OLG Köln: Einschränkung des gemeinsamen Sorgerechts

Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.

Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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OLG Köln: Kindesunterhalt, volljährig, dynamischer Titel

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 26.02.2009 – 35 F 94/06 – unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von Februar 2006 bis zum 10.05.2007 einschließlich unter teilweiser Abänderung der Jugendamtsurkunde der Stadt ‚D. vom 15.06.1989 – Urkundenregisternummer XX. – einen über den titulierten Betrag von zuletzt 291,00 € hinausgehenden Betrag von weiteren 25,00 € monatlichen Kindesunterhalt von zu zahlen.

Im Übrigen wird die Unterhaltsklage als unzulässig abgewiesen. Es verbleibt insoweit bei dem titulierten Unterhalt gemäß Urkunde des Jugendamtes der Stadt ‚D. vom 15.06.1989 – Urkundenregisternummer XX. –.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Dresden: Abziehbarkeit ehebedingte Schulden, Aufgabe unkündbarer Arbeitsplatz

  1. Die Berufung der Klägerin zu 1) gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hohenstein-Ernstthal vom 29.04.2009, Az.: 1 F 365/08, wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 2) wird des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt.
  3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger von den Gerichtskosten je die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen die Klägerin zu 1) 35%, der Kläger zu 2) 65%. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
  4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Das Berufungsverfahren ist bis zum 12.08.2009 wert 3.166,00 EUR, seither nur noch 780,00 EUR.

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OLG Düsseldorf: Nachehelicher Unterhalt, Erwerbspflicht, Wohnwert

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 30.03.2009 (Az.: 37 F 309/08) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum September 2007 bis einschließlich September 2009 in Höhe von 13.014,26 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 5.997,48 € seit dem 26.09.2008. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt ab Oktober 2009 in Höhe von 1.132 € jeweils bis längstens zum dritten Werktage eines jeden Monats im Voraus zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz werden der Klägerin zu 67 % und dem Beklagten zu 33 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 45 % und der Klägerin zu 55 % auferlegt.

Der Streitwert der ersten Instanz wird auf 37.786,81 €, und der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.016,86 € festgesetzt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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OLG Stuttgart: Einweilige Anordnung, Sorgerecht, anzuwendendes Recht, FGG vs. FamFG

Erlässt das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren, das vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, ohne hierfür ein selbständiges Verfahren einzuleiten, so ist auf die einstweilige Anordnung und hiergegen gerichtete Beschwerden das bis zum 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Backnang vom 2. Oktober 2009 – (einstweilige Anordnung) – 3 F 458/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt.

Beschwerdewert: 500,- EUR.
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OLG Zweibrücken: Befristung des nachehelichen Krankheitsunterhalts

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Germersheim vom 8. Dezember 2008 geändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt ab 1. April 2009 in Höhe von monatlich 357,00 € zu zahlen, fällig monatlich im Voraus, befristet bis zum 31. Oktober 2012.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu ¼, dem Beklagten zu ¾ zur Last. Von den Kosten der 1. Instanz haben die Klägerin 5/6, der Beklagte 1/6 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.284,00 € und für die 1. Instanz in Abänderung der amtsgerichtlichen Festsetzung vom 8. Dezember 2008 auf 12.656,25 € festgesetzt.
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OLG Celle: Nachehelicher Unterhalt bei Kinderbetreuung

Das Vertrauen eines geschiedenen Ehegatten auf die Gewährung des vereinbarten nachehelichen Unterhalts steht einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs alsbald nach Inkrafttreten der Unterhaltsrechtsreform jedenfalls dann entgegen, wenn die Ehe von langer Dauer war, der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach der Scheidung noch 11 Jahre gemeinsame minderjährige Kinder betreut und aufgrund seines Alters und seiner fehlenden Berufsausbildung und erfahrung wenig Chancen auf dem Arbeitsmarkt hat.
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OLG Stuttgart: Bedingungen für Ergänzungspfleger in Kindschaftssachen

Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren.

Bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Kind und vertretungsberechtigten Eltern kann die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ein milderes Mittel zur Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes darstellen.
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