BGH: Rückforderung von Leistungen aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs

Die Rückforderung von Leistungen, die aufgrund eines nichtigen Prozessvergleichs erbracht worden sind, kann jedenfalls dann im Wege eines neuen Rechtsstreits erfolgen, wenn das Ursprungsverfahren, in dem der Vergleich geschlossen worden ist, rechtskräftig beendet ist (Abgrenzung zu BGHZ 142, 253 = NJW 1999, 2903).

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BGH: Meistbegünstigung, Entscheidung nach altem Verfahrensrecht falsch deklariert

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Oktober 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 12.356 €.

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BGH: Betreuungsunterhalt bei Schulkind

a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes, etwa während der Kindergarten- und Grundschulzeit, abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09FamRZ 2010, 1880).

b) Zur Verwirkung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1579 BGB.
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BGH: Ehebedingte Nachteile für Krankenunterhalt durch Kindererziehung

a) Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
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OLG Saarbrücken: Herabsetzung von Aufstockungsunterhalt

Zur Herabsetzung des Aufstockungsunterhalts auf den angemessenen Unterhalt nach einer Übergangszeit von vier Jahren nach Rechtskraft der Scheidung bei 15 jähriger Ehedauer

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2. Juni 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken – 2 F 177/08 S – in Ziffer III. und IV. teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die ersten vier Jahre nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 970 EUR und für die Zeit danach in Höhe von monatlich 656 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Saarbrücken: Fiktives Einkommen setzt sich bis über Rentenbezug hinaus fort

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 30. Juni 2010 – 40 F 383/09 UE – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 3. März 2008 – 40 F 65/06 S – in der Fassung des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 – 2 UF 10/08 – wird unter Abweisung des weitergehenden Antrags des Antragstellers teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, der Antragsgegnerin ab dem 9. Oktober 2009 monatlich einen bis zum 3. Werktag eines jeden Monats fälligen nachehelichen Unterhalt von 483 EUR zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Antragsteller 30 %, die Antragsgegnerin 70 %.

3. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 2. Februar 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwältin B., I., bewilligt, soweit sie sich mit der Beschwerde dagegen wendet, dass der ihr in Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 3. März 2008 – 40 F 65/06 S – in der Fassung des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 – 2 UF 10/08 – zuerkannte nacheheliche Unterhalt ab dem 9. Oktober 2009 auf einen Betrag von weniger als 483 EUR monatlich herabgesetzt wird. Ihr weitergehendes Verfahrenskostenhilfegesuch wird zurückgewiesen.

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BGH: Ehebedingte Nachteile, Verlust des Arbeitsplatzes eheprägend

a) Für das Bestehen ehebedingter Nachteile kommt es vor allem darauf an, ob aus der tatsächlichen, nicht notwendig einvernehmlichen Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Erwerbsnachteile entstanden sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 – XII ZR 53/09FamRZ 2010, 2059).

b) Gab der unterhaltsberechtigte Ehegatte während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft seinen Arbeitsplatz auf, ist es jedenfalls grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob der unterhaltspflichtige Ehegatte damit einverstanden war oder nicht, so dass daraus entstandene Erwerbsnachteile ehebedingt sind. Etwas anderes gilt, wenn die Aufgabe (oder der Verlust) der Arbeitsstelle ausschließlich auf Gründen beruhte, die außerhalb der Ehegestaltung liegen.
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OLG Brandenburg: Fiktives Einkommen, Anforderungen an Bewerbungen

Auf den Einspruch des Antragsgegners wird der Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:
– 109 € für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 und
– 82 € für die Zeit ab Januar 2011.

Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der weitergehende Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten seiner Säumnis hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 57 % und dem Antragsgegner zu 43 % zur Last.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab Februar 2011 angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.996 € festgesetzt.

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