Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 4. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 13. Juni 2001
– 9 F 208/99 – in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 2003 – 9 UF 455/01 – wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.402,50 € auf die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2011 begrenzt wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat eine Befristung des nachehelichen Unterhalts vorgenommen hat.