OLG Koblenz: Einwand der Unterhaltsbefristung im Abänderungsverfahren

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 4. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Trier vom 13. Juni 2001

– 9 F 208/99 – in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 2003 – 9 UF 455/01 – wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.402,50 € auf die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2011 begrenzt wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat eine Befristung des nachehelichen Unterhalts vorgenommen hat.

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OLG Dresden: Keine Unterhaltsbefristung bei Ehedauer von 32 Jahren

I.

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Döbeln vom 17.10.2008, Az.: 3 F 312/06, abgeändert und wie folgt gefasst:

Der am 19.08.2004 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Minden, Az.: 10 F 171/03, geschlossene Vergleich wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten monatlichen nachehelichen Unterhalt wie folgt zu zahlen hat:
vom 01.06.2005 bis zum 31.12.2005 monatlich 1.393,89 EUR
vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 monatlich 1.547,61 EUR
vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich 1.418,14 EUR
vom 01.01.2008 bis zum 31.07.2008 monatlich 1.342,04 EUR
vom 01.08.2008 an fortlaufend 1.011,66 EUR.

Die Verpflichtung zur Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt entfällt mit dem 12.10.2005.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen werden Berufung und Anschlussberufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen der Kläger 9/10 und die Beklagte 1/10.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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OLG Stuttgart: Fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung führen

1. Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB führen.

2. Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.
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OLG Düsseldorf: Aufstockungsunterhalt, anknüpfen an Verdienstmöglichkeiten

Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt – Aufstockungsunterhalt – ist zu befristen, wenn der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung der Ehe an seine vor/bei Eheschließung gegebenen Verdienstmöglichkeiten angeknüpft hat.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dinslaken vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aus dem Urteil lediglich 1.737 € zu zahlen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.188 €

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OLG Hamm: Anspruch auf Auskunft im Zugewinnverfahren

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 3.3.2009 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen in Ziffer 3 seines Tenors und in Ziffer 4 hinsichtlich der Entscheidung über die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens aufgehoben. Die Ermächtigung der Antragstellerin zur Vornahme der Wertermittlung der im Tenor des Teilurteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop vom 10.4.2008 bezeichneten Eigentumswohnungen mittels eines von ihr zu bestellenden Sachverständigen auf Kosten des Antragsgegners entfällt.

2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens in erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
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OLG Thüringen: Zumutbarkeit der Erzielung von Einkünften im Altbundesgebiet aus Arbeitstätigkeit Zurechnung von fiktiven Einkünften aus Vermietung, Herabsetzung des Unterhaltsanspruches

 

  1. Der Antragsteller wird verurteilt, in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Salzungen (Az. 2 F 191/08) hinsichtlich des Ausspruches zum Nachscheidungsunterhalt (Ziffer 2 und 3) einen monatlichen Nachscheidungsunterhalt in Höhe von 550,- € ab dem Tage der Rechtskraft der Ehescheidung (29.06.2009) bis zum 30.06.2013 zu zahlen.
  2. Im Übrigen werden die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin zurückgewiesen sowie der Antrag auf Nachscheidungsunterhalt abgewiesen.
  3. Der Antragsteller hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu 23 % und die Antragsgegnerin zu 77 % zu tragen.Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung I. Instanz.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 14400,- € [Berufung des Antragstellers: (12 x 343,- € =) 4116,- € und Berufung der Antragsgegnerin: {12 x (1200 – 343 =) 857 = 10284,- €}] festgesetzt.

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OLG Köln: Kindesunterhalt, volljähriges Kind, Erststudium

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 12. Dezember 2008 – 45 F 156/08 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Unterhaltsrente, fällig bis zum 3. Werktag eines Monats, beginnend mit September 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von 130,00 € abzüglich freiwillig gezahlter 115,00 € und ab Januar 2009 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 120,00 €, abzüglich freiwillig gezahlter 83,00 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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AG Krefeld: Mangelfall, Firmen-PKW

1. Der Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom 20.03.2001, AZ: 66 F 144/00 folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 E x 2,5) an die ARGE Krefeld
b) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € – gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
c) an den Kläger zu 1), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in HÖhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatalich gezahlter 56,75 €.
d) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 15.05.2007 bis 31.07.2007 einen rückständigen Unterhalt in Höhe von 308,13 €, davon ein Betrag von 165,15 € (66,06 € x 2,5) an die ARGE Krefeld
e) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, für den Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.12.2007 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 123,25 € (180,00 € – gezahlter 56,75 €), davon 66,06 € an die ARGE Krefeld
f) an die Klägerin zu 2), zu Händen der gesetzlichen Vertreterin, ab 01.01.2008 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 180,00 €, jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, abzüglich monatlich gezahlter 56,75 €.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen zu 71 % der Beklagte und zu 29 % die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger in entsprechender Höhe Sicherheit leisten. Die Sicherheitsleistung kann durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.

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OLG Thüringen: rechtsmissbräuchliche Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge

  1. Der nichteheliche Vater kann gegen den Willen der Mutter des Kindes kein gemeinsames Sorgerecht erhalten.
  2. Die Errichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1666 BGB kommt in Betracht, wenn die Mutter als allein Sorgeberechtigte das Elternrecht des Vaters nicht angemessen zur Geltung bringt und dadurch das Wohl des Kindes gefährde.

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