BGH: Nachehelicher Unterhalt, Erwerbsminderung, neue Ehe

a) Ist der Unterhaltsberechtigte vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt allein aus den §§ 1570 bis 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht auf dem Erwerbshindernis, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Be-darf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Ist der Unterhaltsberechtigte hingegen nur teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert, ergibt sich der Unterhaltsanspruch wegen des allein durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls aus den §§ 1570 bis 1572 BGB und im Übrigen als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).

b) Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen im Rahmen der Dreiteilung trifft den Unterhaltspflichtigen die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die die Unterhaltsbedürftigkeit seiner neuen Ehefrau begründen, weil es sich dabei um eine das Einkommen mindernde Verbindlichkeit handelt (im Anschluss an das Senatsurteil vom 27. April 1988 – IVb ZR 58/87 – FamRZ 1988, 930, 931).
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OLG Karlsruhe: Ehebedingte Nachteile, Befristung oder Herabsetzung Altersunterhalt

1. Ehebedingte Nachteile, die nach § 1578b BGB bei der Prüfung der Herabsetzung/Begrenzung eines Anspruch auf Altersunterhalt zu berücksichtigen sind, können auch darin liegen, dass es der unterhaltsberechtigten Ehefrau nach der Scheidung infolge teilweise ehebedingter Erkrankung und ehebedingter beruflicher Abstinenz nicht mehr gelungen ist, eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu finden und so ihre Altersversorgung weiter aufzubauen (UA S.23/24).

2. Der Annahme ehebedingter Nachteile steht in diesem Fall nicht entgegen, dass die Ehefrau nach der Scheidung bis zum Erreichen des Rentenalters zwar Unterhalt, nicht jedoch Altersvorsorgeunterhalt erhalten hat (UA S.27)
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Dresden – Stand 01.04.2010

Die von den Familiensenaten des Oberlandesgerichtes Dresden erarbeiteten Unterhaltsleitlinien dienen dem Ziel, die Rechtsanwendung möglichst zu vereinheitlichen, stellen aber keine verbindlichen Regelungen dar, sondern verstehen sich als Orientierungshilfe, von der je nach Lage des Einzelfalls abgewichen werden kann und muss. In ihrem Aufbau folgen sie der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur.

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OLG Thüringen: Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …….….. in ……….. für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.
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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt, Tantiemen, Schuldentilgung

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 27. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oranienburg (35 F 312/08) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Dezember 2008 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 575 € sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus jeweils 115 € seit dem 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008 und 1. Dezember 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites hat die Klägerin 90 % und der Beklagte 10 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 17. Februar 2010 auf 3.453 €, ab dem 18. Februar 2010 auf 5.613 € festgesetzt.
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BGH: Beweislastumkehr für ehebedingte Nachteile

a) Im Rahmen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts ist der Unterhaltspflichtige für die Tatsachen darlegungs und beweisbelastet, die für eine Befristung sprechen.

b) Hinsichtlich der Tatsache, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind, trifft den Unterhaltsberechtigten aber nach den Regeln zum Beweis negativer Tatsachen eine sog. sekundäre Darlegungslast (Klarstellung der Senatsurteile vom 14. November 2007 – XII ZR 16/07FamRZ 2008, 134; vom 16. April 2008 – XII ZR 107/06FamRZ 2008, 1325; vom 14. Oktober 2009 – XII ZR 146/08FamRZ 2009, 1990 und vom 28. März 1990 – XII ZR 64/89 – FamRZ 1990, 857).

c) Der Unterhaltsberechtigte muss die Behauptung, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substantiiert bestreiten und seinerseits darlegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Erst wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, müssen die vorgetragenen ehebedingten Nachteile vom Unterhaltspflichtigen widerlegt werden.
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BGH: Betreuungsunterhalt, behindertes Kind, Selbstbehalt

a) Auch im Falle der Betreuung eines volljährigen behinderten Kindes kommt ein Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das ist nur dann der Fall, wenn die persönliche Betreuung nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) oder elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründen erforderlich ist (im Anschluss an die Senatsurteile vom 6. Mai 2009 – XII ZR 114/08FamRZ 2009, 1124; vom 18. März 2009 – XII ZR 74/08FamRZ 2009, 770, 772 und vom 16. Juli 2008 – XII ZR 109/05FamRZ 2008, 1739, 1748).

b) Sind die Eltern allerdings übereinstimmend der Auffassung, dass eine persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes erforderlich ist, ist für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB von der Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung auszugehen. Der Umfang der danach notwendigen persönlichen Betreuung ist dann bei der Bemessung einer Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils zu berücksichtigen.
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OLG Koblenz: Dreiviertel Stelle bei Betreuung eines fünfjährigen Kindes zumutbar

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Mainz vom 3. Juli 2009 zu Ziffer 2. teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Dezember 2009 bis einschließlich Juni 2010 in Höhe von 383,00 € monatlich sowie für die Zeit ab Juli 2010 in Höhe von 198,00 € monatlich, fällig jeweils zum 1. eines Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/3 der Antragsgegner und zu 1/3 die Antragstellerin.

Hinsichtlich der Kosten erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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