BGH: Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags

Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertragung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Ehemannes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004 – XII ZR 265/02FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 – XII ZB 57/03 – zur Veröffentlichung bestimmt).
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BGH: Wirksamkeit von Eheverträgen

Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats – zugleich Familiensenat – des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsichtlich der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt und hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von mehr als 1.278,23 € monatlich verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 235.365 $

Von Rechts wegen.
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