Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 30.7.2009 – Az.: 20 F 80/08 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter J… K…. Diese ist aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen. Die Kindeseltern hatten am 21.7.1995 eine gemeinsame Sorgeerklärung gemäß § 1626 a BGB abgegeben und die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt. Seit 1998 leben die Kindeseltern getrennt. Durch Beschluss vom 08.06.2004 des Amtsgerichts Dresden (Az. 305 F 01976/02)wurde die elterliche Sorge auf die Kindesmutter allein übertragen. Die Kindeseltern haben eine weitere Tochter, die am ….12.1997 geborene F… Ko…. Die Geschwister lebten zunächst bei der Kindesmutter.
Im Einverständnis mit der Kindesmutter lebt J… seit Ende des Jahres 2006 beim Kindesvater, der zusammen mit seiner Mutter ein Hausgrundstück in W… bewohnt. Die Kindesmutter hat mit Schreiben vom 08.12.2006 den Kindesvater bevollmächtigt, Teile der elterlichen Sorge auszuüben (Bl. 16 GA). Sie hat sich vorbehalten, die Übertragung jederzeit, insbesondere bei der Geltendmachung von Unterhaltsforderungen für J… zu widerrufen.
Nachdem der Kindesvater außergerichtlich Unterhaltsforderungen für J… gegenüber der Kindesmutter erhoben hatte, kündigte die Kindesmutter an, die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge zu widerrufen, sofern von den Unterhaltsforderungen nicht Abstand genommen würde. Auf das außergerichtliche Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter vom 28.2.2008 (Bl. 14 f. GA) wird Bezug genommen.
Der Kindesvater hat daraufhin beantragt, ihm die elterliche Sorge allein zu übertragen.
Er hat insbesondere darauf hingewiesen, dass J… den Kontakt zu ihrer Mutter ablehne und auf jeden Fall bei ihm wohnen bleiben wolle.
Die Kindesmutter hat die Ansicht vertreten, das Amtsgericht Bad Liebenwerda sei örtlich unzuständig, die entscheidende Richterin befangen. Im Übrigen sei der Kindesvater wegen seines Übergewichts nicht zur Ausübung der elterlichen Sorge in der Lage. Auch eine dauerhafte Geschwistertrennung müsse vermieden werden.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat die Beteiligten am 22.01.2009 angehört. J… hat sich dahin geäußert, sie wolle auf keinen Fall zu ihrer Mutter zurückkehren. Falls sie zurück müsse, würde sie „abhauen“ oder es bevorzugen, ins Heim zu gehen. Eine Beziehung zu ihrer Mutter lehne sie strikt ab.
Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrenspflegerin haben sich dafür ausgesprochen, das Sorgerecht dem Kindesvater zu übertragen. Dem Antrag der Kindesmutter, die J… der Lügen bezichtigt und auf der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bestanden hat, sind sowohl die Verfahrenspflegerin als auch das Jugendamt entgegen getreten.
Das Amtsgericht Bad Liebenwerda hat sodann mit Beschluss vom 30.7.2009 den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 08.06.2004 dahin abgeändert, dass die elterliche Sorge für J… der Kindesmutter entzogen und auf den Kindesvater übertragen werde. Gegen die ihr am 05.08.2009 zugestellte Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am Montag, dem 07.09.2009, eingegangenen Beschwerde.
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Kindesmutter die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Sie rügt, das Amtsgericht Bad Liebenwerda sei örtlich unzuständig und die entscheidende Richterin befangen gewesen. Außerdem habe J… im Verfahren nachweislich gelogen. Sie meint, deshalb müsse ein Glaubwürdigkeitsgutachten eingeholt werden. Weiter macht die Kindesmutter geltend, der Kindesvater sei „bankrott“ und deshalb jedenfalls nicht geeignet, die Vermögenssorge auszuüben. Außerdem sei er schwer krank. Schließlich sei das Jugendamt in H… – dem Wohnort der Kindesmutter – nicht in das Verfahren einbezogen worden. Das Amtsgericht habe es schließlich versäumt, das gemeinsame Sorgerecht der Parteien in Erwägung zu ziehen.
Der Kindesvater, der die Zurückweisung der Beschwerde beantragt, hält den angegriffenen Beschluss für zutreffend. Außerdem meint er, sei nicht zu erkennen, welches Ziel die Kindesmutter eigentlich verfolge, da J… im gegenseitigen Einverständnis seit langem bei ihm lebe. Er meint, das Interesse der Kindesmutter gehe nur dahin, ihre eigenen (finanziellen) Interessen zu wahren.
Das Jugendamt des Landkreises … hat mit Bericht vom 6.November 2009 mitgeteilt, ein Hausbesuch beim Kindesvater am 15.1.2009 habe ergeben, dass sich J… dort wohlfühle. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung hätten sich nicht ergeben. Die getroffene Regelung werde uneingeschränkt befürwortet, eines Glaubwürdigkeitsgutachtens bedürfe es nicht; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Wohl von J… bereits belastet sei. Aus Sicht des Jugendamtes stelle ein Glaubwürdigkeitsgutachten eine unverhältnismäßige weitere Belastung dar.
Die Verfahrenspflegerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die befristete Beschwerde der Kindesmutter ist gemäß §§ 621 e; 621 Abs. 1 Nr. 1; 517; 520 ZPO zulässig. Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung den Kindesvater in Abänderung der früheren Entscheidung des Amtsgerichts Dresden das alleinige Sorgerecht für J… K… übertragen.
Der Einwand, das Amtsgericht Bad Liebenwerda sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen, ist gemäß § 621 e Abs. 4 S. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Die Kindesmutter kann sich auch nicht darauf berufen, die entscheidende Richterin am Amtsgericht sei befangen gewesen. Über das erste Ablehnungsgesuch ist verfahrensrechtlich abschließend entschieden worden. Auf den Beschluss des Senats vom 8.6.2009 – Az: 9 WF 103/09 – wird Bezug genommen. Ein weiteres Ablehnungsgesuch hat die Kindesmutter im Hinblick auf die beabsichtigte Berichtigung des Beschlusses vom 30.7.2009 mit Schriftsatz vom 17.8.2009 erhoben. Hierüber ist durch Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 28.9.2009 entschieden worden, ohne dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt worden wäre. Auch insoweit liegt damit eine abschließende Entscheidung vor.
Soweit die Kindesmutter zusätzlich darauf abgestellt hat, Befangenheitsgründe ergäben sich aus dem Inhalt des angefochtenen Beschlusses, können solche im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht werden. Ablehnungsgründe, die nach Abschluss der Instanz aufgegriffen worden sind, können nicht Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs sein. Nach Entscheidung der Hauptsache in der Instanz fehlt dem Beteiligten das Rechtschutzbedürfnis. Die Sache wird auf das Rechtsmittel in der Hauptsache in einer neuen Instanz inhaltlich überprüft, ohne dass an dieser Entscheidung der erstinstanzliche Richter, der wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird, mitwirkt. Damit ist dem Rechtsschutzbedürfnis in vollem Umfang Rechnung getragen (vgl.: BGH, NJW 2001, 1503; Baumbach/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 42 Rz. 6).
Auch in der Sache ist die vom Amtsgericht getroffene Entscheidung richtig:
Nach § 1671 Abs. 1; Abs. 2 Nr. 2 BGB kann einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen werden, wenn die Kindeseltern nicht nur vorübergehend getrennt voneinander leben und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten zwischen den Kindeseltern (BGH, FamRZ 1982, 1179; 2008, 592). Angesichts der bereits seit Jahren offen zutage getretenen Streitigkeiten der Kindeseltern hat bereits das Amtsgericht Dresden im Jahr 2004 beschlossen, das bis dahin bestehende gemeinschaftliche Sorgerecht aufzuheben und dieses der Kindesmutter zu übertragen. Für das nun vorliegende Verfahren auf Abänderung dieses Beschlusses nach § 1696 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, ob aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen eine Abänderung angezeigt ist. Als Abänderungsmöglichkeiten kommen sowohl die ersatzlose Aufhebung – und damit die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge – als auch die Übertragung des Sorgerechts insgesamt oder von dessen Bestandteilen auf den anderen Elternteil in Betracht.
Anhaltspunkte dafür, dass hier die Wiederherstellung der gemeinschaftlichen elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls angezeigt wäre, bestehen nicht. Die Kindesmutter hat ihr Begehren im Verlauf des gesamten Verfahrens zunächst darauf gerichtet, allein Inhaberin der elterlichen Sorge zu bleiben, während der Kindesvater seinerseits das gesamte Sorgerecht für sich beansprucht hat. Erst in der Beschwerdeschrift lässt die Kindesmutter ansatzweise erkennen, dass sie auch eine Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für denkbar hält. Auf welche Tatsachen sie diese Vorstellung gründet, erschließt sich jedoch nicht. Sie hat lediglich gerügt, das Amtsgericht habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt. Dass angesichts der anhaltenden Kommunikationsprobleme zwischen den Kindeseltern, die insbesondere J… betreffen, irgendeine gefestigte Basis tatsächlicher Art dafür vorhanden sein könnte, die Kindeseltern wären in der Lage, nunmehr die Belange des Kindes J… miteinander einverständlich zu lösen, ergeben sich nicht. Insbesondere ist die Tatsache, dass J… sich seit geraumer Zeit im Einverständnis beider Kindeseltern beim Kindesvater aufhält, nicht als Beleg für eine hinreichende Kommunikationsfähigkeit der Kindeseltern betreffend das Kindeswohl anzusehen. Wie sich aus der Erklärung vom 08.12.2006 ergibt, hat sich die Kindesmutter einen jederzeitigen Widerruf ihrer Einverständniserklärung ohne die Notwendigkeit einer Begründung vorbehalten. Damit hat sie nicht nur ihre Tochter und den Kindesvater der stetigen Belastung ausgesetzt, im Ungewissen über den Fortbestand der Regelung zu leben, sondern damit auch klar gestellt, dass sie gerade nicht in Absprache mit dem Kindesvater, sondern auf Grund alleiniger Entscheidung auch künftig betreffend J… handeln wollte. Überdies hat der Kindesvater diese Entscheidung dadurch „erkauft“, dass er auf Unterhaltsforderungen für J… verzichtet hat, denn im Forderungsfall hat sich die Kindesmutter vorbehalten, ihre Zustimmung sofort zu widerrufen. Dass es der Kindesmutter mit der Androhung des Widerrufs auch ernst gewesen ist, zeigt sich an dem anwaltlichen Schreiben vom 28.02.2008, in dem als Reaktion auf eine Unterhaltsforderung ultimativ zur Rücknahme derselben aufgefordert wurde. Es wurde ein sofortiger Widerruf angedroht und die Rücknahme der Unterhaltsforderung als Voraussetzung für jegliches Gespräch betreffend das Sorgerecht bezeichnet (Bl. 15 GA). Auch hierin zeigt sich eindeutig, dass die Kindesmutter nicht gewillt ist, mit dem Kindesvater zum Wohle ihrer Tochter J… auch nur zu sprechen, geschweige denn gemeinsame Abreden zu treffen. Die Wiederherstellung des gemeinsamen Sorgerechts der Kindeseltern verbietet sich daher zum jetzigen Zeitpunkt.
Eine Abänderung der am 8.6.2004 vom Amtsgericht Dresden getroffenen Entscheidung, der Kindesmutter das Sorgerecht zu übertragen, ist auf Grund veränderter Tatsachen geboten, wie das Amtsgericht zu Recht festgestellt hat. Die Ablehnung des Kindes J… gegenüber ihrer Mutter, die schon früher bestanden hat, hat sich noch erheblich verfestigt. Sowohl J…s Schreiben, das mit der Antragsschrift eingereicht worden ist, als auch ihre Äußerungen gegenüber der Verfahrenspflegerin und dem Jugendamt sowie ihre Anhörung beim Amtsgericht haben ergeben, dass J… derzeit nicht bereit ist, eine Beziehung zu ihrer Mutter aufzunehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Äußerungen J…s nicht ihrer inneren Überzeugung entsprechen. Die bei ihrer Anhörung im Amtsgericht bereits 13½jährige J… hat ihren Standpunkt deutlich gemacht und nachvollziehbar erläutert, wie sie zu ihrer ablehnenden Haltung gegenüber der Kindesmutter gekommen ist. Es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass diese Ablehnung nicht besteht. Hieran äußert auch die Kindesmutter, die ihrerseits wenig bis keine Anstalten macht, mit ihrer Tochter in Kontakt zu kommen, keine Bedenken. Soweit sie ihrer Tochter vorwirft, diese lüge, bezieht sich dies auf Schilderungen von Übergriffen seitens eines früheren Lebensgefährten der Kindesmutter und der Schilderung des Alltags im Haushalt der Kindesmutter. Ob diese Vorwürfe bzw. Schilderungen den Tatsachen genau entsprechen, ist jedoch für die Entscheidung gänzlich unerheblich, worauf auch das Amtsgericht zu Recht hingewiesen hat. Entscheidend ist die Tatsache, dass bei J… eine komplette Ablehnung der Kindesmutter vorliegt. Wer diese Ablehnung verursacht hat und inwieweit sich bei J… möglicherweise verzerrte Wahrnehmungen ergeben haben, ist unerheblich. Der Kindeswille, auf den auch das Amtsgericht bei seiner Entscheidung maßgeblich abgestellt hat, ist zum einen der verbale Ausdruck für die relativ stärkste Personenbindung, zum anderen von einem gewissen Alter ab ein Akt der Selbstbestimmung des Kindes, der verfassungsrechtlich geschützt ist (Artikel 1 Abs. 1; 2 Abs. 1 GG). Die Berücksichtigung des Kindeswillens setzt voraus, dass das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist. Der Gesichtspunkt der Selbstbestimmung tritt auf Grund des Alters des Kindes mit zunehmender Reife in den Vordergrund. Eine verstandesmäßige und seelische Reife für eine tragfähige, selbstbestimmte und vernunftgeleitete Entscheidung müssen festgestellt werden, wobei auch das Problem einer etwaigen Beeinflussung beachtet werden muss. Hier ist zu berücksichtigen, dass ein Mädchen im Alter J…s von 13 ½ Jahren, bereits über eine durchaus entwickelte eigenständige Persönlichkeit verfügt und grundsätzlich in der Lage ist, selbst bestimmte Entscheidungen zu treffen. J… wird von der Verfahrenspflegerin als intelligentes, selbstbewusstes Mädchen geschildert, das ihren Willen sehr deutlich zum Ausdruck bringen konnte. Anhaltspunkte für eine Fremdbestimmung bzw. Beeinflussung der Willensbildung hat die Verfahrenspflegerin nicht festgestellt. Ihre Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung des Jugendamtes sowie der Einschätzung der Amtsrichterin, die J… persönlich angehört hat. Auch die Kindesmutter hat keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür genannt, warum sie an den Aussagen J…s zweifelt. Angegriffen hat sie – wie bereits ausgeführt – im Einzelnen lediglich Vorwürfe zu Gewalttätigkeiten eines früheren Partners, wobei sie lediglich zu ihrem jetzigen Lebenspartner Stellung genommen hat, während sich J…s Ausführungen ersichtlich auf einen anderen Mann, nämlich „R…“ bezogen haben. Außerdem hat sie die geschilderte Beanspruchung ihrer Tochter in ihrem Haushalt in Frage gestellt. Dass eine ausgesprochen schlechte Beziehung zwischen J… und der Kindesmutter besteht, hat allerdings auch die Kindesmutter nicht in Abrede gestellt. Warum sie anzweifelt, dass J… sie ablehnt, ist nicht ersichtlich. Dass ein 13 jähriges Mädchen das Wort „versetzungsgefährdet“ angeblich nicht von sich aus verwenden könne, ist jedenfalls an den Haaren herbeigezogen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass J… den „Lebenslauf meiner letzten zwei Jahre“ nicht selbst, sondern quasi auf Diktat, geschrieben hätte, würde sich nichts daran ändern, dass sie sich gegenüber dem Jugendamt, der Verfahrenspflegerin, dem Amtsgericht und auch den Eltern dahin geäußert hat, auf keinen Fall bei der Mutter leben zu wollen. Dies ist der entscheidende Grund, der dafür spricht, das Sorgerecht in Person der Kindesmutter aufzuheben und auf den Kindesvater zu übertragen, bei dem J… seit nunmehr gut zwei Jahren lebt.
Bei der Frage, welchem Elternteil das Sorgerecht zu übertragen ist, ist derjenigen Regelung der Vorzug zu geben, von der zu erwarten ist, dass sie im Sinne des Kindeswohls die bessere Lösung darstellt (BVerfGE 31, 194; BVerfG, FamRZ 2009, 189). Bei der Entscheidung sind die folgenden Gesichtspunkte bedeutsam, wobei die Gewichtung im konkreten Fall dem Gericht überlassen ist: Förderungsgrundsatz und Erziehungseignung, Bindungstoleranz der Eltern, Bindungen des Kindes, Kontinuitätsgrundsatz und Kindeswille (BGH, FamRZ 1985, 169; Palandt/Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1671 Rz. 26 ff.).
Die Bindungen J…s sowie ihr Wille und der Kontinuitätsgrundsatz sprechen dafür, dem Kindesvater nunmehr das gesamte elterliche Sorgerecht zuzusprechen, das er de facto mit Einverständnis der Kindesmutter bereits seit zwei Jahren zu wesentlichen Teilen ausübt. Hinsichtlich des Förderungsgrundsatzes liegen nur geringe Erkenntnisse vor. Es kann jedoch festgestellt werden, dass J… seit einiger Zeit mit Erfolg das Gymnasium besucht, so dass davon ausgegangen werden kann, dass auf Seiten des Kindesvaters eine ausreichende Förderungskompetenz besteht. Auch gegen seine Erziehungseignung sprechen keine tatsächlichen Gründe. Soweit die Kindesmutter geltend macht, der Kindesvater sei „schwer krank“ und der Kindesvater dem nur in Nuancen widerspricht, ist nicht ersichtlich, dass der Kindesvater durch seine Erkrankung gehindert wäre, J… ausreichend zu erziehen und zu fördern. Tatsächliche Anhaltspunkte für Einschränkungen sind auch von der Kindesmutter nicht benannt worden. Dass es J… offensichtlich gut geht und sie sich schulisch gut entwickelt, spricht für den Kindesvater. Auch das Jugendamt hat bei seinen Besuchen im Haushalt des Kindesvaters keine Anhaltspunkte für eine Einschränkung der Erziehungseignung oder sonstige Kindeswohl gefährdende Umstände gefunden. Im Übrigen wird der Kindesvater offenbar durch seine Mutter, die im selben Haus wohnt, bei der Erziehung unterstützt.
Soweit in einem durch das Amtsgericht Dresden vor dessen Entscheidung eingeholten Gutachten (der Sachverständigen Dr. D. S… vom 26.1.2004) Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass dem Kindesvater damals die elterliche Sorge nicht übertragen werden konnte, bestehen diese Bedenken derzeit nicht mehr. Damals war festgestellt worden, dass der Vater dem Kind durch Wohnortwechsel harte Kontakt- und Beziehungsabbrüche und bedenkliche Wohn- und Lebensbedingungen zugemutet hatte sowie J… durch wechselnde Bezugspersonen betreut wurde und Umgangskontakte unterlaufen wurden. Nunmehr sind die Wohnverhältnisse bereits seit einigen Jahren gesichert, ebenso die Betreuung J…s, die durch den Kindesvater selbst und dessen Mutter geschieht. Dass keine bedenklichen Wohn- und Lebensbedingungen herrschen, hat das Jugendamt durch Hausbesuche festgestellt. Insoweit war es auch nicht notwendig, das Jugendamt H… als für den Wohnsitz der Kindesmutter zuständiges Jugendamt einzuschalten. Da J… ihren Lebensmittelpunkt beim Kindesvater hat, war ausschließlich das für dessen Wohnort zuständige Jugendamt in der Lage, Aussagen über die Lebensumstände J…s zu treffen. Ob auch bei der Kindesmutter solche Umstände vorliegen, dass dort ein Kind ohne weiteres groß gezogen werden kann, kann unterstellt werden. Hierauf kam es aber für die Entscheidung nicht an, weil die Grundsätze der Bindungen und des Kindeswillens sowie des Kontinuitätsgrundsatzes eindeutig für eine Entscheidung zugunsten des Kindesvaters sprechen und im Übrigen nur zu überprüfen war, ob sonstige Gründe dieser Entscheidung entgegenstehen. Schließlich ist auch völlig unklar geblieben, ob die Kindesmutter tatsächlich den Wunsch hat, J… in ihren Haushalt aufzunehmen. Nachdem seit Jahren keine Kontakte mehr zwischen Mutter und Tochter bestehen und auch nicht ersichtlich ist, dass die Kindesmutter Anstalten unternommen hätte, um das gestörte Verhältnis zu verbessern, wäre eine Anordnung des Aufenthaltes von J… bei ihrer Mutter dem Kindeswohl auch abträglich. Inwieweit sich die Kindesmutter hierüber Gedanken gemacht hat, wird aus ihrem Vorbringen nicht deutlich.
Was die Geschwisterbindung zwischen J… und F… angeht, so wird diese durch die getroffene Entscheidung nicht nennenswert beeinflusst. Auch bisher lebt J… beim Kindesvater und F… bei der Kindesmutter, wobei es wohl zu Kontakten kommt. Die Kindeseltern haben sich nicht die Mühe gemacht, hierzu Stellung zu nehmen. Jedenfalls aber führt die getroffene Entscheidung des Amtsgerichts zur Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes, so dass sich an der Geschwisterbindung nichts ändert. Im Übrigen wiegt eine Geschwisterbindung für die Entscheidung über das Sorgerecht nicht so schwer, dass sie gegen den Willen des älteren Kindes, den Kontinuitätsgrundsatz und die Bindungen des Kindes zu einer abweichenden Entscheidung führen könnte.
Schließlich hat die Kindesmutter dem Kindesvater noch vorgeworfen, er sei „bankrott“. Der Kindesvater hat insoweit eingeräumt, ein geordnetes Insolvenzverfahren durchlaufen zu haben, wobei im Juli 2009 eine Restschuldbefreiung erfolgt sei. Fest steht allerdings auch, dass der Kindesvater im Gegensatz zur Kindesmutter nicht beruflich tätig ist und von Transferleistungen lebt. Die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bedeutet die Inanspruchnahme gesetzlicher Regelungen, wobei eine geordnete (anteilige) Schuldentilgung Voraussetzung der Restschuldbefreiung ist. Dass dieses Verfahren durchgeführt worden ist, lässt zwar erkennen, dass der Kindesvater jedenfalls in der Vergangenheit seine finanzielle Situation nicht vollständig unter Kontrolle gehabt hat, ebenso ist jedoch erkennbar, dass er nunmehr nach Restschuldbefreiung zumindest in geordneten Verhältnissen leben kann, wenn auch auf niedrigem Niveau. Die feststellbaren Tatsachen begründen jedenfalls nach derzeitigen Erkenntnissen nicht die Besorgnis, dass der Kindesvater zur Förderung und Erziehung J…s ungeeignet sei. Bedenken im Hinblick auf die Ausübung der Vermögenssorge für J… ergeben sich allein aus der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht. Weder ist vorgetragen worden, dass J… derzeit über Vermögen verfügt, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kindesvater insoweit die Interessen seiner Tochter missachtet hat oder missachten wird. Eine Vermögensgefährdung ist nicht ersichtlich. Es spricht deshalb nichts dagegen, dem Kindesvater neben der Personensorge auch die Vermögenssorge für J… zu übertragen.
Ein Belassen der Vermögenssorge bei der Kindesmutter erscheint nicht im Sinne des Kindeswohls. Zum einen ist es hier angesichts der massiven Ablehnung der Kindesmutter durch J… und dem fast vollständigen Kontaktabbruch dem Kindeswohl günstiger, wenn die gesamte Personensorge in der Hand des Kindesvaters liegt, zu dem ein Vertrauensverhältnis besteht.
Zum anderen gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Kindesmutter die Vermögenssorge für J… bereits verletzt haben könnte. So hat sie möglicherweise bestehende Barunterhaltsansprüche dadurch rein tatsächlich vereitelt, dass sie ihre Zustimmung zur Ausübung des teilweisen Sorgerechts durch den Kindesvater von der Unterlassung der Geltendmachung solcher Unterhaltsansprüche abhängig gemacht hat. Es mag zwar Gründe für dieses Verhalten geben (die Kindesmutter bezieht auch keinen Barunterhalt für F…, die von ihr versorgt wird), aus dem gesamten Verfahren und der Art der Einlassungen der Kindesmutter ergeben sich jedoch erhebliche Bedenken dahin, dass sie ihre eigenen finanziellen Interessen über das Wohl ihrer Tochter J… stellen könnte.
Der Senat hat ohne erneute mündliche Anhörung der Beteiligten und J…s entschieden, weil er sich davon keine weitere Aufklärung versprochen hat. Zwar sind gemäß §§ 50 a Abs. 1 S. 1; 50 b Abs. 1, 2 FGG grundsätzlich das Kind und die Eltern auch im Beschwerdeverfahren persönlich anzuhören. Eine erneute persönliche Anhörung durch das Beschwerdegericht kann jedoch dann unterbleiben, wenn weder neue Tatsachen vorgetragen worden sind, noch sich rechtliche Gesichtspunkte geändert haben und die Anhörung durch das Amtsgericht noch nicht lange zurückliegt (Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 50 a Rz.17 ff.; Bayerisches Oberstes Landesgericht, FamRZ 1997, 685;). Hier hat das Amtsgericht das Kind und die Kindeseltern am 22.1.2009 angehört und die Anhörungen jeweils protokolliert. Keiner der Beteiligten hat geltend gemacht, dass sich im Hinblick auf die Einstellung des Kindes oder der Eltern Änderungen ergeben hätten. Die Kindeseltern haben sich im Beschwerdeverfahren über ihre Verfahrensbevollmächtigten ausführlich zur Sache geäußert. Dasselbe gilt für das Jugendamt. Auch die Verfahrenspflegerin hatte Gelegenheit, erneut Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Kindesvater offenbar auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen und die Kindesmutter wegen ihres Wohnorts nur mit erheblichem Aufwand Termine in B… wahrnehmen könnten. Die nochmalige Befragung des Kindes J… würde darüber hinaus eine erhebliche Belastung des nach Angaben des Jugendamtes ohnehin bereits belasteten Kindes darstellen. Es liegt deshalb nach der Überzeugung des Senats im Interesse aller Beteiligten, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG; die Festsetzung des Beschwerdewertes auf § 30 Abs.2 KostO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2; 543 Abs.2 ZPO) liegen nicht vor.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2009
9 UF 115/09