Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 5.12.2006 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen, abzüglich am 05.03.2009 gezahlter 775,32 €.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 82,5 % und der Beklagte zu 17,5 %.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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