OLG Brandenburg: Verwirkung Unterhaltsanspruch wegen versuchten Prozessbetrugs und anderem

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Mai 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda (22 F 2/08) abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger in Abänderung des am 26. Mai 2005 vor dem erkennenden Senat im Verfahren zu dem Az: 9 UF 8/05 geschlossenen Vergleichs der Beklagten seit Oktober 2007 keinen Geschiedenenunterhalt mehr schuldet.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird sowohl für das Berufungsverfahren wie auch in Abänderung der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung in der angegriffenen Entscheidung für das Verfahren 1. Instanz auf 8.000 € festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Voraussetzungen der Scheidung nach Trennungsjahr

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 – 20 F 107/2008 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der zur Urkundenrolle Nr. A 422/2003 der Notarin … in B. beurkundete Ehevertrag nichtig ist.

Im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 14. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Nauen zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

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OLG Bremen: Unterhaltsanspruch bei neuer Ehe des Pflichtigen

1. Auf ihre sofortige Beschwerde wird der Beklagten in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 04.03.2009 (153 F 1146/08) unter Beiordnung von Rechtsanwältin K. insoweit Prozeßkostenhilfe bewilligt, als sie sich gegen die Herabsetzung des durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 05.12.2006 (153 F 542/05) titulierten nachehelichen Unterhalts für den Monat November 2008 insgesamt und für die Zeit ab Dezember 2008 auf weniger als monatlich 200 € (davon 39 € Altersvorsorgeunterhalt) verteidigt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt (Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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OLG Hamm: Nachehelicher Unterhalt nach Kindesadoption, neue Ehe, Selbstbehalt

Auf die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 07.08.2008 wird der Beklagten für die 1. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin T aus F mit Wirkung ab dem 12.08.2008 in Erweiterung des Beschlusses des Amtsgerichts Essen vom 10.09.2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe insoweit bewilligt, als sie
1) die Abweisung der erhobenen Abänderungsklage für den Zeitraum zwischen dem 01.07.2008 und dem 11.08.2008 insgesamt begehrt
2) und sich gegen eine Reduzierung ihrer Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt
– für den Zeitraum zwischen dem 12.08.2008 und dem 30.09.2008 auf monatlich weniger als 255,00 €,
– für den Zeitraum zwischen dem 01.10.2008 und dem 31.12.2008 auf monatlich weniger als 237,00 €,
– für den Zeitraum zwischen dem 01.01.2009 und dem 28.02.2009 auf monatlich weniger als 236,00 €, sowie
– für den Zeitraum zwischen dem 01.03.2009 und dem 31.03.2009 auf weniger als 213,00 € verteidigt.

Die Beschwerde der Beklagten vom 08.09.2008 im Übrigen wird zurückgewiesen.

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OLG Hamm: Einkommensfiktion auf 30 Wochenstunden

 

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund – Familiengericht – vom 13.11.2008 abgeändert und die Klage – unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 21.08.2008 – abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, diese trägt die Beklagte vorab.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  4. Der Streitwert für die Berufung wird auf 2.175 Euro festgesetzt.

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OLG Thüringen: Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch im Zivilrechtsstreit

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird  der Beschluss des Landgerichts Gera – Einzelrichterin – vom 13.01.2009, 6 O 1617/07, aufgehoben, soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Höhe von € 1.115,00 versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

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OLG Köln: Kontinuität nicht wichtig – im Zweifel das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Mutter

I.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 11. Dezember 2008 – 35 F 109/08 – wird zurückgewiesen.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

II.

Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin Dr. C., D-M, beigeordnet.

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OLG Brandenburg: Senkung des Selbstbehalt um 25% bei Zusammenleben

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuruppin – Az. 52 F 247/06 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts Neuruppin vom 12. Juli 2006 – Az. 52 F 182/05 – wird hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung (Ziffer 2. dieses Urteils) teilweise dahin abgeändert, dass der (hiesige) Kläger in der Zeit von der Geburt des (hiesigen) Beklagten am … Juni 2004 bis zum 31. Dezember 2006 zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht verpflichtet ist, von Januar 2007 bis einschließlich Juni 2007 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 97,30 EUR und seit Juli 2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe gemäß § 2 der Regelbetragsverordnung abzüglich des anrechenbaren Kindergeldanteils für ein erstes Kind, monatlich im voraus, zahlbar an den (hiesigen) Beklagten zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters zum 1. eines jeden Monats, die rückständigen Beträge sofort, zu zahlen hat.

Im Übrigen wird die Korrekturklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 18 % und der Beklagte zu 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für den Rechtsstreit erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 6. November 2007 auf 6.821,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.513,00 EUR.

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OLG München: Wegzug ins Ausland bei wichtigem Grund

Achtung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde beim BGH eingelegt (Az. XII ZB 81/09)

Unter welchen Voraussetzungen darf ein Elternteil, der sich das Sorgerecht mit dem anderen teilt, mit dem gemeinsamen Kind auswandern? Es müssen für den Wegzug in ein weit entferntes Ausland triftige Gründe vorliegen, die schwerer wiegen, als das leichter auszuübende Umgangsinteresse von Kind und anderem Elternteil. Sie können darin liegen, die berufliche und wirtschaftliche Existenz zu sichern und mit dem neuen Partner zusammenzuleben.

OLG München, Urteil vom 09.04.2009
2 UF 1818/08