1) In Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Bernau vom xx.04.2008 – xx/07 – wird der Umgang des Vaters mit dem Kind xx, geboren am xx.xx.xxxx, von Amts wegen wie folgt geregelt:
a) Der Vater hat das Recht, das Kind an jedem ersten und dritten Freitag eines Monats, beginnend mit dem XX.04.2010, in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Beisein einer kinderpsychologisch geschulten Aufsichtsperson zu sehen.
b) Der Vater hat das Recht , das Kind an jedem zweiten und vierten Samstag eines Monats, beginnend mit dem XX.09.2010, in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Der Umgang zu a) entfällt damit.
c) Fällt der Umgang wegen einer anerkannten Verhinderung des Kindes oder wegen Verhinderung der Aufsichtsperson aus, ist er am darauf folgenden Freitag bezüglich der Regelung zu a) oder am darauf folgenden Samstag bezüglich der Regelung zu b) nachzuholen, ohne den bisherigen Turnus zu verändern.
2)
a) Der Mutter wird für den Zeitraum von jeweils einer Stunde vor und bis jeweils eine Stunde nach den unter Ziffer 1a) bis 1c) aufgeführten Umgangszeiten die elterliche Sorge für das Kind JUNIOR gemäß § 1666 Abs. 1 BGB insoweit entzogen, als Maßnahmen zur Vorbereitung und Durchführung des Umgangs erforderlich sind. Es wird insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
b) Zum Ergänzungspfleger wird bestellt das Jugendamt des Landkreises Bernau, xx,xx.xxxx, mit dem Aufgabenkreis, den Umgang zwischen Vater und Sohn gemäß Ziffer 1a) bis 1c) vorzubereiten und zu vermitteln, gemäß Ziffer 1a) zusätzlich zu begleiten.
3) Die Mutter ist verpflichtet, das Kind an den unter 1a) bis 1c) bestimmten Zeiten pünktlich zur Abholung an ihrer Wohnung bereitzuhalten. Sie ist verpflichtet, das Kind an den Ergänzungspfleger oder den durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten herauszugeben. Eine Verhinderung der Herausgabe aus wichtigem Grund hat die Mutter rechtzeitig mitzuteilen, zu begründen und zu belegen. Der Ergänzungspfleger bzw. der durch ihn beauftragte fachkundige Dritte entscheidet in eigener Verantwortung, ob er die Verhinderung anerkennt.
4) Der Vater ist verpflichtet, zu dem mit dem Ergänzungspfleger bzw. dem durch ihn bestimmten fachkundigen Dritten abgestimmten Terminen und Orten zu erscheinen und bis zum Ende der festgelegten Zeiten den Umgang wahrzunehmen.
5) Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung gemäß Ziffer 3) nicht nachkommt, wird ein Zwangsgeld bzw. nach FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 2.000,00 € für jeden einzelnen Fall der Festsetzung angedroht. Für den Fall, dass die Mutter ihrer Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes nicht nachkommt, wird ihr Zwangshaft bzw. Ordnungshaft nach FamFG angedroht.
6) Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
7) Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
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