OLG Brandenburg: Kosten Umgangsverfahren; negative Vaterschaftsfeststellung

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 27. April 2009 – Az. 21 F 112/08 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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OLG Brandenburg: Vorläufiges Aufenthaltsbestimmungsrecht, Kindeswille

I. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12.08.2009 – Az.: 34 F 44/09 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Weg der einstweiligen Anordnung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das minderjährige Kind M… D…, geboren am …. 03. 2003, vorläufig auf den Kindesvater übertragen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 500,- € festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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OLG Stuttgart: Anwendbares Recht für vor dem 01.09.2009 anhängige Sachen

Wurde ein Verfahren vor dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet, ist für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren allein das alte Recht maßgebend.

1. Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

2. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis zum 16.11.2009.

3. Das Jugendamt wird um Erstattung eines Berichts gebeten bis zum 16.11.2009.
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OLG Dresden: Fiktives Einkommen nur in realistisch erreichbarer Höhe

1. Auch derjenige, der seine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber seinen minderjährigen Kindern verletzt und sich deswegen fiktives Einkommen zurechnen lassen muss, kann nicht einfach zur Zahlung des Mindestunterhalts verurteilt werden. Man kann ihm nur so viel fiktives Einkommen zurechnen, wie er wirklich erzielen könnte.

2. Ungelernte Hilfsarbeiter, die von Zeitarbeitsfirmen beschäftigt werden, können in Sachsen nicht mehr als 1.000 € netto verdienen.
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OLG Brandenburg: Umgangsausschluss weil 12-jähriges Kind nicht will

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 13. Oktober 2008 wird auf seine Kosten zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beschluss des Amtsgericht Eberswalde vom 13. Oktober 2008 dahin abgeändert wird, dass der Umgang des Antragsgegners mit dem Kind C… M… unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 29. April 2003 bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgeschlossen wird.

Der Beschwerdewert wird auf 4.000 € festgesetzt.

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OLG Köln: Nachehelicher Unterhalt, Einkommensfiktion, Pflegekindergeld

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2009 – bei Gericht eingegangen am 3. August 2009 – wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 12.07.2009 – 11 F 97/09 – (der Klägerin zugestellt am 20.07.2009) teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung der Rechtsanwälte K u.a. in F bezüglich des geltend gemachten Trennungsunterhalts insoweit bewilligt wird, als Zahlung von monatlichem Trennungsunterhalt bis zu einer Höhe von 354,00 € monatlich begehrt wird.

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OLG Stuttgart: Beschlüsse im einstweiligen Anordnungverfahren endgültig (FamFG)

1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.

3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
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OLG Düsseldorf: Unterhaltsbefristung; Ersparnis Kinderbetreuung

Auf die Berufung der Klägerin zu 1. wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 27.01.2009 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1. monatlichen Nachscheidungsunterhalt von 600 € ab Oktober 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage zum Nachscheidungsunterhalt wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾; die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1. zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 13.431,60 € bis zum 11.08.2009; danach 7.200 €.

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OLG Köln: Auskunftspflicht bei notarieller Vereinbarung

Die als sofortige Beschwerde zu wertende – Beschwerde- der Antragstellerin vom 01.07.2009 (Blatt 73 GA) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 27.05.2009 – 13 F 44/09 – (Blatt 68 bis 69 GA), mit welchem der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen

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OLG Brandenburg: Alleiniges Sorgerecht, Kindeswohl, Bindungstoleranz, Erwerbstätigkeit

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 – Az.: 20 F 213/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

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