BGH: Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens, Elternunterhalt

1. Verfügt der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte, ist die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt in der Regel wie folgt zu ermitteln: Von dem Familieneinkommen wird der Familienselbstbehalt in Abzug gebracht. Das verbleibende Einkommen wird um die Haushaltsersparnis vermindert. Die Hälfte des sich ergebenden Betrages kommt zuzüglich des Familienselbstbehalts dem Familienunterhalt zugute. Zu dem so bemessenen individuellen Familienbedarf hat der Unterhaltspflichtige entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten beizutragen. Für den Elternunterhalt kann der Unterhaltspflichtige die Differenz zwischen seinem Einkommen und seinem Anteil am Familienunterhalt einsetzen.

2. Die Haushaltsersparnis, die bezogen auf das den Familienselbstbehalt übersteigende Familieneinkommen eintritt, ist regelmäßig mit 10 % dieses Mehreinkommens zu bemessen.

3. Aufwendungen für eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung sind auch bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht als vorweg abziehbare Verbindlichkeiten zu behandeln.

4. Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.

5. In Höhe des dem Unterhaltsberechtigten sozialrechtlich gewährten angemessenen Barbetrags (§ 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) sowie des Zusatzbarbetrags (§ 133 a SGB XII) ist auch unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen.
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BGH: Krankheit kein ehebedingter Nachteil, Krankenunterhalt

a) Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 – XII ZR 9/09FamRZ 2010, 1414).

b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.
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OLG Düsseldorf: Unterhaltsverwirkung bei Verschweigen von Einkünften

Verschweigt der unterhaltsberechtigte Ehegatte eigene Einkünfte, obwohl der Unterhaltsverpflichtete gezielt nach solchen Einkünften gefragt hat, und verhandelt er so zur Sache, so liegt ein Verwirkungstatbestand vor, auch wenn die verschwiegenen Einkünfte verhältnismäßig gering waren und nur über einen begrenzten Zeitraum erzielt wurden.
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OLG Celle: Darlegungs- und Beweislast zur Befristung nachehelichen Unterhalts

Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
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Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Bremen – Stand 01.07.2010

Anfang des Jahres hatten wir die Neufassung der Unterhaltsleitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zur Jahresmitte 2010 in Aussicht gestellt. Dies geschah in der Annahme, bis zu dem in Aussicht genommenen Zeitpunkt werde – und zwar auf der Basis der seinerzeit erwarteten, am 9.2.2010 verkündeten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Berechnungsgrundlagen für Hartz IV-Leistungen (FamRZ 2010, 429) – eine Abstimmung unter den Oberlandesgerichten über wichtige Eckwerte für die Unterhaltsbemessung (insbesondere Mindestbedarfs- und Selbstbehaltssätze) erfolgen können.

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OLG Brandenburg: Trennungsunterhalt, Kinder 10 und 12 Jahre alt

Auf Berufung und Anschlussberufung wird das am 6. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bernau wird hinsichtlich der Entscheidung über den Trennungsunterhalt und hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und insoweit neu gefasst.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt, wie folgt, zu zahlen:
– 453 € für die Monate September 2004 bis Mai 2005,
– 903 € für die Monate Juni 2005 bis Mai 2007,
– 1.638,15 € für die Monate Juni bis Dezember 2007,
– 1.006 € für die Monate Januar bis Juni 2008,
– 396 € für Juli 2008,
– 1.136 € für die Monate August bis Dezember 2008,
– 52 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Juli 2009.

Der Betrag von 52 € ist für die Zeit vom 1. Mai bis zum 29. Juli 2009 an die Arbeitsgemeinschaft D…, zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 2. eines jeden Monats aus jeweils 196,16 € von Februar bis April 2005, aus jeweils 192,16 € von Mai bis Juni 2005, aus 642,16 € für Juli 2005, aus jeweils 640,88 € von August bis November 2005, aus jeweils 727,57 € von Dezember 2005 bis Januar 2006, aus jeweils 336,38 € von Februar bis Juli 2006, aus jeweils 422,41 € von August 2006 bis Januar 2007, aus jeweils 415,07 € von Februar bis Juli 2007, aus jeweils 1.155,07 € von August bis Dezember 2007, aus jeweils 1.006 € von Januar bis Juni 2008, aus 396 € für Juli 2008, aus jeweils 1.136 € von August bis Dezember 2008 und aus jeweils 52 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Juli 2009.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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BGH: Auskunftsanspruch auch über Einkommen des neuen Ehegatten

Aus der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft folgt ihr wechselseitiger Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Geschuldet wird die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Vorlage von Belegen kann nicht verlangt werden.
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BGH: Splittingvorteil, Mangelfall, Versäumnisurteil

a) Der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil ist sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs. 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

b) Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189).

c) Bei der Berechnung des Kindesunterhalts sind auch im Mangelfall für die unterhaltsberechtigten Kinder die jeweiligen Zahlbeträge als Einsatzbeträge einzustellen.

d) Für die Abänderung eines Versäumnisurteils ist gemäß § 323 ZPO nicht auf die Änderung der fingierten, sondern der tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Nur in dem Umfang, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse inzwischen geändert haben, ist eine Abänderung des rechtskräftigen Versäumnisurteils zulässig (im Anschluss an Senatsurteil vom 12. Mai 2010 – XII ZR 98/08 – zur Veröffentlichung bestimmt).
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