OLG Hamm: Kinderlose Ehe, Unterhaltsrechtsreform, Scheidungsfolgenvereinbarung

Auf die wechselseitigen Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das am 9. Juni 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Hagen abgeändert.Der Kläger wird in Abänderung der notariellen Urkunde des Notars E vom 19.08.2005 – Urk.-Nr. ####/05 – verurteilt, an die Beklagte monatlichen Unterhalt
ab 01/2008 i.H.v. 778,00 €,
ab 01/2009 i.H.v. 734,00 € und
ab 11/1012 i.H.v. 200,00 €
zu zahlen.

Die weitergehende Abänderungsklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Gründe (gem. § 540 ZPO)
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OLG Saarbrücken: Vermietete Immobilie, ehebedingte Nachteile

a. Ab Zustellung des Scheidungsantrags ist der Tilgungsanteil für ein zur Finanzierung vermieteten Wohnungseigentums aufgenommenes Ehe prägendes Darlehen bei der Bedarfsermittlung regelmäßig nicht mehr zu berücksichtigen (Anschluss an BGH FamRZ 2008, 963).

b. Verbrauchsunabhängige Nebenkosten sind regelmäßig nicht von einem Wohnwert beziehungsweise Mieteinnahmen abzusetzen, da sie inzwischen typischerweise auf den Mieter umgelegt werden (Anschluss an BGH FamRZ 2009, 1300).

c. Ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet und in der Lage, eine vollschichtige Tätigkeit in seinem vorehelich erlernten und ausgeübten Beruf aufzunehmen, so spricht dieser Umstand zwar gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile (vgl. BGH FamRZ 2008, 1325). Dies gilt allerdings nur, wenn die Einkünfte des Unterhaltsberechtigten aus dieser Tätigkeit wenigstens die Einkünfte aus einer ehebedingt aufgegebenen Erwerbstätigkeit erreichen; dann trifft den Unterhaltsberechtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass gleichwohl ehebedingte Nachteile vorliegen, etwa weil mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehezeit Einbußen im beruflichen Fortkommen verbunden waren. Wenn hingegen das jetzt erzielbare Einkommen hinter dem Einkommen aus der früher ausgeübten Tätigkeit zurückbleibt, weil eine Wiederaufnahme der früheren Erwerbstätigkeit nach längerer Unterbrechung nicht mehr möglich ist, bleibt es insoweit bei einem ehebedingten Nachteil, den der Unterhaltsschuldner widerlegen muss (Anschluss an BGH FamRZ 2009, 1990).
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OLG Düsseldorf: Befristung nachehelicher Unterhalt

In Abänderungsverfahren, die einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt betreffen, ist ein allein auf das Fehlen ehebedingter Nachteile gestütztes Befristungsverlangen regelmäßig präkludiert, wenn die Ehe der Parteien kinderlos geblieben ist und der abzuändernde Unterhaltstitel nach der Veröffentlichung des BGH – Urteils vom 12.4.2006 (Az. XII ZR 190/03) ausgeurteilt oder vereinbart wurde.

Sind aus der Ehe jedoch Kinder hervorgegangen, ist eine abweichende Beurteilung geboten, weil § 1573 Abs. 5 Satz 1 2. Hs. BGB a.F. die Unterhaltsbefristung für diesen Fall regelmäßig ausschloss und der BGH die Befristung eines Unterhaltsanspruchs nach einer Ehe, aus der Kinder hervorgegangen sind, erstmals mit Urteil vom 28.2.2007 (Az. XII ZR 37/05) gebilligt hat.
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OLG Düsseldorf: Versagung Anwaltsbeiordnung in Sorgerechtssachen und Umgangssachen

1. In selbständigen Sorge- und Umgangsrechtssachen (§ 151 Nr. 1 und 2 FamFG) lässt sich dem Gesetz ein Regel- /Ausnahmeverhältnis für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entnehmen (wie BGH FamRZ 2009, 857 f.).

2. Für die Beiordnung nach § 78 Abs. 2 FamFG reicht es aus, dass die Sach- oder die Rechtslage Schwierigkeiten aufweist.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Oberhausen vom 05.11.2009 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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OLG Celle: Krankenvorsorgeunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Begrenzung

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 13. Juli 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Jever im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt – Ziff. III des Tenors – geändert:

Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 Euro für die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 und in Höhe von 250 Euro für die von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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OLG Stuttgart: Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Böblingen vom 30. Januar 2009 – 18 F 458/07 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 479,- EUR
b) und für die Monate Januar bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 317,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 13.133,- EUR.
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OLG Hamm: Auskunftspflicht nach Umgangsausschluss

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 6.2.2009 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen in Ziffer 2 seines Tenors teilweise abändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller zwei mal im Jahr, jeweils zum 31.Januar und 31.August ein aktuelles Foto aller drei gemeinsamer Kinder, C (geb. 14.7.1996), C1 (geb.23.6.1999) und C2 (geb. 25.5.2001) zu übersenden.

Dem Antragsgegner wird untersagt, die ihm zugesandten Fotos dritten Personen zugänglich zu machen. Von dem Verbot ausgenommen sind die Eltern des Antragsgegners, seine Geschwister und deren Kinder.

2. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden den beteiligten Kindeseltern zu je ½ auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.
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OLG Hamm: Räumliche Distanz, Teilsorgerechtsentzug

Die Beschwerde des Antragsgegners und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 16.7.2009 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q. zur Verteidigung gegen die Beschwerde des Antragsgegners bewilligt.

Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. zur Verteidigung gegen die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin bewilligt.

Die weitergehenden Prozesskostenhilfegesuche der Parteien werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt 3000 € festgesetzt; davon entfallen 1500 € auf die Beschwerde des Antragsgegners und 1500 € auf die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin.
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