Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 01.09.2008 – 42 F 201/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
1. Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 – 46a F 370/02 – angeordnete Umgangsrecht des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) mit seiner Tochter M wird bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.
2. Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.
3. Die weitere Ausgestaltung des Umgangsrechtes ab dem 01.04.2010 sollen die Kindeseltern einvernehmlich unter Mithilfe des Jugendamtes regeln. Nötigenfalls ist erneut das Familiengericht mit der näheren Ausgestaltung des Umgangsrechtes für den Fall der Nichteinigung der Kindeseltern einzuschalten.
4. Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater unaufgefordert alle drei Monate einen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter, Zeugniskopien sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.
5. Der Kindesvater ist berechtigt, M zum Geburtstag und zu Weihnachten einen Brief und Geschenke zu übersenden, welche die Mutter unter Beachtung des Wohlverhaltensgebotes M zu überreichen hat.
II.
Die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in C bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juli 2008 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.
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Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Mainz vom 03.09.2008 aufgehoben.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts G., ohne Anordnung von Ratenzahlungen bewilligt.
1) Der Mutter wird ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 1.000,00 € angedroht.
2) Die Kosten des Zwangsgeldandrohungsverfahrens trägt die Mutter.
3) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
4) Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zwangsvollstreckungsverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Straußberg vom 03. September 2008 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 3. September 2008 wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts – Familiengericht – Lebach vom 28. August 2008 – 2 F 187/08 SO – aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht – Familiengericht – Lebach zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Der
Antragstellerin wird mit Wirkung vom 16. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 23. September 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., <Ort>, bewilligt (§ 14 FGG, § 114 ZPO).
Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 21. Oktober 2008 – Az. 32 F 287/06 – aufgehoben.
Dem Kindesvater wird zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … aus L. bewilligt.
Der Kindesmutter wird für die Rechtsverteidigung in dem Beschwerdeverfahren im Rahmen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt … aus K. beigeordnet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen-Borbeck vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro.
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