OLG Düsseldorf: Nachehelicher Unterhalt bei Erkrankung und keiner Erwerbstätigkeit

1)

Die krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit fällt als allgemeines Lebensrisiko im Re-gelfall in die Risikosphäre des Erkrankten. Eine Erkrankung ist nicht allein deshalb ein ehebedingter Nachteil i.S.d. § 1578b BGB, weil sie während der Ehe ausgebro-chen ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 26.11.2008, XII ZR 131/07).

Das gilt auch dann, wenn der Ausbruch oder der Verlauf der Erkrankung durch die Scheidungsproblematik oder durch Eheprobleme begünstigt worden ist.

2)

Auch nach einer längeren Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe kann eine Beschränkung und/oder Befristung des Unterhalts geboten sein.

Das gilt insbesondere dann,

wenn bereits bei Eheschließung große Unterschiede im beruflichen Qualifikationsniveau der Parteien bestanden und die Einkommensdifferenz nach der Trennung ihre Ursache in diesen Unterschieden hat und

wenn dem unterhaltsberechtigten Ehepartner durch die ehebedingte Erwerbsabstinenz keine berufliche Entwicklungschancen verschlossen geblieben sind, die sich ihm ohne die Ehe eröffnet hätten.

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OLG Thüringen: Verwirkung titulierter Kindesunterhaltsansprüche

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Sondershausen vom 14.01.2009 abgeändert:

Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …….….. in ……….. für folgenden Antrag bewilligt:

Die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. und 2. aus dem Teil-Anerkenntnisurteil des Amtsgerichtes Artern vom 28.03.2002, Az. 5 FH 232/01, wird für unzulässig erklärt, soweit Unterhaltsrückstände gegen den Kläger für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2006 geltend gemacht werden.
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OLG Brandenburg: Unterhaltsberechnung unter Anrechnung fiktiven Einkommens

1. Derjenige, der sich im Unterhaltsprozess darauf beruft, krankheitsbedingt keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, muss Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden darlegen.

2. Beiträge zur Pensionskasse, einer zusätzlichen Rentenversicherung, sind in Höhe von 4 % des Bruttoeinkommens des Vorjahres abzugsfähig.

3. Stellt bei einer Risikolebens-/Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensversicherung keine Absicherung des Unterhaltsverpflichteten dar, ist für eine Abzugsfähigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung anzugeben, welcher Teil der Prämie auf diese entfällt.

4. Fiktive Einkünfte sind anzusetzen, wenn Einkommensminderungen des Unterhaltsverpflichteten auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Pflichtigen veranlasst sind und durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können.

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OLG Köln: Nicht ausreichende Bewerbungsbemühungen bei Arbeitslosigkeit

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.09.2008 verkündete Urteil des Amtsge-richts – Familiengericht – Brühl –32 F 509/07 – geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

– für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis 31. Dezember 2008 jeweils 100 % des Regelbetrages für die zweite Altersstufe der jeweils gültigen Regelbetrag- Verordnung;
– für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB in der Fassung des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 in Verbindung mit § 36 Nr. 4 EGZPO, abzüglich der Hälfte des im Jahre 2008 gezahlten Kindergeldes;
– ab 01. Januar 2009 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe des Klägers gemäß § 1612 a BGB n.F., abzüglich der Hälfte des jeweiligen Kindergeldes.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Brandenburg: Trennungsunterhalt Aufnahme gleichgeschlechtlicher Beziehung

1. Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 7 BGB kann erfüllt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte gegen den Willen des anderen Ehegatten eine eheähnliche Gemeinschaft begründet oder ein nachhaltiges, auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis zu einem anderen Partner aufnimmt.

2. Der für § 1579 Nr. 7 BGB erforderliche Schuldvorwurf kann dem Unterhaltsberechtigten nur gemacht werden, wenn eine schriftlich festgehaltene Scheidungsabsicht des Unterhaltsverpflichteten sich als das Ergebnis eines bereits vorangegangenen einseitigen Fehlverhaltens des Unterhaltsberechtigten darstellt.

3. Die Aufnahme intimer gleichgeschlechtlicher Beziehungen durch den Unterhaltsberechtigten mit der Folge des zwei Tage später erfolgten Auszugs aus der Ehewohnung und des Umzugs zu dem neuen Partner stellt eine einseitige Abkehr von den ehelichen Bindungen dar.

4. Bei der Beweiswürdigung ist auch die Situation der Kinder, zweier minderjähriger und eines privilegierten volljährigen Kindes, zu berücksichtigen, die auf die Betreuung und Versorgung durch den nicht berufstätigen Unterhaltsberechtigten angewiesen waren.

5. Entscheidend für die geplante Dauerhaftigkeit ist, dass die Beziehung nach den bei der Aufnahme vorhandenen Vorstellungen über eine flüchtige Augenblicksbeziehung hinausgehen soll.

6. Fühlt sich ein Ehegatte durch die eheliche Beziehung stark belastet und sieht für sich nur noch eine Lösung in der Trennung, rechtfertigt das für sich genommen nicht den Schluss auf eine bereits endgültig zerrüttete Ehe.

7. Sagt ein Ehegatte sich von der Ehe los, um gleichgeschlechtliche Kontakte aufzunehmen, ist dies nicht anders zu beurteilen, als wenn die neue Beziehung zu einem Partner des anderen Geschlechts aufgenommen wird.

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OLG Brandenburg: Abänderung einer Jugendamtsurkunde

1. Die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt im Hinblick auf Jugendamtsurkunden nicht, so dass diese auch rückwirkend zu Lasten des Unterhaltsgläubigers abgeändert werden können.

2. Erhält ein unterhaltsverpflichteter Maurer eine Winterkündigung, ist davon auszugehen, dass er im Frühjahr beim selben Arbeitgeber eine Beschäftigung findet, so dass er nicht gehalten ist, sich um eine anderweitige vollschichtige Tätigkeit zu bemühen. Dem Unterhaltsverpflichteten ist jedoch zuzumuten, während der Arbeitslosigkeit einer Nebenbeschäftigung von 15 Stunden wöchentlich nachzugehen.

3. Die in den Verdienstbescheinigungen ausgewiesene Winterbauumlage ist einkommensmindernd zu berücksichtigen.

4. Eine starre Wesentlichkeitsgrenze besteht schon bei der Abänderung eines Urteils, erst Recht aber, wenn der Unterhalt bislang durch Vergleich oder Jugendamtsurkunde tituliert ist, nicht.

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OLG Köln: Umgangsausschluss, weil die Mutter nicht will (PAS)

Auf die Beschwerde des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1)) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 01.09.2008 – 42 F 201/06 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels und Abweisung des weitergehenden Antrages des Kindesvaters im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Das mit Beschluss des Familiengerichts Bonn vom 28.10.2003 – 46a F 370/02 – angeordnete Umgangsrecht des Kindesvaters (Verfahrensbeteiligter zu 1) und Antragsteller) mit seiner Tochter M wird bis zum 31.03.2010 ausgesetzt.

2. Die Kindesmutter wird angehalten, in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt rechtzeitig vor Auslaufen der Aussetzung geeignete Maßnahmen zu unternehmen, um M auf die Anbahnung eines zunächst begleiteten Umgangs mit dem Kindesvater vorzubereiten.

3. Die weitere Ausgestaltung des Umgangsrechtes ab dem 01.04.2010 sollen die Kindeseltern einvernehmlich unter Mithilfe des Jugendamtes regeln. Nötigenfalls ist erneut das Familiengericht mit der näheren Ausgestaltung des Umgangsrechtes für den Fall der Nichteinigung der Kindeseltern einzuschalten.

4. Der Kindesmutter wird aufgegeben, dem Kindesvater unaufgefordert alle drei Monate einen Bericht über die Entwicklung seiner Tochter, Zeugniskopien sowie ein aktuelles Foto zu übersenden.

5. Der Kindesvater ist berechtigt, M zum Geburtstag und zu Weihnachten einen Brief und Geschenke zu übersenden, welche die Mutter unter Beachtung des Wohlverhaltensgebotes M zu überreichen hat.

II.

Die Kosten des Umgangsrechtsverfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in C bewilligt.

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OLG Celle: Drittelmethode, Änderung der Rechtsprechung

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Schlussurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hameln vom 28. Juli 2008 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 9. August 2005 (41 F 6/05) wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 3. Juni 2008 hinaus dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 4. Februar 2006 verpflichtet ist, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:

1. für die Zeit vom 4. Februar 2006 bis zum 31. Mai 2006 monatlich 288,56 EUR (182,99 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
2. für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Dezember 2006 monatlich 243,91 EUR (138,34 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
3. für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 monatlich 276,00 EUR (170,43 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
4. für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 monatlich 271,99 EUR (166,42 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
5. für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich 270,14 EUR (164,57 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
6. für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Juli 2008 monatlich 260,77 EUR (155,20 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).
7. ab dem 1. August 2008 monatlich 237,45 EUR (131,88 EUR Elementarunterhalt, 105,57 EUR Krankenvorsorgeunterhalt).

II.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.

IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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