- Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 19. September 2013 – 561 F 8157/13 – und des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2014 – 26 UF 1513/13 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und werden aufgehoben.
- Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
- Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Kategorie: Elterliche Sorge
BVerfG: Trennung des Kindes von den Eltern setzt Kindeswohlgefährdung voraus
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 7. Juni 2013 – 626 F 5141/11 SO – richtet.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2013 – 10 UF 178/13 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
VG Karlsruhe: Gerichtskostenfreiheit eines Verfahrens auf Akteneinsicht in Akten des Jugendamtes
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
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BVerfG: Anforderungen an Grad der Kindeswohlgefährdung zur Rechtfertigung eines Sorgerechtsentzugs
- Die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 10. und 28. Oktober 2011 – 62 F 388/11 – und des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. November 2011 – 13 UF 992/11 – verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an einen anderen Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen.
- Das Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
- Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
KG Berlin: Triftige Gründe für Wechsel Aufenthaltsbestimmungsrecht bei erlaubtem Umzug ins Ausland
Die Beschwerden der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 29. November 2011 und ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden zurückgewiesen.
Die Mutter hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
OLG Dresden: Nicht ehelicher Vater, kein gemeinsames Sorgerecht bei Differenzen
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgericht – Familiengericht – Dresden vom 6. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
OLG Hamm: Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 26.5.2011 teilweise abgeändert und neu gefasst.
Die elterliche Sorge für den am 16.10.2007 geborenen D T wird den Kindeseltern gemeinsam übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Kindesmutter. Die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander
aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.
BVerfG: Vorläufige Untersagung der Vollziehung einer Kindesrückführung
- Die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamm vom 13. Oktober 2011 – 3 F 212/11 – nach Maßgabe des Beschlusses des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Dezember 2011 – II-11 UF 240/11 – wird bis zur abschließenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht, längstens bis zum 17. Februar 2012, ausgesetzt.
- Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
OLG Saarbrücken: Alleiniges Sorgerecht trotz fortgesetztem Umgangsboykott
1. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der von ihm versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 6. Juli 2011 – 6 F 37/11 SO – gewährt.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 6. Juli 2011 – 6 F 37/11 SO – wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
5. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 14. September 2011 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt K., Illingen, bewilligt.
AG Pankow: Gemeinsame Sorge Nichtverheirateter bei aufgeteilten Kindern
- Dem Antragsteller wird die gemeinsame elterliche Sorge für den am x.x.2000 geborenen Sohn, den am xx.xx.2002 geborenen Sohn und den am xx.xx.2003 geborenen Sohn übertragen.
- Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst sowie die Hälfte der Gerichtskosten.
- Der Verfahrenswert wird endgültig auf 3.000,00 Euro festgesetzt.