Unterhaltsrechtliche Leitlinien OLG Stuttgart – Stand 01.01.2020

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem Fall zu überprüfen ist.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

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OLG Stuttgart: Arbeitsplatzrisiko trägt der Berechtigte

  1. Konnte der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhalt (teilweise) durch eine angemessene Erwerbstätigkeit nachhaltig sichern (§ 1573 Absatz 4 BGB), trägt er das allgemeine Arbeitsplatzrisiko.
  2. Der Verlust einer solchen Erwerbstätigkeit berührt einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt, der bereits zuvor bestanden hat, nicht. Bedarfsprägende spätere Entwicklungen sind zu berücksichtigen, sodass eine Abänderung des Aufstockungsunterhaltes möglich ist.
  3. Allein mit der Behauptung, der unterhaltsberechtigte Ehegatte habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, kommt der Unterhaltspflichtige im Rahmen des § 1578b BGB seiner primären Darlegungslast nicht nach.
  4. Die sekundäre Darlegungslast setzt regelmäßig besseres Wissen der nicht darlegungsbelasteten Partei voraus (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1260, 1270).
  5. Haben die Ehegatten lange vor dem 01.01.2008 geheiratet und ihre Ehe im Hinblick auf die damals geltenden gesellschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse ausgestaltet, hat das mit zunehmender Ehedauer wachsende Vertrauen in einen unbegrenzten Unterhaltsanspruch in die nach § 1578b BGB vorzunehmende Billigkeitsabwägung einzufließen.

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OLG Stuttgart: Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts nach italienischem Recht

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Böblingen vom 30. Januar 2009 – 18 F 458/07 – abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 479,- EUR
b) und für die Monate Januar bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 317,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 13.133,- EUR.
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OLG Stuttgart: Einweilige Anordnung, Sorgerecht, anzuwendendes Recht, FGG vs. FamFG

Erlässt das Familiengericht in einem Sorgerechtsverfahren, das vor dem 1. September 2009 anhängig geworden ist, von Amts wegen eine einstweilige Anordnung, ohne hierfür ein selbständiges Verfahren einzuleiten, so ist auf die einstweilige Anordnung und hiergegen gerichtete Beschwerden das bis zum 1. September 2009 geltende Recht anzuwenden.

1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Backnang vom 2. Oktober 2009 – (einstweilige Anordnung) – 3 F 458/08 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird versagt.

Beschwerdewert: 500,- EUR.
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OLG Stuttgart: Bedingungen für Ergänzungspfleger in Kindschaftssachen

Die Beteiligtenstellung Minderjähriger in Kindschaftssachen führt nicht pauschal zur Notwendigkeit der Bestellung eines Ergänzungspflegers in Sorgerechtsverfahren.

Bei erheblichen Interessengegensätzen zwischen Kind und vertretungsberechtigten Eltern kann die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ein milderes Mittel zur Sicherung der Verfahrensrechte des Kindes darstellen.
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OLG Stuttgart: Anwendbares Recht für vor dem 01.09.2009 anhängige Sachen

Wurde ein Verfahren vor dem 01.09.2009 beim Familiengericht eingeleitet, ist für das nachfolgende Rechtsmittelverfahren allein das alte Recht maßgebend.

1. Dem Antragsgegner wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist bewilligt.

2. Die Antragstellerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bis zum 16.11.2009.

3. Das Jugendamt wird um Erstattung eines Berichts gebeten bis zum 16.11.2009.
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OLG Stuttgart: Beschlüsse im einstweiligen Anordnungverfahren endgültig (FamFG)

1. Beschlüsse, die über Anträge in Verfahren nach einstweiligen Anordnungen nach §§ 49 ff. FamFG entscheiden, sind Endentscheidungen.

2. Zur Frage der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 49 ff. FamFG.

3. Zu den Folgen einer unterlassenen Rechtsbehelfsbelehrung.
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OLG Stuttgart: Fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung führen

1. Ein fortwirkender ehebedingter Nachteil kann auch zu einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB führen.

2. Hat eine unterhaltsberechtigte Ehefrau den Beruf einer Bankkauffrau erlernt und infolge einer Familienpause ca. 20 Jahre lang in diesem Beruf nicht mehr gearbeitet, so können bei bestehender Erwerbsobliegenheit Einkünfte aus einer Tätigkeit als Bürohilfskraft zugerechnet werden.

Die Revision wurde nicht zugelassen.
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