Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Koblenz – Stand 01.07.2003
Kategorie: Unterhalt
BGH: Auskunftspflicht im Rahmen des sog. Elternunterhalts
a) Ein gegenüber seinen Eltern Unterhaltspflichtiger kann von den Ehegatten seiner Geschwister nicht Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse beanspruchen.
b) Zur Auskunftspflicht unter Geschwistern bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt.
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BGH: Besonderheiten der Unterhaltsfestsetzung bei Selbstständigen
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats -Familiensenat -des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
BGH: Nachehelicher Unterhalt und Rente, Abänderung von Urteilen
a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach der Scheidung
aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 – XII ZR 92/01 -);
bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 – XII ZR 292/99 – FamRZ 2002, 88).
b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog.Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003 – XII ZR 186/01 -).
c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind (fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).
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BGH: Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs
a) Hat das Berufungsgericht im Entscheidungssatz eines Unterhaltsurteils die Revision uneingeschränkt zugelassen, bezieht sich die Zulassungsfrage aber nur auf einen Teil des Zeitraums, für den Unterhalt geltend gemacht wird, so liegt im Regelfall die Annahme nahe, das Berufungsgericht habe die Zulassung der Revision auf diesen Teilzeitraum beschränken wollen.
b) Zur Berücksichtigung eines nachehelichen Einkommensrückgangs bei der Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 BGB.
BGH: Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern
a) Zur Verwirkung rückständigen Elternunterhalts (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 103, 62).
b) Zur Höhe des eigenen angemessenen Unterhalts bei Unterhaltsansprüchen von Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Februar 1992 – XII ZR 93/91 – FamRZ 1992, 795).
c) Zur Frage des Einsatzes von Vermögen zur Befriedigung des Elternunterhalts.
BGH: Übergangsrechtliches Dynamisierungsverfahren von Unterhaltstiteln
Zur Abgrenzung der Abänderungsklage nach § 323 ZPO zu der Korrekturklage nach § 654 ZPO in Fällen des übergangsrechtlichen Dynamisierungsverfahrens von Unterhaltstiteln nach Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG.
Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Brandenburg – Stand 01.01.2002
Die Leitlinien sind von Richtern der Familiensenate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts erarbeitet worden. Sie sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung möglichst zu vereinheitlichen. Die Leitlinien gelten ab 1. Januar 2002 bis 30. Juni 2003.
BGH: Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung
Zur Frage der Abänderung von Prozeßvergleichen bei Änderung der Rechtsprechung – hier: Änderung der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB (Fortführung der Senatsurteile vom 26. Januar 1983 – IVb ZR 344/81 – FamRZ 1983, 569 ff.; und vom 2. Februar 1994 – XII ZR 191/92 – FamRZ 1994, 562 ff.).
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2001
Die Leitlinien sind von den Mitgliedern der Familiensenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen in Anlehnung an die „Düsseldorfer Tabelle“ unter Berücksichtigung der Besonderheiten in der Rechtsprechung im OLG-Bezirk Bremen und der Rechtsprechung des BGH erarbeitet worden, um eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im OLG-Bezirk Bremen zu ermöglichen. Sie stellen keine verbindlichen Regeln dar, das verbietet sich schon mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit. Sie sind als Orientierungshilfen für den Regelfall gedacht, die dazu beitragen sollen, angemessene Lösungen zu finden, ohne aber den Spielraum einzuengen, der erforderlich ist, um den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls gerecht zu wer-den. Die Leitlinien beschränken sich auf die Nennung weniger Grundsätze; von der Wiedergabe der Rechtsprechung zu Einzelfragen wird abgesehen.