LSG Baden-Württemberg: Umgangskosten kein Sonderbedarf bei ALG-2-Bezug

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Mannheim vom 8. Juni 2010 werden zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Verfahrens des einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 SGG), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Freiburg (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Die Antragsgegnerin war nicht vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache 200,80 EUR für die Wahrnehmung des Umgangsrechts alle 2 Wochen zu bewilligen, denn der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann auch bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 – L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 – L 13 AS 1620/06 ER-B – veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. auch dazu Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Hierbei ist zu beachten, dass ein Anordnungsgrund erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung in Betracht kommt.

Als Anspruchsgrundlage für die am 1. Juni 2010 gerichtlich geltend gemachten Fahrtkosten im Rahmen des Umgangsrechts kommt bis 2. Juni 2010 Artikel 1 Abs. 1 i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz (s. Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) sowie ab 3. Juni 2010 der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretene § 21 Abs. 6 SGB II (s. Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weitere Gesetze vom 27. Mai 2010, BGBl I, 671, Artikel 3a und Artikel 4 Abs. 2) in Betracht. Nach dem o.g. Urteil des BVerfG ist für die Zeit ab Verkündung des Urteils bis zur Einführung einer entsprechenden Härtefallklausel ein Anspruch für einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf aus Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz i.V.m. Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz abzuleiten. Der Gesetzgeber hat dieser Vorgabe des BVerfG entsprochen und mit der Vorschrift des § 21 Abs. 6 SGB II inhaltlich umgesetzt. Als Anspruchsgrundlage scheidet somit § 73 SGB XII anders als in dem vom BSG entschieden Fall somit aus (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, veröffentlicht in juris). Nach § 21 Abs. 6 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Der vom Antragsteller geltend gemachte Bedarf ist im Sinne beider Anspruchsgrundlagen nicht unabweisbar. Eine Definition des Begriffs der „Unabweisbarkeit“ eines Bedarfs hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Das BVerfG hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2010 (a.a.O.) einen solchen Sonderbedarf auf die Deckung eines menschenwürdigen Existenzminimums bezogen. Danach hat sich auch die Auslegung des Begriffs „unabweisbar“ zu richten. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BR-Drs.17/1465 S. 8 f.) soll der Anspruch auf Deckung des besonderen Bedarfes unter den Aspekten des nicht erfassten atypischen Bedarfs sowie eines ausnahmsweise höheren, überdurchschnittlichen Bedarfs angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen auf wenige Fälle begrenzt sein (so auch das dem Gesetz zu Grunde liegende Urteil des BVerfG a.a.O.). Unabweisbar ist ein (Sonder-)Bedarf nach Ansicht des Senats deshalb auch dann nicht, wenn er ohne nachvollziehbaren, tragfähigen Grund geschaffen worden ist und ein Bemittelter ihn vermieden hätte.

Zwar können Fahrtkosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts grundsätzlich einen zu berücksichtigenden Bedarf im o.g. Sinne darstellen. Doch müssen sich diese in einem Bereich bewegen, der den Einsatz öffentlicher Mittel noch rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R a.a.O.).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keinen unabweisbaren Bedarf für die Übernahme der Fahrtkosten, denn es liegen keine Gründe vor, die den Umzug des Antragstellers von BKr nach Li. (Od) als nachvollziehbar erscheinen lassen, was die damit einhergehenden hohen Fahrtkosten erst verursacht. Die geltend gemachte Wohnsituation bei den Schwiegereltern begründet gegebenenfalls einen Auszug, aber ebenso wenig einen Umzug in den weit entfernten Od wie die Tatsache, dass seine Eltern im Großraum Stuttgart leben. Die vom Antragsteller bewusst gewählte große räumliche Distanz ist auch nicht damit zu erklären, dass Ruhe in die Beziehung zur getrennt lebenden Ehefrau gebracht werden sollte, denn mit dieser hat der Antragsteller sowieso nur per SMS verkehrt (s. zu alledem Bl. 219 der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin). Dass der Antragsteller vor Jahren bereits schon einmal im Od gelebt und es ihm dort gut gefallen hat, erscheint als Grund für den Umzug dorthin nur vorgeschoben; denn er ist nicht alleine dorthin gezogen, sondern hat die Kinder mitgenommen. Der Umzug des Antragstellers mit den Kindern ohne Zustimmung der ebenfalls sorgeberechtigten Ehefrau und ohne dementsprechende gerichtliche Entscheidung diente auch nicht dem Kindeswohl der gemeinsamen Kinder T. (geb. 1997) und S. (geb. 1999), die aus dem bisherigen Umfeld (Schulen) herausgenommen wurden. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22. Januar 2010, 46 F 16/10, wegen des Umzuges sogar das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf die Ehefrau übertragen, die sodann zu ihr gezogen sind. Der Antragsteller hätte voraussehen müssen, dass die Kinder nicht auf Dauer bei ihm wohnen würden, nachdem er zuvor vom Jugendamt darauf hingewiesen worden war, dass ein Wechsel des Lebensmittelpunktes der Kinder nur erfolgen könne, wenn beide sorgeberechtigten Elternteile sich darüber einig seien oder eine Entscheidung des Familiengerichts herbeigeführt werde (s. Beschluss des Amtsgerichts). Auch hat der Antragsteller keine Zusicherung des Grundsicherungsträgers gem. § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt. Die vom Antragsteller dennoch gewählte Entfernung zum Lebensmittelpunkt der Kinder stellt hiernach keinen unabweisbaren Bedarf dar. Ein nicht Hilfebedürftiger hätte bei gleichem Sachverhalt die mit dem Umzug nach Li. verbundenen hohen Fahrtkosten (pro Monat werden ca. 430,00 EUR geltend gemacht) vermieden. Einen unabweisbaren Bedarf kann der Senat nach alledem nicht anerkennen.

Damit besteht weder ein Anordnungsanspruch noch eine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 73 a SGG i.V.m. § 114 ZPO.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, da das Verfahren ohne Erfolg geblieben ist und die Antragsgegnerin keinen berechtigten Anlass zu dessen Einleitung gegeben hat (§ 193 SGG analog).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2010
L 13 AS 3318/10 ER-B

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