Ist in einem pauschalen Unterhaltsvergleich keine Geschäftsgrundlage niedergelegt, kann dies für einen Ausschluss der Anpassung an die abweichenden tatsächlichen Verhältnisse bei Vertragsschluss sprechen. Die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit Vertragsschluss oder durch eine Änderung des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist dadurch aber regelmäßig nicht ausgeschlossen.
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Kategorie: Verfahrensrecht
BGH: Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen neuen Ehepartner
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2009 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
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OLG Stuttgart: Einweilige Anordnung, Sorgerecht, anzuwendendes Recht, FGG vs. FamFG
Erlässt das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren, das vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, ohne hierfür ein selbständiges Verfahren einzuleiten, so ist auf die einstweilige Anordnung und hiergegen gerichtete Beschwerden das bis zum 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden.
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Backnang vom 2. Oktober 2009 – (einstweilige Anordnung) – 3 F 458/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt.
Beschwerdewert: 500,- EUR.
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OLG Stuttgart: Bedingungen für Ergänzungspfleger in Kindschaftssachen
Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren.
Bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Kind und vertretungsberechtigten Eltern kann die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ein milderes Mittel zur Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes darstellen.
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OLG Brandenburg: Kosten Umgangsverfahren; negative Vaterschaftsfeststellung
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. April 2009 – Az. 21 F 112/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
OLG Stuttgart: Anwendbares Recht für vor dem 01.09.2009 anhängige Sachen
Wurde ein Verfahren vor dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet, ist für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren allein das alte Recht maßgebend.
1. Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.
2. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis zum 16.11.2009.
3. Das Jugendamt wird um Erstattung eines Berichts gebeten bis zum 16.11.2009.
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OLG Stuttgart: Beschlüsse im einstweiligen Anordnungverfahren endgültig (FamFG)
1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.
2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.
3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
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BGH: Prozesskostenhilfeversagung, fiktive Einkünfte
Die Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors bei dem Amtsgericht Nürnberg gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats – Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 14. August 2007 wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
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BGH: Beweismittelverwertung trotz unzulässigem Lauschangriff
- Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass die Angeklagten wie folgt schuldig sind:
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten Y. A. , an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
- Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten und die sofortige Beschwerde des Angeklagten I. A. gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils werden verworfen.
- Die Angeklagten K. und I. A. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
BGH: Pflicht zur Ladung des Sachverständigen zur Gutachtenerläuterung
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 115.446,30 EUR festgesetzt.
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