1. Der Antrag des Kindesvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 9. März 2010 gegen den der Kindesmutter im Wege einstweiliger Anordnung das (alleinige) Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind S… K…, geboren am …. September 2007, vorläufig übertragenden Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 2. März 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500,00 €.
3. Der Kindesmutter wird im Hinblick auf ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vom 12. April 2010 aufgegeben, binnen zwei Wochen einen vollständigen Nachweis ihrer Wohnkosten vorzulegen und sich zu der offenbar bei der … Versicherung gehaltenen Lebensversicherung zu erklären.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. haben bis November 2008 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt, aus der ihr Sohn S… K…, geboren am …. September 2007, hervorgegangen ist. Aufgrund einer Erklärung nach § 1626 a Abs. 1 Ziff. 1 BGB haben sie das Sorgerecht für ihren Sohn bislang gemeinsam ausgeübt.
Die letzte gemeinsame Wohnung der Kindeseltern befand sich in R…; nach der Trennung im November 2008 lebten sie dort in getrennten Wohnungen, wobei S… im mütterlichen Haushalt wohnte. Während der berufsbedingten Abwesenheit der Kindesmutter wurde der Sohn in deren Wohnung vom Vater, der keiner Erwerbstätigkeit nachging, betreut. Im November 2009 zogen die Kindeseltern nach … bzw. P… um. Der Kindesvater hielt sich zunächst in der Wohnung seiner Mutter auf und wechselte dann in den Haushalt seines Bruders und dessen Familie, wo ihm zwei 23 und 11 m² große (nicht vom übrigen Wohnbereich abgeschlossene) Räume zur Verfügung stehen. Die Kindesmutter bezog eine eigene Zweizimmerwohnung mit einer Wohnfläche von knapp 50 m². Unmittelbar nach dem Umzug wurde S… zunächst vom Vater betreut. Weitere Absprachen über den zukünftigen Lebensmittelpunkt des Kindes sind zwischen den Eltern umstritten. Bis zum Jahresende 2009 hielt sich das Kind überwiegend beim Vater auf, hatte jedoch auch Umgangskontakte zur Mutter. Anfang Januar 2010 wandte sich die Kindesmutter mit der Bitte um Beratung und Vermittlung an das Jugendamt der Stadt … mit dem Ziel, den Lebensmittelpunkt des Kindes zukünftig bei ihr festzulegen. Ein Vermittlungsgespräch des Jugendamtes am 18. Januar 2010 mit beiden Elternteilen führte diesbezüglich zu keinem Einvernehmen. Daraufhin beantragte die Kindesmutter mit Antragsschrift vom 22. Januar 2010 beim Amtsgericht Cottbus den Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für S… auf sie.
Zur Begründung ihres Begehrens gab sie an, mit dem Kindesvater anlässlich des Umzuges eine Absprache dahingehend getroffen zu haben, dass der Sohn nur so lange beim Vater bleiben und von diesem betreut werden sollte, bis sie die Umzugsformalien erledigt und ihre neue Wohnung eingerichtet hatte. Nachdem dies inzwischen geschehen sei, verweigere der Vater jedoch die endgültige Herausgabe des Kindes.
Der Kindesvater trat dem entgegen und beantragte seinerseits die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtes für das Kind auf sich. Eine Übereinkunft zum zukünftigen Lebensmittelpunkt des Jungen, wie von der Kindesmutter dargestellt, bestritt er. Diese arbeite im Schichtdienst in einem Callcenter, weshalb der Junge von ihm, der noch arbeitsuchend sei, gegebenenfalls mit Hilfe seiner im selben Haus lebenden Schwägerin besser betreut werden könne. Die Herausgabe des Kindes habe er zu keiner Zeit verweigert, sondern vielmehr der Kindesmutter großzügig Umgang gewährt. Schon während des Aufenthaltes in R… sei der Junge auch nach Trennung zwar im mütterlichen Haushalt, aber überwiegend von ihm betreut worden. Im Übrigen habe die Kindesmutter den Wunsch, nach R… zurückzukehren. Sie leide an einem nicht austherapierten Borderlinesyndrom und sei in … in einem Bordell tätig gewesen.
Das Jugendamt der Stadt … hat in einer ersten Stellungnahme vom 28.01.2010 zwar keine Empfehlung ausgesprochen, im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht am 25. Februar 2010 jedoch bestätigt, dass der Kindesvater bei der gemeinsamen Unterredung am 18. Januar 2010 eine Absprache dahingehend eingeräumt habe, dass der Aufenthalt des Jungen in seinem Haushalt nur vorübergehender Natur sein sollte.
Der Verfahrensbeistand hat in seinem Bericht vom 24. Februar 2010 nach einem Besuch im Haushalt des Kindesvaters angemerkt, dessen Unterkunft vermittele den Eindruck eines Provisoriums und im Übrigen auf Bedenken hinsichtlich der Betreuung von S… durch die Schwägerin, die zwei eigene, ältere Kinder zu versorgen habe, hingewiesen.
In der Anhörung der Beteiligten vor dem Amtsgericht am 25. Februar 2010 hat die Kindesmutter ergänzend ausgeführt, sie habe seit Anfang Februar 2010 wieder einen Arbeitsplatz in R… mit 30 Wochenarbeitsstunden vorrangig vormittags und dort auch eine 3-Zimmer-Wohnung in Aussicht; bis dahin könne sie bei Bekannten unterkommen. Für S… stünde eine, ihm und den Eltern bereits bekannte Tagesmutter zur Verfügung. Der Kindesvater erklärte ergänzend, er habe für März eine Beschäftigung als Koch in Aussicht. Soweit er dann auch während der Abendstunden tätig werden müsse, könne der Junge durch seinen Bruder und dessen Frau betreut werden; im Übrigen stehe ein Kitaplatz für S… zur Verfügung.
Mit am 2. März 2010 verkündetem Beschluss hat das Amtsgericht Cottbus im Wege einstweiliger Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind vorläufig der Mutter (allein) übertragen, es im Übrigen jedoch bei dem gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile belassen. Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, bei der nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB erforderlichen Regelung zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht entspreche dessen vorläufige Übertragung im Wege einstweiliger Anordnung nach § 49 FamFG auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten. Das Kind habe nach der Trennung der Eltern im November 2008 seinen Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt gehabt, wenn es auch unter Berücksichtigung der beruflichen Belastung der Mutter von beiden Eltern, deren wechselseitige Erziehungseignung außer Zweifel stehe, betreut worden sei. Es sei – insbesondere aufgrund der Angaben des Jugendamtes – davon auszugehen, dass die Kindeseltern anlässlich des Umzuges nach …/P… vereinbart hätten, dass S… zukünftig wiederum im mütterlichen Haushalt leben solle; nunmehr verweigere der Vater jedoch die Umsetzung dieser Absprache. Unter Berücksichtigung der zukünftigen Lebensumstände beider Elternteile sei davon auszugehen, dass die persönliche Betreuung des Kindes bei der Mutter besser gewährleistet werden könne. Sie habe bereits in R… eine neue Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden, vorwiegend in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr, gefunden, während derer das Kind erforderlichenfalls durch eine ihm bekannte Tagesmutter versorgt werden könne. Ab März stünde auch angemessener Wohnraum zur Verfügung. Demgegenüber müsse der im Haushalt seines Bruders lebende Kindesvater bei Arbeitsaufnahme voraussichtlich im März 2010 während seiner sich dann auch auf die Abendstunden erstreckenden Arbeitszeit die Hilfe seiner Familie in Anspruch nehmen.
In einem nicht nachgelassenen, erst nach dem Verkündungstermin der vorgenannten Entscheidung beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kindesvater in Erwiderung auf die kritischen Anmerkungen des Verfahrensbeistands ausführlich zu seiner Wohnsituation Stellung genommen, nochmals auf eine Erkrankung der Kindesmutter an einem Borderlinesyndrom hingewiesen und die Ansicht vertreten, der Kontinuitätsgrundsatz gebiete es aufgrund der ganz überwiegenden Betreuung des Kindes seit November 2009 durch ihn, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen. Außerdem würde der Sohn anderenfalls den Kontakt zu seiner, des Kindesvaters, Familie verlieren.
Nach Zustellung der genannten Entscheidung des Amtsgerichts an den Kindesvater am 3. März 2010 hat dieser mit Schriftsatz vom 7. März 2010 – eingegangen beim Amtsgericht am 10. März 2010 – Beschwerde eingelegt. Die ihm zur Begründung seines Rechtsmittels nach § 65 Abs. 2 FamFG gesetzte Frist wurde auf Antrag seines Verfahrensbevollmächtigten zweimal, zuletzt bis zum 27. April 2010, verlängert, ohne dass bis dahin eine Rechtsmittelbegründungsschrift einging. Im Schriftsatz vom 06.05.2010 bezog sich der Kindesvater dann zur Begründung seines Rechtsmittels auf den genannten Schriftsatz vom 2. März 2010 und teilte darüber hinaus lediglich mit, er sei weiterhin nicht erwerbstätig und könne deshalb den Sohn in vollem Umfang selbst betreuen, habe das Kind jedoch Anfang März 2010 an die Mutter herausgegeben.
Die Beschwerdegegnerin hat unter Hinweis darauf, dass S… nun wiederum seit mehreren Monaten in ihrem Haushalt ordnungsgemäß versorgt werde und regelmäßig Umgang mit dem Kindesvater stattfinde die angefochtene Entscheidung verteidigt. In ähnlicher Weise haben sich ohne eine ausdrückliche Empfehlung der Verfahrensbeistand und das Jugendamt der Stadt … mit Stellungnahmen vom 10. Juni 2010 bzw. 14. Juni 2010 geäußert.
Beide Eltern haben für das zweitinstanzliche Verfahren um Verfahrenskostenhilfe ersucht.
II.
1.
em Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens konnte nach §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, mangels Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entsprochen werden.
2.
Die Beschwerde des Kindesvaters ist nach §§ 57 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
Der Kindesvater hat sein Rechtsmittel, das nach § 65 Abs. 1 begründet werden soll, innerhalb der ihm hierzu nach Abs. 2 der genannten Vorschrift gesetzten Frist in keiner Weise und nachfolgend lediglich mit der Bezugnahme auf den Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.03.2010, der vor der Möglichkeit der Kenntnisnahme der angefochtenen Entscheidung verfasst wurde und demzufolge keine Auseinandersetzung mit ihr erkennen lassen kann, zu begründen gesucht. Selbst wenn eine Beschwerdebegründung aufgrund der gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nicht zwingend vorgeschrieben ist, kann sie doch regelmäßig erwartet werden (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG Kommentar, 2. Aufl. 2010, § 65, Rdnr. 1). Ihr Fehlen hat mithin nicht die Unzulässigkeit der Beschwerde zur Folge, lässt aber jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren, nach Ablauf von mehr als 6 Wochen nach Einlegung des Rechtsmittels wenigstens Zweifel an der Eilbedürftigkeit der verlangten Maßnahme entstehen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2010, 921).
Ungeachtet dessen begegnet die angefochtene Entscheidung, durch die das Amtsgericht Cottbus nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB der Kindesmutter vorläufig das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat, keinen rechtlichen Bedenken.
Die Aufhebung des bisher gemeinsam ausgeübten Aufenthaltsbestimmungsrechts war angesichts der dauernden Trennung der Kindeseltern und ihrer widerstreitenden Anträge zu diesem Teilbereich des Sorgerechts fraglos geboten. Gleichfalls beanstandungsfrei ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Interessen des Kindeswohles besser gewahrt erscheinen, wenn S… seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter findet.
Der Grundsatz der Kontinuität, wonach es auf die Frage ankommt, welcher Elternteil in der Vergangenheit die größeren Erziehungsanteile innegehabt hat, und der auf der Erfahrung beruht, dass die Fortdauer familiärer und sozialer Bindungen wichtig für eine stabile und gesunde psychosoziale Entwicklung eines heranwachsenden Menschen ist, spricht – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers – keineswegs für ihn. Offenbar verkennt der Beschwerdeführer, dass der derzeit gerade mal zwei Jahre und zehn Monate alte Junge seine ersten 14 Lebensmonate noch im gemeinsamen Haushalt der Eltern verbringen konnte und in dieser Konstellation von beiden Elternteilen ihren berufsbedingt zeitlichen Möglichkeiten entsprechende Betreuungsanteile zu erwarten sind. Im ersten Jahr nach der Trennung der Eltern hatte S… unstreitig seinen Lebensmittelpunkt im mütterlichen Haushalt, mag er dort auch – ebenso unstreitig – während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter vom Vater betreut worden sein, wobei hierzu zum zeitlichen Umfang jegliche Angaben fehlen. Lediglich während der Dauer von rund vier Monaten unmittelbar nach dem Umzug nach C…/T… dürfte dem Kindesvater ein überwiegender Erziehungsanteil zuzurechnen sein, der jedoch darauf beruht, dass das Kind nach einer Übergangsphase entgegen einer auch nach Überzeugung des Beschwerdegerichts ursprünglich zwischen den Eltern getroffenen Abrede der Mutter nicht zur Aufnahme in ihren Haushalt herausgegeben wurde. Gerade dieser Umstand rechtfertigt es aber nicht, dass der die Herausgabe des Kindes verweigernde Elternteil sich nun für diesen Zeitraum auf den Kontinuitätsgrundsatz beruft. Im Übrigen befindet sich der Junge nun bereits gleichfalls seit vier Monaten wieder bei der Mutter. Diese Gesamtschau belegt, dass gerade nicht von überwiegenden Erziehungsanteilen des Beschwerdeführers über einen längeren Zeitraum hinaus ausgegangen werden kann.
Die räumliche Kontinuität in dem Sinne, dass es gelte dem Kind seine gewohnte Umgebung zu erhalten, kommt vorliegend schon aufgrund des Umzuges beider Elternteile von R… in den Raum … keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Gleiches gilt für die Beurteilungskriterien des Kindeswillens und seiner gefühlsmäßigen Bindungen, die aufgrund des geringen Alters von S… weder verlässlich zu ermitteln sind, noch ausschlaggebende Bedeutung besitzen.
Demzufolge bleibt als Beurteilungsmaßstab das so genannte Förderungsprinzip, bei dem die Frage im Mittelpunkt steht, von wem das Kind für den Aufbau seiner Persönlichkeit die meiste Unterstützung erwarten kann, in dessen Rahmen die so genannte Bindungstoleranz, d. h. die Bereitschaft und die Fähigkeit, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil zu unterstützen, von besonderer Bedeutung ist. Dieser Grundsatz streitet eindeutig für die Kindesmutter, die jederzeit – so auch jetzt – Umgangskontakte zwischen Vater und Kind gefördert hat. Demgegenüber kann es dem Kindesvater nicht zum Vorteil gereichen, wenn er ohne jeglichen substantiierten Vortrag den Eindruck zu erwecken sucht, die Kindesmutter sei in … der Prostitution nachgegangen oder aufgrund einer Borderlineerkrankung in ihrer Erziehungseignung beeinträchtigt. Seine im Schriftsatz vom 25.02.2010 aufgestellte Behauptung, die Antragstellerin sei in … einer Tätigkeit in einem Bordell nachgegangen, ist infolge jeglicher Konkretisierung nicht einlassungsfähig und offenkundig ins Blaue hinein mit dem Ziel erfolgt, die Kindermutter zu diskreditieren. Sein Vorbringen zum Vorliegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung bei der Kindesmutter ohne Darlegung in wie weit sich diese Krankheit konkret auf ihre Erziehungsfähigkeit ausgewirkt haben soll, kann gleichfalls nicht zu der Annahme führen, dass die Interessen des Wohles des gemeinsamen Kindes beim Vater besser gewahrt erscheinen. Insoweit hätte es gleichfalls substantiierten Vortrages zu den Auswirkungen der Krankheit bedurft, wozu es – worauf der Verfahrensbeistand zu Recht hinweist – im Anhörungstermin am 25. Februar 2010 ausreichend Gelegenheit gegeben hätte. Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung vermögen diese Aspekte eine von der Beurteilung des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung abweichende Wertung nicht zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf §§ 41, 45 FamGKG.
III.
Der Beschwerdegegnerin war im Hinblick auf ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vom 12. April 2010 Gelegenheit zur Ergänzung ihrer Angaben zu geben, um über das Gesuch abschließend entscheiden zu können.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2010
9 WF 95/10