OLG Brandenburg: Vaterschaftanfechtung nach 50 Jahren

Die Urteile des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. April 1960 (3 BF 91/59) und des Kreisgerichts Finsterwalde vom 6. Mai 1959 (3 F 143/58) werden aufgehoben und für gegenstandslos erklärt.

Es wird festgestellt, dass der Restitutionskläger nicht der Vater der Restitutionsbeklagten ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf bis zu € 2 500 festgesetzt.

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OLG Oldenburg: Studienabbruch der Ehefrau = längerer Ehegattenunterhalt

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Oldenburg vom 28.01.2009 geändert:

Die Unterhaltsverpflichtung des Klägers aus dem am 01.03.2006 beim  Amtsgericht – Familiengericht – Oldenburg abgeschlossenen Vergleich  wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte bis  einschließlich Dezember 2013 nachehelichen Unterhalt von 480,00 €  monatlich zu zahlen hat.

Die Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger zu 2/3, die Beklagte zu 1/3. Die Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Schleswig: Zwangsgeld, verzögerte Einkommensauskunft, Kindesunterhalt

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht – Familiengericht – Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.

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OLG Brandenburg Gemeinsame Sorge – Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 23. Dezember 2008 – Az. 35 F 267/08 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Übrigen wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder L. und N. L. auf die Kindesmutter allein übertragen.

Die weitergehende Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für N. und L. L. wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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OLG Brandenburg: Kindesunterhalt bei weiterem Kind und verdienender Ehefrau

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 28. November 2008 abgeändert.

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 26. November 2003 (3 FH 36/03) wird dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen Unterhalt wie folgt zahlen muss:
– 209 € für August bis Dezember 2007,
– 139 € für Januar bis Dezember 2008,
– 141 € für Januar bis April 2009 und
– 59,1 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds für die Zeit ab Mai 2009.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 2/5, die Beklagte 3/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Berufungswert beträgt 2.758 €.

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OLG Brandenburg: Entzug der Gesundheitsfürsorge bei Uneinigkeit

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Januar 2009 teilweise abgeändert.

Der Antragstellerin wird die Gesundheitsfürsorge für das Kind I. L. allein übertragen, sodass es im Übrigen, mit Ausnahme der bereits auf die Antragstellerin übertragenen Befugnis, für das Kind einen Reisepass bzw. Kinderausweis zu beantragen, bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleibt.

Die weitergehende Beschwerde und die weiteren Anträge der Eltern werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 €.

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OLG Hamm: Elterliche Sorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindeswille

Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Witten vom 22.1.2009 abgeändert.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das betroffene Kind B M (geb. am xxx) wird auf den Kindesvater allein übertragen.

Im übrigen – hinsichtlich der Regelung der Umgangskontakte des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil – wird die gemeinsame elterliche Sorge wiederhergestellt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die gemeinsame Tochter B M wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner zu je ½. Im übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

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OLG Koblenz: Notwendige Babyerstausstattung

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Worms vom 5.12.2006 teilweise abgeändert und neu gefasst wie folgt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin 1.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2007 zu zahlen, abzüglich am 05.03.2009 gezahlter 775,32 €.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 82,5 % und der Beklagte zu 17,5 %.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 93 % und der Beklagte zu 7 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
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OLG Oldenburg: Vaterschaftsanfechtung durch den Staat

  1. Bei der Anfechtung der Vaterschaft durch die zuständige Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB n.F. bedarf es nicht der Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB.
  2. Zu den Voraussetzungen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne von § 1600 Abs. 4 BGB, die die behördliche Vaterschaftsanfechtung ausschließt.
  3. In Altfällen beginnt der Lauf der Jahresfrist des § 1600 b Abs. 1 a BGB nicht vor dem 01.06.2008 (Art. 229 § 16 EGBGB). davon unberührt bleibt die absolute Fünf-Jahres-Frist des § 1600 b Abs. 1 a S. 3 BGB.
  4. Die gesetzliche Regelung für Altfälle, die in § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB, Art. 229 § 16 EGBGB getroffen worden ist, ist als unechte Rückwirkung mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar.

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