1. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Balingen vom 07.12.2007 wie folgt abgeändert:
Der Vergleich vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 16.07.1996 (18 UF 52/96) wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte ab 01.03.2003 monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
vom 01.03.2003 bis 31.12.2003 917,00 EUR
zzgl. 225,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.142,00 EUR
vom 01.01.2004 bis 31.12.2004 973,00 EUR
zzgl. 237,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.210,00 EUR
vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 1.041,00 EUR
zzgl. 259,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.300,00 EUR
vom 01.01.2006 bis 31.12.2007 1.100,00 EUR
zzgl. 279,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.379,00 EUR
vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 800,00 EUR
zzgl. 200,00 EUR Altersvorsorgeunterhalt, insgesamt 1.000,00 EUR
vom 01.04.2010 bis 31.03.2018 500,00 EUR
wobei ein Altersvorsorgeunterhalt entfällt.
Der Unterhaltsanspruch der Beklagten wird bis 31.03.2018 befristet.
Die weitergehende Berufung der Parteien wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden in beiden Instanzen gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Berufungsstreitwert wird auf 63.807,68 EUR festgesetzt. Davon entfallen 38.014,40 EUR auf die Berufung des Klägers und 25.793,28 EUR auf die Berufung der Beklagten.
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