BGH: Befristung bei vorliegendem Unterhaltsvergleich

a) Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.

b) § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1. Januar 2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an Senatsurteil vom 18. November 2009 – XII ZR 65/09FamRZ 2010, 111).

c) Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB.

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OLG Thüringen: Umgangskosten bei Feststellung der Leistungsfähigkeit

I. Den Klägern wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt, soweit sie beantragen, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadtroda vom 16.12.2009 (Az. 1 F 375/08) zu verurteilen, Kindesunterhalt

1.) für B., geboren am 17.06.1995

a) vom 01.06.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 1152,- €,
b) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 149,- € monatlich und
c) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 84,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.

2.) für R., geboren am 10.01.1997,

a) ab dem 11.01.2009 in Höhe von 149,- € monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 11.01.2009 gezahlter 84,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.

3.) für F., geboren am 04.04.2001,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 120,- € monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 115,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 68,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 65,- € monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

4. für E., geboren am 09.07.2003,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 93,- monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 110,- € monatlich,
c) ab dem 01.01.2010 in Höhe von 109,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 52,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 61,- € monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

II. Im Übrigen wird den Klägern Prozesskostenhilfe verweigert.

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BGH: Abänderung nach Versäumnisurteil erst, wenn es tatsächliche Veränderungen gibt

Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Eine Abänderung ist vielmehr nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit gegebenen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
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OLG Saarbrücken: Betreuungsunterhalt, Hausarbeit ist Naturalunterhalt

a. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalt, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet.

b. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit – und damit in diesem Fall auch dem Unterhaltsberechtigten – dienen, ohne dass jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (Anschluss an BGH, FamRZ 2009, 1207).

c. Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, umfasst auch den Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 BGB entstanden sind. Allerdings erfährt diese Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (Anschluss an BGH, Urteil vom 24.3.2010 – XII ZR 175/08).
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