Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Darlegungs und Beweislast ehebedingter Nachteile (BGH Urteil vom 24. März 2010 – XII ZR 175/08 – FamRZ 2010, 875) gelten auch, soweit der Unterhaltsverpflichtete geltend macht, tatsächlich fortwirkende Nachteile seien nicht mehr als ehebedingt anzusehen, da es der Unterhaltsberechtigten nach der Trennung möglich gewesen wäre und sie die Obliegenheit getroffen hätte, diese Nachteile zwischenzeitlich vollständig auszugleichen.
…lesen…
Kategorie: 03. Oberlandesgerichte
OLG Brandenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht zur Mutter, egal warum
1. Die befristete Beschwerde des Kindesvaters vom 14. Januar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.
…lesen…
OLG Celle: Mutwilligkeit einer Klage, wenn Pflichtiger in Polen lebt
Allein der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner in Polen lebt, führt nicht zur Mutwilligkeit einer Klage auf Zahlung des Mindestunterhalts.
…lesen…
OLG Saarbrücken: Weigerung der Vaterschaftsfeststellung
Weigert sich in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren der Betroffene, sich der angeordneten Abstammungsbegutachtung zu unterziehen, hat das Familiengericht nach § 372a Abs. 2 S. 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden.
…lesen…
OLG Brandenburg: Keine Verfahrenskostenhilfe in einfachen Umgangssachen
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 17. Dezember 2009 – Az.: 51 F 301/09 – wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
…lesen…
OLG Brandenburg: Gewaltschutz, Wohnungszuweisung, gemeinsamen Wohneigentum
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 29. Oktober 2009 – Az. 34 F 164/09 – abgeändert und – im Wege der einstweiligen Anordnung – wie folgt neu gefasst:
Der Antragstellerin wird das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in S…, …eck 9, zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
Dem Antragsgegner wird verboten, das Grundstück zu betreten.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Schlüssel für die auf dem Grundstück aufstehenden Gebäude an die Antragstellerin herauszugeben.
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
Eine Erstattung außergerichtlich entstandener Kosten findet nicht statt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.500,00 EUR.
…lesen…
OLG Saarbrücken: Zur Frage der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 23. Oktober 2009, 54 F 96/09 SO, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
…lesen…
OLG Düsseldorf: Keine Unterhaltspflicht der Mutter bei ALG-2-Bezug
Für den Fall noch zu titulierenden Unterhalts führt § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II nicht zu einer Ausweitung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners.
…lesen…
OLG Brandenburg: Trennungsunterhalt, Kinder 10 und 12 Jahre alt
Auf Berufung und Anschlussberufung wird das am 6. April 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bernau wird hinsichtlich der Entscheidung über den Trennungsunterhalt und hinsichtlich der Kostenentscheidung abgeändert und insoweit neu gefasst.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt, wie folgt, zu zahlen:
– 453 € für die Monate September 2004 bis Mai 2005,
– 903 € für die Monate Juni 2005 bis Mai 2007,
– 1.638,15 € für die Monate Juni bis Dezember 2007,
– 1.006 € für die Monate Januar bis Juni 2008,
– 396 € für Juli 2008,
– 1.136 € für die Monate August bis Dezember 2008,
– 52 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Juli 2009.
Der Betrag von 52 € ist für die Zeit vom 1. Mai bis zum 29. Juli 2009 an die Arbeitsgemeinschaft D…, zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 2. eines jeden Monats aus jeweils 196,16 € von Februar bis April 2005, aus jeweils 192,16 € von Mai bis Juni 2005, aus 642,16 € für Juli 2005, aus jeweils 640,88 € von August bis November 2005, aus jeweils 727,57 € von Dezember 2005 bis Januar 2006, aus jeweils 336,38 € von Februar bis Juli 2006, aus jeweils 422,41 € von August 2006 bis Januar 2007, aus jeweils 415,07 € von Februar bis Juli 2007, aus jeweils 1.155,07 € von August bis Dezember 2007, aus jeweils 1.006 € von Januar bis Juni 2008, aus 396 € für Juli 2008, aus jeweils 1.136 € von August bis Dezember 2008 und aus jeweils 52 € für die Zeit vom 1. Januar bis zum 29. Juli 2009.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die weitergehende Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben die Klägerin 45 % und der Beklagte 55 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 82 % und dem Beklagten zu 18 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
…lesen…
OLG Celle: Steuervorauszahlungen und Nachteilsausgleich beim Realsplitting
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Nordhorn vom 18. März 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis 2.000 €.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
…lesen…