Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwertung von Beweismitteln nach einer rechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung.
Kategorie: Verfahrensrecht
BVerfG: Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe
Die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. März und vom 16. März 2009 – 13 UF 23/09 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Das Land Schleswig-Holstein hat der Beschwerdeführerin die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
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BVerfG: Keine Versagung von Beratungshilfe
Der Beschluss des Amtsgerichts Zwickau vom 29. April 2008 – 014 UR II 2417/07 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Zwickau zurückverwiesen.
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
OLG Schleswig: Zwangsgeld, verzögerte Einkommensauskunft, Kindesunterhalt
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht – Familiengericht – Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
OLG Thüringen: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Zivilrechtsstreit
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Gera – Einzelrichterin – vom 13.01.2009, 6 O 1617/07, aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe von € 1.115,00 versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich bei Wegfall Vergleichsgegenstand
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Besigheim vom 23.10.2008 – 5 F 1251/07 – in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall – an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.
3. Die Widerklage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.
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BGH: Kein Rechtsanwaltsanspruch in einfachen Umgangssachen
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
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OLG Koblenz: Keine Prozesseröffnung ohne Vermittlungsversuch beim Jugendamt
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 03.09.2008 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts G., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
OLG Zweibrücken: Erfordernis Kindesanhörung für Namensänderung
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. September 2008 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 28. August 2008 – 2 F 187/08 SO – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Lebach zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Der
Antragstellerin wird mit Wirkung vom 16. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
OLG Brandenburg: Keine gerichtliche Änderung einvernehmlicher Umgangseinigung
Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 – Az. 32 F 287/06 – aufgehoben.
Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus L. bewilligt.
Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus K. beigeordnet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.