Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats – Familiensenat – des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 18. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: bis 30.000 €
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen.