den Fortfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten (nach Treu und Glauben) nicht zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden (vgl. BGH FamRZ 1992, 539; 1986, 790, 791). Dabei ermöglicht das Abänderungsverfahren keine freie, von der bisher festgesetzten Höhe unabhängige Neubemessung des Unterhalts und keine abweichende Beurteilung der zugrunde liegenden Verhältnisse. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhalts an veränderte Verhältnisse bestehen (vgl. BGH FamRZ 1986, 790 w.w.N.).
Vorliegend waren das jeweilige tatsächliche Einkommen der Parteien nebst tatsächlich erhaltenen Steuererstattungen und die bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern Grundlage des Vergleichs.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ab März 2007 ein höherer Aufstockungsunterhaltsanspruch gem. § 1573 Abs. 2 BGB zu, da auf Seiten des Beklagten Unterhaltsbelastungen entfallen sind und das Einkommen der Parteien sich verändert hat.
Die Klägerin erzielte 2007 ein Nettoeinkommen von 1.307,60 EUR.
Januar | 1038,89 |
Februar | 995,47 |
März | 1234,81 |
April | 978,74 |
Mai | 995,22 |
Juni | 1107,29 |
Juli | 1340,29 |
August | 1297,26 |
September | 1371,58 |
Oktober | 1436,23 |
November | 1835,18 |
Dezember | 1933,72 |
15564,68 | |
monatlich | 1297,06 |
Steuererstattung | 79,36 |
1376,42 | |
Werbungskosten | -68,82 |
1307,60 |
In 2008 erzielte die Klägerin folgendes Einkommen:
Januar | 1258,43 |
Februar | 1420,41 |
März | 1306,75 |
April | 1229,58 |
Mai | 1342,04 |
Juni | 813,5 |
Juli | 1014,06 |
August | 1129,9 |
September | 1254,66 |
Oktober | 1402,36 |
480,49 | |
November | 1170,37 |
400,43 | |
1,48 | |
Dezember | 1676,26 |
15900,72 | |
1325,06 | |
Werbungskosten | -66,25 |
1258,81 |
Die Klägerin arbeitet allerdings nicht vollschichtig, sondern nur in Teilzeit mit unterschiedlichen monatlichen Stunden je nach Bedarf des Arbeitgebers. Die Klägerin hat durch entsprechende Schreiben ihres Arbeitgebers belegt, dass eine Ausweitung der Stundenzahl bei ihrem Arbeitgeber nicht möglich ist. Soweit der Beklagte auf den Sohn D. verweist, der bei demselben Unternehmen eine Ausbildung absolviert hat und nunmehr vollschichtig tätig ist, übersieht der Beklagte, dass die Klägerin, die seit nunmehr über 12 Jahren bei der Fa. P. beschäftigt ist, dort Ende 1996 als ungelernte Kraft auf Stundenbasis angefangen hat und ihre Situation auch nicht mit der eines im Betrieb zum Einzelhandelskaufmann oder Fachverkäufer Ausgebildeten verglichen werden kann. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich letztlich hinreichend in den vergangenen Jahren um eine andere An-stellung bemüht hat. Als ungelernte Kraft kann sie jedenfalls keinen höheren Verdienst als 12,23 EUR die Stunde erzielen. Bei einer Volltagstätigkeit (173,9 Stunden im Monat) und 12,23 EUR/Std. brutto hätte die Klägerin mit Steuerklasse 2 und einem Kinderfreibetrag in 2007 1.338,53 EUR netto bereinigt verdienen können, welches sich unter Berücksichtigung der Steuererstattung für 2005 auf 1.413,93 EUR erhöht. In 2008 beträgt ein derart fiktiv berechnetes Monatseinkommen dann netto bereinigt 1.335,99 EUR.
Ein höheres Einkommen kann der Klägerin nicht fiktiv zugerechnet werden. Zwar ist es der Klägerin möglich neben ihrer derzeitigen Tätigkeit noch einem Nebenerwerb nachzugehen, so dass sie tatsächlich auch den fiktiven Verdienst erzielen könnte. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass der fiktive Verdienst bei einer Vollbeschäftigung mit einem Verdienst von 12,23 EUR/Stunde bereits am oberen Limit liegt. Die Klägerin hat durch zahlreiche Internetauszüge belegt, dass dieser Lohn für ungelernte Arbeitskräfte heute nicht mehr gezahlt wird. Dies ist auch aus zahlreichen Unterhaltsverfahren dem Senat gerichtsbekannt. Auch ihr jetziger Arbeitgeber zahlt bei Neueinstellungen mit 9,50 EUR/Stunde deutlich weniger. Warenhäuser wie Karstadt setzen überwiegend Arbeitskräfte von Zeitarbeitsfirmen ein, die ca. 7,38 EUR/Std. zahlen und zudem ebenfalls nur Teilzeitarbeit anbieten. Dies gilt entsprechend für andere große Bekleidungshäuser. Die Klägerin hat damit aufgrund ihres Alters und ihrer Erwerbsbiografie keinerlei Möglichkeit über den fiktiven Verdienst hinausgehendes Einkommen zu erzielen. Die geringen Abweichungen von dem tatsächlichen Einkommen belegen, dass die Klägerin aufgrund von teilweise erhöhter Stundenzahl, Zuwendungen des Arbeitgebers, die heute nicht mehr üblich sind (Umsatz-prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), und – teilweise steuerfreien – Zuschlägen für Beschäftigung zu ungünstigen Zeiten (am Wochenende, in den Abendstunden) annähernd die Entlohnung entsprechend einer Vollbeschäftigung erhält.
Der Beklagte hat in 2007 ein monatliches Einkommen von tatsächlich 2.950,54 EUR erzielt.
Januar | 3726,2 |
Februar | 3726,2 |
März | 3726,2 |
April | 3726,2 |
Mai | 3726,2 |
Juni | 3726,2 |
Juli | 3726,2 |
August | 3726,2 |
September | 3726,2 |
Oktober | 3597,78 |
November | 3597,78 |
Dezember | 3876,23 |
44607,59 | |
monatlich | 3717,30 |
Krankenversicherung | -92,44 |
Pflegeversicherung | -14,26 |
Steuererstattung | 248,09 |
3858,69 | |
Werbungskosten | -150,00 |
3708,69 | |
Unterhalt A. | -516,66 |
Krankenversicherung A. | -31,21 |
Unterhalt F. | -184,17 |
Krankenversicherung F. | -26,11 |
2950,54 |
Die Krankenversicherung berechnet sich auf einen durchschnittlichen Betrag in 2007, da der Beitrag ab März 2007 von 90,31 EUR auf 92,87 EUR angehoben worden ist. Ebenso ist der an F. und A. in 2007 gezahlte Unterhalt als Durchschnittsbetrag ermittelt worden. An F. zahlte der Beklagte insgesamt 2.210,- EUR, dies sind monatlich 184,17 EUR. Der an A. gezahlte Unterhalt ist in 2007 gegenüber der Klägerin noch als Tabellenbetrag zu berücksichtigen. Er zahlte in den ersten beiden Monaten danach 495,- EUR, dann bis Juni 2007 524,- EUR (180% des Regelbetrages der 3. Altersstufe) und ab Juli bis Dezember 2007 519,- EUR. Dies ergibt einen Unterhalt (Tabellenbetrag) von insgesamt 6.200,- EUR (516,66 EUR monatlich).
Das Einkommen ist nicht aufgrund einer im Oktober 2004 erhaltenen Nachzahlungen des Familienzuschlages für September 1992 bis Dezember 1998 von insgesamt 8.666,70 EUR weiterhin zu erhöhen. Der Beklagte hat diesen Betrag zur Ablösung von Restverbindlichkeiten benutzt, die nach dem Verkauf des im gemeinsamen Eigentum der Parteien stehenden Einfamilienhauses verblieben sind. Diese Verwendung der Nachzahlung ist dem Beklagten unterhaltsrechtlich nicht vorzuhalten, denn er hat gemeinsame Verbindlichkeiten hiervon getilgt und somit auch die Klägerin von bestehenden Verbindlichkeiten entlastet.
Das Einkommen ist allerdings auch nicht um einen krankheitsbedingten Mehrbedarf zu kürzen. Der Beklagte hat zwar für 2007 Aufwendungen von insgesamt 812,49 EUR belegt, die nicht von der Beihilfe oder der Krankenversicherung übernommen worden sind. Allerdings sind in diesem Betrag 90,- EUR Praxisgebühren enthalten. Diese Kosten sind auch von gesetzlich Krankenversicherten bei einem Arztbesuch zu leisten, so dass hier keine besondere Belastung vorliegt. Dies gilt auch für Zuzahlungen zu Arzneimittelkosten. Denn auch diese treffen gem. § 31 Abs. 2 SGB V einen gesetzlich Krankenversicherten und sind damit dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2008, 2120). Erst wenn die Belastungsgrenze von 2% des jährlichen Bruttoeinkommens überschritten ist, mithin gesetzlich Versicherte gem. § 61 SGB V von Zuzahlungen befreit sind, kann ein Privatversicherter einen erhöhten Bedarf unterhaltsrechtlich geltend machen. Diese Grenze ist hier allerdings nicht erreicht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass vorliegend zahlreiche nicht von der Beihilfe/Krankenversicherung erstattete Kosten beispielsweise auf nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten, Auslandsschutzimpfungen und nicht anerkannte Heilmethoden (Yogakurs) beruhen, die ebenfalls dem allgemeinen Lebensbedarf zuzurechnen sind.
Ab November 2007 erhöhte sich das Einkommen auf 2.976,65 EUR, denn der Beklagte leistete nicht mehr für F. die Krankenversicherung.
Dieses Einkommen des Beklagten ist aber in 2007 fiktiv um den Realsplittingvorteil zu erhöhen. Der Beklagte hat in 2007 durchgehend 450,- EUR im Monat an die Klägerin gezahlt und seine Unterhaltsverpflichtung auch in dieser Höhe nicht in Abrede gestellt. Er hatte mithin die unterhaltsrechtliche Obliegenheit, den sich ihm steuerrechtlich ergebenden Vorteil durch einen Freibetrag von monatlich 450,- EUR auszunutzen. Soweit der Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe sich geweigert die Anlage U zu unterzeichnen, so hat diese vorgebracht, dass ihr eine Anlage U zur Unterzeichnung nicht vorgelegt sei. Dem ist der Beklagte nicht mehr substanziiert entgegen getreten, so dass ein fiktiver Realsplittingvorteil in 2007 zu berücksichtigen ist. Danach hätte er dann in 2007 folgendes Einkommen gehabt:
2007 | Freibetrag 450 EUR |
Januar | 3925,6 |
Februar | 3925,6 |
März | 3925,6 |
April | 3925,6 |
Mai | 3925,6 |
Juni | 3925,6 |
Juli | 3925,6 |
August | 3925,6 |
September | 3925,6 |
Oktober | 3797,11 |
November | 3797,11 |
Dezember | 4075,62 |
47000,24 | |
monatlich | 3916,69 |
Krankenversicherung | -92,44 |
Pflegeversicherung | -14,26 |
Steuererstattung | 248,09 |
4058,08 | |
Werbungskosten | -150,00 |
3908,08 | |
Unterhalt A. | -516,66 |
Krankenversicherung A. | -31,21 |
Unterhalt F. | -184,17 |
Krankenversicherung F. | -26,11 |
3149,93 |
Zwar hat der Beklagte dann auch den Realsplittingnachteil der Klägerin auszugleichen gehabt, dies hat aber erst für 2008 Bedeutung, da erst in 2008 die Klägerin dann die Unterhaltsleistungen zu versteuern gehabt hätte.
2008 hat der Beklagte ein monatliches Nettoeinkommen von
Beklagter 2008 | |
Januar | 3717,71 |
Februar | 3889,51 |
März | 3588,99 |
April | 3588,99 |
Mai | 3588,99 |
Juni | 3588,99 |
Juli | 3588,99 |
August | 3588,99 |
September | 3588,99 |
Oktober | 3588,99 |
November | 3588,99 |
Dezember | 4145,89 |
44054,02 | |
monatlich | 3671,17 |
Krankenversicherung | -150,69 |
Pflegeversicherung | -14,26 |
3506,22 | |
Steuererstattung | 161,35 |
Realsplittingnachteil | -139,90 |
Fiktive Steuerausgleich | -29,28 |
Werbungskosten | -150,00 |
3498,37 | |
Unterhalt A. | -442 |
Krankenversicherung A. | 0 |
Unterhalt F. | 0 |
Krankenversicherung F. | 0 |
3056,37 |
In 2008 ist zum einen die reale Steuererstattung zu berücksichtigen. Allerdings ist eine Korrektur vorzunehmen, denn im Steuerjahr 2007 hatte der Beklagte – wie ausgeführt – die Obliegenheit den Realsplittingvorteil wahrzunehmen. Er hatte danach insgesamt 13.274,- EUR Einkommensteuer und 568,40 EUR Solidaritätszuschlag zu zahlen. Aufgrund der fiktiven Berechnung des monatlichen Nettoeinkommens unter Berücksichtigung eines eingetragenen Freibetrags von 450,- EUR ist aber in 2007 nur eine Einkommensteuer von insgesamt 15.259,47 EUR und ein Solidaritätszuschlag von 772,23 EUR von seinem Bruttoverdienst abgezogen worden. Bei einer fiktiven Steuererstattungsberechnung gemäß dem Steuerbescheid für 2007 allerdings zunächst nur unter Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Arbeit ab dem 21. Kilometer ergibt sich eine Steuerlast von 13.840,- EUR Einkommensteuer und 606,91 EUR Solidaritätszuschlag (zu versteuerndes Einkommen: 58.938,- EUR – 5.400,- EUR Realsplittingvorteil – Kinderfreibeträge = 45.310,- EUR = Einkommensteuer von 11.222,- EUR zzgl. Kindergeld von insgesamt 2.618,- EUR). Es wäre dann noch eine Erstattung von insgesamt 1.584,79 EUR in 2008 zu erwarten gewesen, so dass 351,40 EUR (= 29,28 EUR monatlich) in 2008 aufgrund der fiktiven Berechnung nicht berücksichtigt werden können.
Ferner hätte er einen Realsplittingnachteil der Klägerin in 2008 auszugleichen gehabt.
Die Klägerin hätte dann anstelle von 22.669,97 EUR in 2007 28.069,97 EUR zu versteuern gehabt. Dies ergibt eine Steuerlast von 3.796,- EUR, 131,13 EUR Kirchensteuer und 80,13 EUR Solidaritätszuschlag gegenüber einer Einkommensteuer von 2.305,- EUR und einer Kirchensteuer von 23,49 EUR. Mithin beträgt der Nachteil aufgrund des Realsplittings 1.678,77 EUR (= 139,90 EUR monatlich).
Ein fiktiver Realsplittingvorteil in 2008 kann dem Beklagten dagegen nicht zugerechnet werden. Zwar hat er durchgehend 450,- EUR im Monat an die Klägerin gezahlt, aber er hat seine Unterhaltsverpflichtung ab 2008 grundsätzlich in Abrede gestellt. Ein fiktiver Realsplittingvorteil kann aber nur bei einer freiwilligen Zahlung von Unterhalt, einer Anerkennung der Unterhaltspflicht oder einer rechtskräftigen Verurteilung unterstellt werden. Beides ist ab 2008 aber aus den dargelegten Gründen nicht mehr gegeben (vgl. BGH FamRZ 2007, 793, FamRZ 2007, 883 und FamRZ 2007, 1232). Da A. seit Januar 2008 über die Klägerin familienversichert ist, leistet der Beklagte keinen Versicherungsbeitrag mehr. Der Zahlbetrag in Höhe von 442,- EUR an A. in 2008 ist unstreitig.
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin in 2007 berechnet sich daher wie folgt:
März bis Oktober 2007:
3.149,93 EUR – (1.413,93 EUR – 39 EUR) = 1.775,00 EUR*3/7 =760,71 EUR = 761 EUR.
Das Einkommen der Klägerin ist noch um 39 EUR Unterhaltsleistungen an F. in 2007 zu kürzen. Dies entspricht ihrem quotalen Anteil von 8 % an einem geschätzten Bedarf des Kindes von 640 EUR – 154 EUR Kindergeld. Hierbei ist allerdings ihr tatsächliches Einkommen zugrunde zulegen, weil im Verhältnis zu dem volljährigen Kind kein fiktives Einkommen maßgeblich sein kann. Soweit die Klägerin tatsächlich einen höheren Unterhalt geleistet hat, kann sie dies nicht dem Beklagten entgegenhalten, denn sie ist unterhaltsrechtlich nicht berechtigt, gegenüber einem Kind eine überobligatorische Unterhaltsleistung zu erbringen, die ihren eigenen Unterhaltsanspruch erhöht.
Ab November 2007 erhöht sich ihr Unterhaltsanspruch geringfügig:
3.176,04 EUR (3.149,93 EUR + 26,11 EUR ) – 1.372,93 EUR = 1.803,11 EUR*3/7 = 773 EUR (gerundet).
2008 beträgt der Unterhaltsanspruch der Klägerin:
3.056,37 EUR – 1.335,99 EUR = 1.720,38 EUR*3/7 = 738 EUR (gerundet).
Für 2009 ist auf Seiten der Klägerin weiterhin ein Einkommen wie in 2008 von 1.335,99 EUR anzunehmen.
Sein Einkommen in 2009 wird voraussichtlich 3.433,25 EUR betragen. Hierbei ist auf der Grundlage der Gehaltsnachweise bis Mai 2009 das voraussichtliche Jahreseinkommen berechnet worden.
Januar | 3588,99 |
Februar | 3683,54 |
März | 3589,19 |
April | 3589,19 |
Mai | 3655,14 |
Juni | 3602,38 |
Juli | 3602,38 |
August | 3602,38 |
September | 3602,38 |
Oktober | 3602,38 |
November | 3602,38 |
Dezember | 3602,38 |
43322,71 | |
monatlich | 3610,23 |
Krankenversicherung | -150,69 |
Pflegeversicherung | -14,26 |
Steuererstattung | 88,22 |
Steuererstattung aus 2007 | 49,75 |
3583,25 | |
Werbungskosten | -150,00 |
3433,25 |
Die Steuererstattung aus 2007 ist fiktiv berechnet worden und beruht auf der Berücksichtigung der ersten 20 Kilometer der Fahrten zur Arbeit. Danach hätte er 13.274,- EUR Einkommensteuer zu zahlen gehabt und 575,96 EUR Solidaritätszuschlag gegenüber der in einer ersten fiktiven Steuerberechnung für 2007 in 2008 ermittelten Einkommensteuer von 13.840,- EUR und einem Solidaritätszuschlag von 606,91 EUR.
Im Januar 2009 ist A. volljährig geworden, so dass beide Eltern nunmehr ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. A. lebt weiterhin bei der Klägerin und besucht eine allgemeinbildende Schule.
Er hat damit einen Bedarf in Höhe von 692,- EUR abzüglich 164,- EUR Kindergeld.
Die Parteien haben für seinen Bedarf wie folgt aufzukommen:
Beklagter: 3.433,25 EUR – 900,- EUR (Selbstbehalt) = 2.533,25 EUR.
Kllägerin: 1.335,99 EUR – 900,- EUR (Selbstbehalt) = 435,99 EUR
Der Beklagte hat danach 85,3% und die Klägerin 14,7% des Bedarfs aufzubringen. Der Kläger hat damit 450,38 EUR und die Beklagte 77,62 EUR an A. zu zahlen.
Daraus ergibt sich für 2009 folgende Unterhaltsberechnung:
(3.433,25 EUR – 450,38 EUR) – (1.335,99 -77,62 EUR) = 1724,50 EUR*3/7 = 739,- EUR.
In 2010 kann die weitergehende Steuererstattung aus 2007 von 49,75 EUR nicht zugrunde gelegt werden. Da der Beklagte in 2009 sich auch einer Operation mit anschließender Kur unterzogen hat, wird eine höhere Steuererstattung als 2008 auch nicht für 2009 zu erwarten sein. Gleichwohl wird keine Korrektur für 2010 vorgenommen, weil der Beklagte Nachteile hierdurch durch den Realsplittingvorteil ausgleichen kann.
Damit hat die Berufung des Beklagten betreffend die Unterhaltshöhe ab März 2007 nur einen geringfügigen Erfolg. Aufgrund des bereits geleisteten Unterhalts von monatlich 450,- EUR schuldet er der Klägerin noch folgenden Unterhalt:
März 2007 bis Oktober 2007: (761 EUR – 450 EUR) * 8 = 2.488,- EUR; |
November 2007 bis Dezember 2007: (773 EUR – 450 EUR) * 2 = 646,- EUR; |
Januar 2008 bis Dezember 2008: (738 EUR – 450 EUR) * 12 = 3.456,- EUR; |
Januar 2009 bis Juni 2009: (739 EUR – 450 EUR) * 6 = 1734,- EUR und |
ab Juli 2009 monatlich 739,- EUR. |
3. Die Widerklage hat das Amtsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
a. Die Klägerin hat ihren Unterhaltsanspruch nicht gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt. Die Klägerin hat in diesem Verfahren immer offengelegt, dass sie im Jahre 2006 eine Treueprämie erhalten hat. Dass sie dies möglicherweise 2006 dem Beklagten nicht offengelegt hat, führt vorliegend nicht zu einer Verwirkung, denn es fehlt an jeglicher Schädigungsabsicht, so dass ein Unterhaltsanspruch nicht als grob unbillig angesehen werden kann. Da 2006 bereits die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Sohn D. sowie die Haushaltsersparnis der Klägerin entfallen waren, hatte die Klägerin bereits 2006 wie die Unterhaltsberechnungen für die Folgejahre zeigen dem Grunde nach einen deutlich höherer Unterhaltsanspruch als 2005 tituliert worden ist. Die Klägerin hat aber einen höheren Unterhalt erst ab März 2007 begehrt. Auch soweit die Klägerin ihr Einkommen im Verfahren zunächst zu niedrig angegeben hat, kann keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs abgeleitet werden. Denn die Klägerin hat jederzeit ihre Gehaltsnachweise vorgelegt, so dass eine Kontrolle und Berechnung des Einkommens seitens des Beklagten hat stattfinden können. Ferner ist bei Unterhaltsberechnungen auch nie ein Rechen- oder Übertragungsfehler auszuschließen. Auch hier kann dem Verhalten der Klägerin keine Schädigungsabsicht entnommen werden, die einen Unterhaltsanspruch als grob unbillig erscheinen lässt. Aus diesem Grunde ist auch der Tatbestand des § 1579 Nr. 5 BGB nicht erfüllt.
b. Der Unterhaltsanspruch ist auch nicht gem. § 1578b Nr. 2 BGB zeitlich zu begrenzen.
Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
Vorliegend hat die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten, die sie nicht mehr wird ausgleichen können. Die Klägerin hat einen ganz gravierenden ehebedingten Nachteil dadurch erlitten, dass sie ihre Berufsausbildung mit der Geburt des ersten Kindes gut ein halbes Jahr nach Eheschließung aufgegeben hat. Die Klägerin hatte dann die Betreuung des gemeinsamen Kindes übernommen und ihre eigene berufliche Karriere aufgegeben. Sie hatte auch während der Ehe keinerlei Möglichkeit mehr, die Berufsausbildung fortzuführen oder eine andere Ausbildung zu beginnen oder in einem weitaus größeren Umfang berufstätig zu sein als sie es tatsächlich war. Knapp vier Jahre nach der Geburt des ältesten Kindes wurde der Sohn D. geboren. Die Klägerin begann zwei Jahre nach der Geburt des Sohnes D. eine Tätigkeit als Tagesmutter und musste diese 1989 aufgegeben, weil das älteste Kind an Krebs erkrankte. Auch wenn der Beklagte teilweise Sonderurlaub genommen hat, um dem Kind beizustehen, so lag die Hauptlast der Betreuung und Versorgung des erkrankten Kindes bei der Klägerin als nicht berufstätigen Elternteil. In dieser für die ganze Familie belastenden Situation war eine Berufstätigkeit der Klägerin, die auch ein weiteres nicht einmal schulpflichtiges Kind zu betreuen hatte, nicht möglich. Im Januar 1991 wurde dann das jüngste Kind geboren, so dass auch nunmehr nach Genesung des ältesten Sohnes aufgrund der weiteren erforderlichen Kinderbetreuung von jetzt zwei Kindern im Alter von 10 und 6 Jahren und einem Neugeborenen kein beruflicher Wiedereinstieg möglich gewesen ist. Die Klägerin hat dann erstmals Ende 1996 stundenweise als ungelernte Kraft der Fa. P. zu arbeiten begonnen; das jüngste Kind war zu diesem Zeitpunkt knapp 6 Jahre alt gewesen ist. Sie konnte ihre Tätigkeit in den Folgejahren auch nicht ausdehnen, denn sie hatte in den Jahren 1997 und 1998 nur die Möglichkeit freitagnachmittags und samstags zu arbeiten, weil das jüngste Kind einer besonderen Betreuung bedurfte und somit für die Klägerin die Möglichkeit einer Berufstätigkeit nur bestand, wenn der Beklagte anwesend war. Damit bestand dann erstmals 1999 für die Klägerin die (theoretische) Möglichkeit einer Berufsausbildung nachzugehen. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 40 Jahre alt. Letztlich hat sie sich für die Fortsetzung einer gut bezahlten stundenweisen Tätigkeit als ungelernte Kraft entschieden, da sie weiterhin den Haushalt und die nunmehr noch minderjährigen jüngsten Kinder mit 15 und 8 Jahren zu betreuen hatte. Die Klägerin hat mithin durch die Eheschließung und die in der Ehe vorgenommene Rollenverteilung keinerlei Möglichkeit gehabt, eine eigene gesicherte wirtschaftliche Basis zu erlangen. Demgegenüber hatte der Beklagte die Möglichkeit, da er von Kinderbetreuung und Hausarbeit weitestgehend freigestellt war, während der Ehe den Grundstock für seinen beruflichen Aufstieg zu schaffen, denn er konnte von 1982 bis 1985 ein Fortsetzungsstudium an der Verwaltungsakademie belegen. Ansonsten hätte er die sich ihm durch die Wiedervereinigung bietende Möglichkeit des Aufstiegs in den höheren Dienst ohne Hochschulausbildung in einem der neuen Bundesländern nicht nutzen können.
Der Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass sie ohne Eheschließung und der gelebten Rollenverteilung heute allenfalls einen Verdienst von 2800,- EUR brutto hätte, was einem bereinigten Nettolohn von ca. 1.630,- EUR entspricht. Die diesbezüglichen Behauptungen des Beklagten, der für den Umstand des fehlenden ehebedingten Nachteils darlegungs- und beweispflichtig ist, sind ohne jegliche Substanz. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Klägerin – wie der Beklagte behauptet – für die von ihr begonnene Ausbildung nicht geeignet gewesen wäre. Die Klägerin, die wie der Beklagte das Abitur abgelegt hatte, hätte ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder in jedem Fall entweder die begonnene Ausbildung zu Ende gebracht oder eine andere Ausbildung gewählt. Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die heute aufgrund ihrer Familienarbeit auf dem Arbeitsmarkt als ungelernte Kraft geltende Klägerin auch ohne Eheschließung und gemeinsame Kinder heute ungelernt gewesen wäre. Der persönliche Eindruck der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat vielmehr das Gegenteil vermittelt. Was die Klägerin heute bei einer Berufsausbildung und dauerhaften Berufstätigkeit verdienen könnte, bedarf – wie noch auszuführen sein wird – auch keiner Entscheidung, so dass es auch dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin heute nicht auch die Möglichkeit gehabt hätte, ein Einkommen von monatlich ca. 6100,- EUR brutto und damit letztlich einen Nettoverdienst entsprechend dem Beklagten zu erzielen, was offensichtlich einer damaligen Mitauszubildenden der Klägerin gelungen ist. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Klägerin ähnlich wie der Beklagte Weiterbildungsmöglichkeiten nach einer Berufsausbildung genutzt hätte und dann möglicherweise auch bedingt durch die Situation in Berlin/Brandenburg nach der Wiedervereinigung eine ähnliche Karriere gemacht hätte, wenn nicht die übernommene Familienarbeit sie daran gehindert hätte. Zudem betrug die Ehezeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages 23 Jahre und 7 Monate, so dass wie ausgeführt eine nachhaltige wirtschaftliche Verflechtung der Parteien vorlag. Unter Abwägung all dieser Umstände ist eine zeitliche unbegrenzte Unterhaltsverpflichtung auch unter Berücksichtigung der Belange des Beklagten nicht unbillig i. S. v. § 1578b Abs. 2 BGB.
c. Der Unterhaltsanspruch ist auch zumindest gegenwärtig nicht gem. § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen.
Ob letztendlich trotz fortdauernder ehebedingter Nachteile auf Seiten der Klägerin diese einen dauerhaften Unterhaltsanspruch gemessenen an den ehelichen Lebensverhältnissen hat oder dieser auf einen angemessenen Lebensbedarf gem. § 1578b Abs. 1 BGB herabzusetzen ist, kann gegenwärtig noch nicht entschieden werden. Zwar kommt vorliegend grundsätzlich eine Herabsetzung auf einen angemessenen Bedarf gem. § 1578b Nr. 1 BGB in Betracht, wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin bei einer angemessenen Berufsausbildung und fortdauernden Berufstätigkeit ohne Eheschließung und Übernahme der Betreuung der gemeinsamen Kinder heute ein Einkommen erzielen würde, welches ihr einen Lebensstandard unterhalb den ehelichen Lebensverhältnissen sichern würde. Bereits nach dem Vortrag des Beklagten hätte die Klägerin aber mindestens ein Nettoeinkommen von ca. 1.630,- EUR und somit in jedem Fall einen Unterhaltsanspruch. Gegenwärtig kommt allerdings eine Entscheidung über eine Herabsetzung des Anspruchs noch nicht in Betracht. Zum einen ist zu bedenken, dass der Beklagte erst seit Mitte 2005 aufgrund der rechtskräftigen Scheidung zu einem nachehelichen Unterhalt verpflichtet ist. Die Übergangszeit, in der die unterhaltsberechtigte Klägerin die volle Unterhaltsleistung zur Verfügung hat, ist zwar nicht schematisch nach der Ehezeit zu bemessen. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (vgl. BGH FamRZ 2008, 134, 138). Bei einer Ehedauer von über 23 Jahren und den festgestellten ehebedingten Nachteilen kann die Übergangsfrist hier auch unter Berücksichtigung der Trennungszeit nicht weniger als mindestens 10 Jahre berechnet ab Rechtskraft der Scheidung betragen. Der Senat kann aber die wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Parteien für diesen zukünftigen Zeitpunkt nicht mit der notwendigen Bestimmtheit festzustellen. Bereits auf Seiten des Beklagten ist die künftige Einkommensentwicklung fraglich. Der Beklagte musste sich 2009 einer Herzoperation unterziehen und hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass er gegenwärtig prüft, ob er sich möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzen lassen kann. Ebenso wenig ist die weitere Einkommensentwicklung auf Seiten der Klägerin sicher genug vorhersehbar. Damit ist die Entscheidung über eine Unterhaltsherabsetzung einem etwaigen späteren Abänderungsverfahren vorzubehalten, so dass es im Rahmen dieser Entscheidung auch offen bleiben kann, welche genaue Höhe eine ehebedingte Einkommenseinbuße hat und ob diese Einkommenseinbuße tatsächlich zu einer Herabsetzung gem. § 1578b Abs. 1 BGB berechtigt.
III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2009
13 UF 65/08