Die tatsächliche Ausübung einer Berufstätigkeit neben der Betreuung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, indiziert die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Belangen des Kindes (i.S.d. § 1570 Abs. 1 BGB). Der Abzug eines Betreuungsbonus oder eine Teilanrechnung der tatsächlich erzielten Einkünfte (nach § 1577 Abs. 2 BGB) kommt deshalb im Regelfall nicht in Betracht.
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Kategorie: 03. Oberlandesgerichte
OLG Stuttgart: Vorlage des Arbeitsvertrages im Rahmen der Auskunftspflicht
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ludwigsburg vom 12. Februar 2009 (1 F 590/08) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert: 601 EUR
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OLG Brandenburg: Aufenthaltsbestimmungsrecht; Kindeswohl; Kindeswille; Geschwistertrennung
Das als befristete Beschwerde zu wertende Rechtsmittel der Antragsgegnerin vom 6. April 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 20. Februar 2009 (35 F 227/08) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
OLG Celle: Keine Vollerwerbsverpflichtung; Kinder 11 und 14, ganztags betreut
1. Neben der Betreuung von zwei – 11 Jahre und 14 Jahre – alten Schulkindern ist der Betreuungselternteil aus elternbezogenen Gründen auch dann noch nicht zur Ausübung einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn die Kinder nach der Schule ganztägig in einer geeigneten Tagespflegestelle betreut werden könnten.
2. Zur unterhaltsrechtlichen Behandlung eines Geldvermögens, welches dem berechtigten Ehegatten nach Scheidung der Ehe im Wege der Erbschaft zugeflossen ist.
3. Wird der Unterhalt auf einen angemessenen Lebensbedarf herabgesetzt, indem er auf einen Nachteilsausgleich nach der eigenen Lebensstellung des Berechtig ten beschränkt worden ist, umfasst der Unterhaltsbedarf auch den Altersvorsorgebedarf (Anschluss OLG Bremen FamRZ 2008, 1957).
OLG Brandenburg: Fortgesetzter Umgangsboykott, Sorgerechtsentzug
I.
Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für das Kind C… Sch… , geb. am … 2001, das Sorgerecht zur Gänze entzogen wird. Es wird von Amts wegen auf den Vater übertragen.
II.
Auf die Anschlussbeschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Potsdam vom 20. Juni 2008 – 42 F 324/06 -, soweit er das Sorgerecht für das Kind V… Sch… , geb. am … 1998, betrifft, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf den Antrag des Vaters wird die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind V… Sch… aufgehoben. Das alleinige Sorgerecht wird auf den Vater übertragen.
Soweit die Anschlussbeschwerde das Sorgerecht für das Kind C… Sch… betrifft, wird sie als unzulässig verworfen.
III.
Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wird aufrechterhalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Vaters werden der Mutter auferlegt.
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OLG Brandenburg: Vorläufige Aufhebung Sorgerecht, Ermittlung sexueller Missbrauch
Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 29. April 2009 – Az. 30 F 97/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 500,00 EUR festgesetzt.
OLG Brandenburg: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; besondere Berücksichtigung Kindeswille
Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin vom 20. Februar 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. Januar 2009 (35 F 305/08) wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
OLG Dresden: Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt
Der Unterhaltsbedarf eines volljährigen Kindes, das bei einem Elternteil lebt, dessen Einkommen den eigenen angemessenen Selbstbehalt nicht erreicht, ist grundsätzlich allein nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen des anderen Elternteils zu ermitteln.
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OLG Brandenburg: Anspruch eines selbständig Tätigen auf fünf Monate Unterhalt
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 29. Oktober 2008 teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird unter Zurückweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger für die Zeit von Dezember 2007 bis April 2008 Trennungsunterhalt von insgesamt 3.000 € nebst 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.4.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert beträgt 3.360 €.
OLG Oldenburg: Erlös aus Aktienoptionen unterhalts- oder vermögensrechtlich zu behandeln
- Auf die Beschwerde der Antragsstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Leer vom 20.05.2009 geändert. Der Antragsstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von … bewilligt, soweit sie für die Zeit ab 01.02.2009 bis zum 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt von 455 € und ab 01.01.2010 von 217 € geltend macht. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
- Die Antragsstellerin hat die Hälfte der in Nr. 1812 KV GKG bezeichneten Festgebühr zu tragen.