- Unter Aufhebung der alleinigen elterlichen Sorge der Kindesmutter wird die gemeinsame elterliche Sorge der Kindeseltern begründet mit der Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dieses verbleibt der Kindesmutter.
- Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils die Hälfte, seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte für sich selbst.
Kategorie: Elterliche Sorge
OLG Saarbrücken: Kriterien zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Getrenntleben
1. Zu den Sorgerechtskriterien im Rahmen der Entscheidung nach § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
2. Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).
OLG Saarbrücken: Kriterien zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Getrenntleben
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Gerichts in pp. vom pp. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragsgegnerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
OLG Oldenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kontinuität, Betreuungsintensität
Auf die Beschwerde des Antragsgegner werden die Beschlüsse des Amtsgericht – Familiengericht – Westerstede vom 30.08.2010 geändert und die Anträge der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht und Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe des Beteiligten zu 1 abgelehnt.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen, ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten zu 2 bis 4 selbst.
Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz beträgt 4.000 € (3.000 € Hauptsacheverfahren und 1.000 € einstweilige Anordnung).
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OLG Köln: Kein alleiniges Sorgerecht wegen Elternstreitigkeiten
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 28.04.2010 – 405 F 13/10 – , mit welchem ihr Antrag, ihr das alleinige elterliche Sorgerecht über die beteiligten minderjährigen Kinder B. und C. zu übertragen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
3. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q. in D. bewilligt.
OLG Hamm: Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts
Die Beschwerde der Kindesmutter vom 30.08.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 09.08.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Kindesmutter zur Last.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt. …lesen…
OLG Stuttgart: Zum Anordnungsgrund für einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge
Zur Anfechtbarkeit von Kostenentscheidungen nach FamFG.
Zum Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung elterliche Sorge.
Zur Anfechtbarkeit einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich elterlicher Sorge.
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OLG Saarbrücken: Änderung Einstweilige Anordnung nicht ohne schwerwiegende Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 13. August 2010 – 52 F 342/10 EASO – wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
3. Beschwerdewert: 1.500 EUR.
4. Dem Antragsgegner wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung verweigert.
BVerfG: Verbleibensanordnung zu Gunsten nicht sorgerechtigtem Vater
Bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache, längstens bis zum 30. März 2011, wird das Verbleiben der Tochter L. bei dem Beschwerdeführer angeordnet.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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OLG Brandenburg: Sorgerecht des nicht ehelichen Vaters
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 27. Juli 2010 abgeändert.
Dem Vater wird einstweilen das Recht übertragen zu bestimmen, welche Schule bzw. welchen Kindergarten die Kinder K… A… T… und A… T… besuchen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 1.500 €.
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