OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt kinderlose Ehe, Einkommensunterschiede

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.08.2008 verkündete Urteil des – Amtsgerichts – Familiengericht – Marl (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 6.10.2008) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen

…lesen…

OLG Koblenz: Sittenwidrigkeit und Anpassungsbedürftigkeit eines Ehevertrags

Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Ärzteversorgung N………… – Mitglieds-Nr.: … – werden auf dem Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …. – Vers.-Nr.: … – Rentenanwartschaften in Höhe von 432,45 € monatlich, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.6.2004, begründet.

Die weitergehende Berufung des Antragstellers wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich betrifft.

Die Berufung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen, soweit sie den Versorgungsausgleich und den Zugewinnausgleich betrifft (Ziffern 2) und 4) des angefochtenen Urteils).

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

…lesen…

OLG Köln: Nachehelicher Unterhalt bei Körperverletzung

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 21.5.2008 – 33 F 38/05 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin monatlich im Voraus bis zum  dritten Werktag eines jeden Monats Trennungsunterhalt zu zahlen und zwar von Januar 2005 bis einschließlich Dezember 2006 von monatlich 1175 €, von Januar 2007 bis einschließlich Juli 2007 von monatlich 1180 € und ab August 2007 von monatlich 1418 €.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin zu 40 % und der Beklagte zu 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

…lesen…

OLG Koblenz: Sorgerecht bei zwei rechtlichen Vätern

1. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3 000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

5. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmungen bewilligt. Ihr wird antragsgemäß Rechtsanwältin …, …, zur Vertretung im Beschwerdeverfahren beigeordnet.

…lesen…

OLG Brandenburg:Sorgerechtsübertragung bei alkoholkranker Mutter

1. Fehlt die Kommunikationsfähigkeit von Kindeseltern dergestalt, dass ein einvernehmliches Zusammenwirken nicht mehr möglich erscheint, ist zwingend die elterliche Sorge aufzuheben.

2. Waren Kinder durch die alkoholkranke Kindesmutter erheblicher körperlicher Gewalt und übertriebenen Strafmaßnahmen, wie etwa zweistündiges Stehenlassen der Kinder an einem und demselben Ort, ausgesetzt, wurde die schulische Überwachung vernachlässigt und wurde die Wohnung als verschmutzt und verdreckt beschrieben, sprechen diese Umstände dafür, dass es zu einer Gefährdung des Kindeswohls i.S.d. § 1666 BGB gekommen ist.

3. Unter Beachtung des Kindeswohls ist es geboten, dass jedenfalls nicht zeitnah zu der Rückkehr aus einer Therapie auf Grund einer Alkoholsucht eine Rückkehr in den mütterlichen Haushalt erfolgen kann.

…lesen…

OLG Stuttgart: Abänderung Vergleich bei Wegfall Vergleichsgegenstand

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht – Besigheim vom 23.10.2008 – 5 F 1251/07 – in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert.

2. Der Beklagte wird verurteilt, in Abänderung des Vergleichs vom 29.06.2005 – 2 F 36/05 AG Schwäbisch Hall – an die Klägerin vom 01.11.2008 bis 30.06.2011 monatlichen Unterhalt in Höhe von 723 EUR Elementarunterhalt und 185 EUR Altersvorsorgeunterhalt, jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 1/5, der Beklagte 4/5.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.896 EUR.
…lesen…

OLG Brandenburg: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Die elterliche Sorge kann insgesamt auf einen Elternteil übertragen werden, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass es zwischen den Eltern zu einer dem Kindeswohl zuträglichen Kooperation kommen wird, insbesondere deshalb, weil ein Elternteil dem anderen Elternteil gegenüber sehr negativ eingestellt ist und dessen Erziehungskompetenz anzweifelt.

2. Es begegnet keinen Bedenken, wenn ein zunächst auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht beschränkter Antrag in der mündlichen Verhandlung auf die gesamte alleinige Sorge ausgeweitet wird.

…lesen…