OLG Thüringen: Umgangskosten bei Feststellung der Leistungsfähigkeit

I. Den Klägern wird für die Rechtsverfolgung in der Berufungsinstanz ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt, soweit sie beantragen, den Beklagten in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Stadtroda vom 16.12.2009 (Az. 1 F 375/08) zu verurteilen, Kindesunterhalt

1.) für B., geboren am 17.06.1995

a) vom 01.06.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 1152,- €,
b) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 149,- € monatlich und
c) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 84,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.

2.) für R., geboren am 10.01.1997,

a) ab dem 11.01.2009 in Höhe von 149,- € monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 143,- € monatlich,

abzüglich ab dem 11.01.2009 gezahlter 84,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 81,- € monatlich, zu zahlen.

3.) für F., geboren am 04.04.2001,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 120,- € monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 115,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 68,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 65,- € monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

4. für E., geboren am 09.07.2003,

a) ab dem 01.04.2009 in Höhe von 93,- monatlich,
b) ab dem 01.07.2009 in Höhe von 110,- € monatlich,
c) ab dem 01.01.2010 in Höhe von 109,- € monatlich,

abzüglich ab dem 01.04.2009 gezahlter 52,- € monatlich,
abzüglich ab dem 01.07.2009 gezahlter 61,- € monatlich, zu zahlen.

Die Zahlung ist bis zur Höhe der bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung erbrachten Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz an den Freistaat Thüringen, vertreten durch die zuständige Unterhaltsvorschussstelle des Landratsamtes des S.-Kreises, zu leisten.

II. Im Übrigen wird den Klägern Prozesskostenhilfe verweigert.

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OLG Frankfurt: Entschädigung bei falschem Missbrauchsvorwurf

Äußerungen über den sexuellen Missbrauch eines Kindes können Ansprüche des Betroffenen – des angeblichen Täters – auf Unterlassung, auf den Ersatz des materiellen Schadens und auf eine billige Entschädigung in Geld begründen, wenn sie nicht nur gegenüber den zuständigen Behörden, sondern auch gegenüber zahlreichen anderen Personen abgegeben werden, dies erst recht dann, wenn sie mangels nachvollziehbaren Vortrages zu den Verdachtsgründen als unwahr behandelt werden müssen.
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OLG Saarbrücken: Betreuungsunterhalt, Hausarbeit ist Naturalunterhalt

a. Im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob elternbezogene Gründe eine Fortdauer des Betreuungsunterhaltsanspruchs gebieten können, ist der Aufwand für die Erledigung der hauswirtschaftlichen Aufgaben durch den betreuenden Elternteil außer Betracht zu lassen. Denn die Erfüllung dieser häuslichen Pflichten ist Teil des nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB vom betreuenden Elternteil dem Kind geschuldeten Naturalunterhalt, der das Gegenstück zum Barunterhalt ist, den der andere Elternteil dem Kind schuldet.

b. Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind vom unterhaltsrelevanten Einkommen absetzbar, weil sie der Sicherung des Erwerbseinkommens des Unterhaltsverpflichteten im Falle der Krankheit – und damit in diesem Fall auch dem Unterhaltsberechtigten – dienen, ohne dass jener auf Kosten dieses eigenes Vermögen bildet (Anschluss an BGH, FamRZ 2009, 1207).

c. Die dem Unterhaltsverpflichteten obliegende Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts führen können, umfasst auch den Umstand, dass dem Unterhaltsberechtigten keine ehebedingten Nachteile im Sinne von § 1578 BGB entstanden sind. Allerdings erfährt diese Darlegungs- und Beweislast Erleichterungen nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen (Anschluss an BGH, Urteil vom 24.3.2010 – XII ZR 175/08).
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